Drucksache 17 / 11 293 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (LINKE) vom 30. November 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Dezember 2012) und Antwort Brandschutz in der neuen JVA Heidering Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welches sind die Eckpunkte des Brand- schutz- und Feuerrettungskonzeptes für die noch nicht eröffnete Justizvollzugsanstalt Heidering? Welche exter- nen Institutionen, Behörden oder beliehenen sachverstän- digen Organisationen sind zur Entwicklung bzw. in Bezug auf die Tragfähigkeit dieses Konzeptes einbezogen wor- den? Antwort zu 1.: Für das Bauvorhaben wurde entspre- chend der Forderung des § 66 (1) der Brandenburgischen Bauordnung durch ein sachverständiges Ingenieurbüro ein Brandschutznachweis erstellt. Dieser beinhaltet auch den Ablauf der Evakuierung. Der Brandschutznachweis wurde durch einen im Bundesland Brandenburg zugelassenen Prüfingenieur für Brandschutz geprüft; es liegen Prüfbe- richte vor. Die zuständige Brandschutzdienststelle des Landkreises Teltow-Fläming wurde ebenfalls beteiligt. Frage 2: Welche Vorkehrungen des baulichen Brand- schutzes, die der spezifischen Situation einer Haftanstalt mit zahlreichen Einschlussbereichen Genüge tun, sind im Rahmen der baulichen Umsetzung des Vorhabens Heide- ring vorgesehen? Antwort zu 2.: Der bauliche Brandschutz in der JVA Heidering folgt dem Verwendungszweck der Gebäude als Justizvollzugsanstalt. So wurden unter anderem für die Wohnbereiche der Teilanstalten verhältnismäßig kleine, brandschutztechnisch voneinander getrennte Bereiche mit einer Größe von weniger als 400 m² geschaffen. Es exis- tieren zwei bauliche Rettungswege je Teilanstalt. Frage 3: Welche der Maßnahmen zu 2. sind bereits fertiggestellt worden bzw. wann werden welche in Pla- nung befindlichen Maßnahmen verwirklicht? Welcher Zeitplan liegt dem zugrunde? Antwort zu 3.: Alle Maßnahmen des baulichen Brand- schutzes wurden rechtzeitig zum Beginn des Probebe- triebs im Januar 2013 fertig gestellt und entsprechen da- mit dem abgestimmten Terminkonzept. Frage 4: Sind diese baulichen Anlagen des Brand- schutzes bereits aufsichtsrechtlich abgenommen bzw. wann wird die ordnungsbehördliche Abnahme erfolgen? Welche Behörden oder Beliehenen müssen die Abnahme durchführen, bevor die Einrichtung Heidering ihren Be- trieb aufnehmen kann? Antwort zu 4.: Die Anlagen wurden am 21. Dezember 2012 bauaufsichtlich abgenommen. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der Senatsverwaltung für Stadtentwick- lung und Umwelt. Bestandteil der Abnahme sind die Er- gebnisberichte der öffentlich bestellten Prüfingenieure für die Tragwerksplanung und den Brandschutz gemäß Verordnung über die Anerkennung von Prüfingenieuren und über die bautechnischen Prüfungen im Land Bran- denburg (BbgBauPrüfV,BB) sowie der Sachverständigen für die technischen Anlagen gemäß Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverord- nung (BbgSGPrüfV). Frage 5: Wo liegt die Zuständigkeit für die Absiche- rung des Einsatzes von Feuerwehr und Rettungsdiensten im Brandkatastrophenfall? Welche organisatorischen und Ablaufvorkehrungen für die JVA Heidering sind im Brandkatastrophenfall geplant? Welche Rettungsfristen sind für welchen Einsatzumfang von Rettungskräften si- chergestellt? Antwort zu 5.: Die Zuständigkeit liegt bei der Regio- nalleitstelle Brandenburg. Die abschließenden Vorkeh- rungen für den Einsatzfall sowie die Rettungsfristen wer- den im Rahmen des dreimonatigen Probebetriebs in en- ger Zusammenarbeit mit der Feuerwehr definiert und festgelegt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 293 2 Frage 6: Wie stellen sich die Zuständigkeiten für den Brandschutz und die Feuerwehr im Brandfall in der JVA Heidering dar? Antwort zu 6.: Diese Zuständigkeiten richten sich nach dem Recht des Landes Brandenburg. Geregelt werden die Zuständigkeiten im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophen- schutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG). Berlin, den 03. Januar 2013 In Vertretung L ü s c h e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Jan. 2013)