Drucksache 17 / 11 292 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Manuela Schmidt (LINKE) vom 30. November 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Dezember 2012) und Antwort Städtebaulicher Vertrag in der Kompetenz der BVV? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie beurteilt der Senat die vom Bezirksamt Mitte der BVV zur Abstimmung vorgelegte Vorlage zur Beschlussfassung – Vertrag zu den Flächen im Gebiet des Entwurfs zum Bebauungsplan I-64 „Mauerpark-Vertrag “ (Drucksache 0589/IV) – aus formell rechtlicher Sicht? Frage 2: Sind die Rechtsgrundlagen, auf die das Be- zirksamt in der Vorlage zur Beschlussfassung (Drucksa- che 0589/IV) verweist, zutreffend? Antwort zu 1 und 2: Die Bezirksverordnetenversamm- lung des Bezirks Mitte hatte das Bezirksamt am 13. Sep- tember 2012 u.a. ersucht, über die in der Drucksache Nr. 0397/IV aufgeführten Eckpunkte zu den Inhalten der Pla- nung für das Gelände nördlich und südlich des Gleimtun- nels und zu den gewerblichen Nutzungen im Gebiet Ver- einbarungen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwick- lung und Umwelt und der Grundstückseigentümerin in einem städtebaulichen Vertrag zu treffen und die Inhalte des Bebauungsplanentwurfs I-64 darauf abzustimmen und das Aufstellungsverfahren weiter zu betreiben. Mit der Vorlage (Drucksache 0589/IV) legt das Bezirksamt den inzwischen erreichten Stand hinsichtlich des Vertrags- entwurfs dar, der als Anlage beigefügt war. Die „Beauftragung “, diesen Vertrag abzuschließen, ist als ein entsprechendes , an den Beschluss vom September anschlie- ßendes Ersuchen aufzufassen. Die entsprechende Vorlage des Bezirksamts beruht insoweit auf §§ 36 Abs. 2 Buchst. b), 13 Abs. 1 Satz 1 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG); die weitere Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 BezVG bezieht sich offenbar auf die in der Vorlage ebenfalls dar- gestellten Auswirkungen auf den Haushaltsplan, hier bzgl. der Kosten durch Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen. Frage 3: Teilt der Senat die Auffassung, dass der BVV eine solche Vorlage zur Beschlussfassung nicht vorgelegt werden kann, da die BVV gemäß § 12 Abs. 2 des BezVG zur Gestaltung eines städtebaulichen Vertrags kein Ent- scheidungsrecht hat? Frage 4: Wenn ja, welche Konsequenzen hätte eine formell rechtsfehlerhafte Vorlage des Bezirksamtes auf den Beschluss der BVV vom 22.November 2012? Antwort zu 3 und 4: Da eine „Beauftragung“ des Bezirksamts in den §§ 12, 13 BezVG nicht geregelt ist, ist der Inhalt der Beschlussfassung der BVV durch Ausle- gung zu ermitteln. Hierfür wird auf die Antwort zu Frage 1 und 2 verwiesen. Frage 5: Wie beurteilt der Senat aus rechtlicher Sicht die Möglichkeit, bei einer Novellierung des Bezirksver- waltungsgesetzes das Entscheidungsrecht der BVV auf die Gestaltung eines städtebaulichen Vertrags zu erwei- tern? Antwort zu Frage 5: Über die Rechtsetzungszustän- digkeit bei der verbindlichen Bauleitplanung kann die Bezirksverordnetenversammlung auf der Grundlage der bestehenden Rechtsvorschriften auf die Inhalte von städ- tebaulichen Verträgen Einfluss nehmen, so dass es einer Erweiterung der Entscheidungsrechte der BVV insoweit nicht bedarf. Berlin, den 18. Januar 2013 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Jan. 2013)