Drucksache 17 / 11 288 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Turgut Altug (GRÜNE) vom 28. November 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. November 2012) und Antwort Wie wirksam ist das Streusalzverbot? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In wie vielen Fällen wurde in den Wintern 2010/2011 und 2011/2012 ein Ordnungswidrigkeitenver- fahren nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 7 Berliner Naturschutzgesetz wegen der Verwendung von Streusalze und anderen Auftaumittel auf Grundstücken eingeleitet? In wie vielen dieser Fälle wurde die Ord- nungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet? (Bitte jeweils nach Monaten und Bezirken aufschlüsseln) Antwort zu 1: Hierzu liegen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt keine Daten vor. Frage 2: In wie vielen Fällen wurde in den Wintern 2010/2011 und 2011/2012 ein Ordnungswidrigkeitenver- fahren nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 8 Straßenrei- nigungsgesetz wegen der Verwendung von Auftaumitteln eingeleitet? In wie vielen dieser Fälle wurde die Ord- nungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet? (Bitte jeweils nach Monaten und Bezirken aufschlüsseln) Antwort zu 2: Durch die bezirklichen Ordnungsämter werden Verstöße gegen das Verbot der Verwendung von Auftaumitteln auf öffentlich gewidmetem Straßenland sowie auf Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs.8 Berliner Straßenreini- gungsgesetz (StrReinG) geahndet. Obwohl es vereinzelte Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern – meist Hundehalterinnen und Hundehalter, deren Tiere durch die basische Salzlauge Verletzungen an den Pfoten erlitten hatten - über eine vermutete wider- rechtliche Verwendung von Auftaumitteln auf öffentlich gewidmetem Straßenland sowie auf Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs in den zurückliegenden Jahren gab, ließen sich in der Mehrzahl der Fälle keine gerichtsfesten Tatvorwürfe herleiten. Lediglich in drei Berliner Bezirken sind Ordnungs- widrigkeitenverfahren wegen einer rechtswidrigen Ver- wendung von Auftaumitteln auf öffentlich gewidmetem Straßenland sowie auf Privatstraßen des öffentlichen Ver- kehrs in den zurückliegenden beiden Wintern eingeleitet worden. So wurde in Marzahn-Hellersdorf im Jahr 2010 eine Ordnungswidrigkeit sowie in Treptow-Köpenick in 2010 und 2011 jeweils eine Ordnungswidrigkeit wegen der vermuteten widerrechtlichen Verwendung von Auf- taumitteln festgestellt. Nur im Bezirk Spandau gab es mehrere nachgewiesene Rechtsverstöße, die geahndet wurden: So gab es dort im Jahr 2010 fünfzehn Verstöße, im Jahr 2011 sieben und im Jahr 2012 vier Verstöße, die als Ordnungswidrigkeit geahndet wurden. Nähere Angaben über die Art der Ahndung und den genauen Monat der Einleitung der Ordnungswidrigkei- tenverfahren liegen nicht vor. Frage 3: Welche Maßnahmen hat die Senatsverwal- tung für Stadtentwicklung und Umwelt in den Wintern 2010/2011 und 2011/2012 ergriffen, um auf das Verbot der Ausbringung von Streusalz auf Privatgrundstücken und Gehwegen hinzuweisen und es durchzusetzen? Wel- che Maßnahmen sind im Winter 2012/2013 geplant? Antwort zu 3: Hinsichtlich des Verbotes der Ausbrin- gung von Streusalz auf Privatgrundstücken hat die Se- natsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt man- gels Zuständigkeit keine Maßnahmen ergriffen und plant dies deshalb auch nicht für diesen und den kommenden Winter. Um auf das Verbot der Ausbringung von Auftaumit- teln auf den Gehwegen, welches im Straßenreinigungsge- setz geregelt ist, besonders hinzuweisen, hat die Senats- verwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, wie vor jeder Wintersaison, eine Presseerklärung herausgegeben in der insbesondere darauf hingewiesen wird, dass bei der Durchführung des Winterdienstes neben dem Räumen des Schnees bei der Bekämpfung der Winterglätte ausschließ- lich die Verwendung von abstumpfenden Mitteln wie Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 288 2 Splitt, Kies und Sand zulässig ist und dass zudem die Verwendung von Auftaumitteln, auch wenn diese in eini- gen Berliner Geschäften zum Verkauf angeboten werden, grundsätzlich verboten ist. Die illegale Verwendung von Auftaumitteln stellt nach dem Straßenreinigungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden kann. Auch auf den Internetseiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sind entsprechende Hinweise zu dem Thema Winterdienst und dem Streusalzverbot auf den Gehwegen enthalten. Zudem veröffentlicht das Bezirksamt Lichten- berg, Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben ebenfalls rechtzeitig vor jedem Winter eine Bekanntmachung zum Winterdienst im Amtsblatt für Berlin. Diese Bekanntma- chung wird auch der Grundeigentümerin und dem Grund- eigentümer – Verlag für eine Veröffentlichung in seiner Fachzeitschrift zur Verfügung gestellt. Die bezirklichen Ordnungsämter verteilen seit Jahren einen von ihnen gemeinsam erarbeiteten Flyer, der die Berlinerinnen und Berliner über ihre Winterdienstpflich- ten informieren soll. Jährlich erfolgt eine Aktualisierung. Die Verteilung der Flyer erfolgt sowohl durch Auslegung in öffentlichen Einrichtungen zu Beginn der Wintersaison als auch durch Postwurfverteilung vornehmlich in Einfa- milienhaussiedlungsgebieten. Darüber hinaus veröffentlichen die bezirklichen Ord- nungsämter zum Beginn der Wintersaison Pressemittei- lungen, um über die Presse als Multiplikator die Winter- dienstpflichtigen an ihre Kehr- und Streupflichten zu erinnern . Des Weiteren werden die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer über aktualisierte Internetauftritte der Ordnungsämter auf ihre Winterdienstpflichten hinge- wiesen. Für die Durchsetzung des Streusalzverbotes auf den Gehwegen sind die bezirklichen Ordnungsämter zustän- dig. Frage 4: Wie beurteilt der Senat die Wirksamkeit der Verbotsbestimmungen in § 29 Abs. 1 Nr. 7 Naturschutz- gesetz und § 3 Abs. 8 Straßenreinigungsgesetz? Antwort zu 4: Für den ordnungsrechtlichen Vollzug des § 29 Absatz 1 Nr. 7 Berliner Naturschutzgesetz sind die Bezirksämter zuständig. Die Ordnungsämter führen die Kontrollen im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten durch. Die Wirksamkeit der Verbotsbestimmung des § 3 Abs. 8 StrReinG ist ab- hängig von der Anzahl der hierfür einsetzbaren Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter und der Intensität der Kontrollen. Dem Senat liegen keine Informationen vor, nach de- nen die Wirksamkeit der Verbotsbestimmungen in Frage zu stellen wäre. Berlin, den 23. Januar 2013 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Jan. 2013)