Drucksache 17 / 11 291 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Canan Bayram (GRÜNE) vom 29. November 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. November 2012) und Antwort Abschaffung von diskriminierenden Sondergesetzen: Asylbewerberleistungsgesetz streichen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Anteile erstattet der Bund dem Land bzw. den Bezirken für Leistungen nach dem Asylbewerberleis- tungsgesetz dem Grunde und der Höhe nach? 2. Trifft dies auch für Personen zu, die nach § 2 AsylbLG nach 4 Jahren Leistungen analog SGB XII erhalten? Zu 1. und 2.: Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) enthält keine Regelungen zur Bundeserstat- tung. Dies trifft auch auf den Anwendungsbereich des § 2 AsylbLG zu. 3. Welche Anteile erstattet der Bund dem Land bzw. den Bezirken im Land für Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII dem Grunde und der Höhe nach? Zu 3.: Die Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 Absatz 1 SGB II beträgt nach § 46 SGB II derzeit insgesamt 35,8 % der entsprechenden Nettoausgaben. Dieser Wert setzt sich zusammen aus 26,4 Prozent- punkten als Bundesbeteiligung für die KdU, 2,8 Prozent- punkten zur Unterstützung der Schulsozialarbeit und für Mittagessen in Horten, 1,2 Prozentpunkten zur Finanzie- rung der Verwaltungskosten für die Leistungen für Bil- dung und Teilhabe der Rechtskreise SGB II und § 6b Bundeskindergeldgesetz und 5,4 Prozentpunkten für die Transferleistungen für diese Rechtskreise. Nach § 46a SGB XII erstattet der Bund den Ländern im Jahre 2012 45 % der Nettoausgaben des Vorvorjahres für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs- minderung. Insgesamt beträgt die Bundesbeteiligung im Jahr 2012 rund 143 Millionen Euro. 4. Welche finanzielle Entlastung würde für das Land eintreten, wenn die Personen, die derzeit dem Asylbewer- berleistungsgesetz unterliegen, in die Sozialgesetzbücher II bzw. XII überführt würden? 5. Wie würde eine solche finanzielle Entlastung aus- sehen, wenn die Annahme zugrunde gelegt wird, dass die Zahl der Bezieher und Bezieherinnen von Leistungen nach AsylbLG im ersten Jahr des Leistungsbezugs dem SGB XII unterliegen würden (entsprechend der derzeiti- gen Sperre beim Zugang zum Arbeitsmarkt) und danach im selben Verhältnis Leistungen nach SGB XII oder SGB II beziehen würden, wie dies derzeit bei den Leistungsbe- ziehern und Leistungsbezieherinnen nach diesen beiden Sozialgesetzbüchern der Fall ist? Zu 4. und 5.: Die Ausgaben nach dem Asylbewerber- leistungsgesetz beliefen sich in Berlin im Jahre 2011 auf 80,5 Mio. €. Diese Summe bezieht sich auf verschiedene Perso- nenkreise innerhalb des Asylbewerberleistungsgesetzes, die sich z. B. durch ihre Aufenthaltsdauer erheblich unter- scheiden. Eine realistische Einschätzung einer möglichen Verteilung auf die Sozialgesetzbücher Zweites bzw. Zwölftes Buch ist daher auch modellhaft nicht möglich. 6. Welche Schritte beabsichtigt der Senat zu unter- nehmen, um den Bund an den Leistungen für Personen, die derzeit dem Asylbewerberleistungsgesetz unterliegen, in gleichem Maße zu beteiligen wie dies in den Sozialge- setzbüchern II und XII vorgesehen ist? Zu 6.: Die Bundesländer konnten im Vermittlungsver- fahren zur Änderung der Regelbedarfe nach SGB II bzw. SGB XII erreichen, dass der Bund ab 2014 die Gesamt- ausgaben (2013: 75 %) nach dem 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminde- rung) übernimmt. Diese beliefen sich in Berlin im Jahre 2011 auf 343,7 Mio. Euro. Der Bund hat daraufhin zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, weitere Trans- ferausgaben zu übernehmen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 291 2 7. Hat sich der RdB nach Kenntnis des Senats bisher mit der Frage der finanziellen Entlastung für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch Überfüh- rung des Personenkreises, der derzeit dem Asylbewerber- leistungsgesetz unterliegt, in die Sozialgesetzbücher II und XII befasst, welche Position vertreten sie ggf. hierzu, bzw. ist der Senat bereit, eine Stellungnahme des RdB hierzu einzuholen? Zu 7.: Nach Kenntnis des Senats ist dies nicht der Fall. 8. Sind Bezirke oder RdB an den Senat wegen a) des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum AsylbLG vom 18.7. 2012 b) der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum AsylbLG vom 18.7. 2012 c) der Debatte um die Neuregelung und Abschaffung des AsylbLG d) einer Entlastung der Bezirke wegen durch das Urteil anfallenden zusätzlichen Kosten herangetre- ten? Wenn ja, welche Bezirke waren dies und in welcher Form? e) Falls nein, ist der Senat auf die Bezirke oder RdB in dieser Angelegenheit zugegangen oder plant sie dies? Wenn ja, wann und in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Zu 8. a) bis e): Bezirke oder Rat der Bürgermeister sind nicht wegen der genannten Themen an den Senat herangetreten. Auch umgekehrt ist der Senat zu den ge- nannten Themen nicht auf den Rat der Bürgermeister zu- gegangen und beabsichtigt dies auch weiterhin nicht, da er das Instrumentarium der Landeshaushaltsordnung für ausreichend hält, um Mehrausgaben der Ämter für Sozia- les in diesem Bereich aufgrund bundesgesetzlicher Ände- rungen auszugleichen. Berlin, den 10. Januar 2013 In Vertretung Michael B ü g e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Jan. 2013)