Drucksache 17 / 11 300 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Ole Kreins (SPD) vom 22. November 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Dezember 2012) und Antwort Novellierung des Straßenreinigungsgesetzes Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Die Kleine Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Se- nat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beant- worten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Ant- wort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) um eine Stel- lungnahme gebeten. Diese Stellungnahme der BSR bildet die Grundlage bei der Beantwortung der die BSR betreffenden Fragen. Frage 1: Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren sind in den Bezirken wegen Verletzung der Räum- und Streu- pflichten dem seit 1. Januar 2011 eingeleitet worden? Bitte nach Bezirken getrennt aufstellen? Antwort zu 1: Im Jahr 2011 haben die zwölf bezirkli- chen Ordnungsämter insgesamt 2058 Ordnungswidrigkei- tenverfahren wegen Verletzung der Räum- und Streu- pflicht eingeleitet. In der Wintersaison Anfang 2012 wur- den insgesamt 204 Ordnungswidrigkeiten von den Bezirken festgestellt, die entsprechende Ordnungswidrigkei- tenverfahren nach sich zogen. Auf die Bezirke verteilen sich die Fallzahlen, wie folgt: Bezirk Anzahl der eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verletzung der Räum- und Streupflichten seit 1. Januar 2011 2011 2012* Charlottenburg-Wilmersdorf 119 12 Friedrichshain-Kreuzberg 136 5 Lichtenberg 275 31 Marzahn-Hellersdorf 231 39 Mitte 170 12 Neukölln 54 3 Pankow 188 0 Reinickendorf 157 0 Spandau 96 48 Steglitz-Zehlendorf 186 19 Tempelhof-Schöneberg 368 0 Treptow-Köpenick 78 35 Summe 2058 204 * nur Wintersaison Anfang 2012 Frage 2: Wie hoch ist der Anteil, der durch Bürgerbe- schwerden angestrengten Ordnungswidrigkeitsverfahren? Wie hoch ist der Anteil der durch die Ordnungsämter ei- genständig initiierten Verfahren in den Bezirken? Bitte nach Bezirken getrennt aufstellen? Antwort zu 2: Da es für die Bearbeitung eines Ord- nungswidrigkeitenverfahrens unerheblich ist, wer die Anzeige erstattet hat, wird darüber in den bezirklichen Ord- nungsämtern keine Statistik geführt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 300 2 Frage 3: Lässt sich mit dem Wegfall der bisherigen Befreiung der Anlieger vom Winterdienst durch Über- nahmeerklärungen Dritter mit Inkrafttreten der novellier- ten Fassung des Straßenreinigungsgesetzes vom 18. No- vember 2010 eine Reduzierung der Unfälle oder Anzei- gen erkennen? Antwort zu 3: Da es keinen gesetzlichen Auftrag für die Führung einer Statistik über die durch mangelhaften Winterdienst verursachten Unfälle gibt, liegen keine ent- sprechenden Erkenntnisse über signifikante Veränderun- gen in der Unfallhäufigkeit vor. Die Anzahl der Anzeigen wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht korreliert vor allem mit der Niederschlagsmenge und den Außen- temperaturen in den jeweiligen Wintermonaten. Frage 4: Gibt es seit Inkrafttreten der novellierten Fassung des Straßenreinigungsgesetzes vom 18. November 2010 Veränderungen der Reinigungsklassen einzelner Straßen? Sind zusätzliche Gefahrenschwerpunkte oder Unfallschwerpunkte aufgenommen worden? Antwort zu 4: Gemäß § 2 Absatz 3 des Straßenreini- gungsgesetzes (StrReinG) sind die Straßenreinigungsver- zeichnisse regelmäßig, längstens im Abstand von je zwei Jahren zu ergänzen. Die letzte Ergänzung erfolgte mit der Siebzehnten Verordnung über die Straßenreinigungsver- zeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen vom 26.10.2011, die am 01.12.2011 in Kraft trat. Diese Verordnung beinhaltete 465 Änderungen, von denen 295 auf Umgruppierungen, also einen Wechsel der Reinigungs- klassen, entfielen. Gefahrenschwerpunkte, also die sogenannten Gefah- renstellen, werden in dem jedes Jahr rechtzeitig vor dem Winter zu erstellenden Streuplan für den Winterdienst der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) aufgenommen. Zuständig für die Feststellung der Gefahrenstellen sind die bezirklichen Ordnungsämter bzw. teilweise auch die bezirklichen Tiefbauämter. Frage 5: Wie wird der Streuplan mit den Bezirken ab- gestimmt? Antwort zu 5: Die BSR erstellen den Entwurf eines Streuplans und übergeben diesen frühzeitig vor Saisonbe- ginn dem Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben des Bezirksamts Lichtenberg. Dieses Amt leitet anschließend die bezirksbezogenen Abschnitte des Streuplanentwurfs an die jeweils regional zuständigen bezirklichen Ordnungsämter mit der Bitte um ergänzende Hinweise zur Optimierung weiter. Sollten die bezirklichen Ordnungs- ämter aus ihren Kontrolltätigkeiten des zurückliegenden Winters Kenntnisse über mögliche weitere Streunotwen- digkeiten haben, geben sie der BSR entsprechende Hin- weise, die in der Regel zu einer Ergänzung bzw. Modifi- zierung des verbindlichen Streuplans führen. Frage 6: Die Berliner Stadtreinigung hat in den ver- gangenen Jahren kostenlos Rollsplitt zur Verfügung ge- stellt. Wird auch in kommenden Winter dieses Angebot aufrechterhalten? Wie erfahren die Bürgerinnen und Bür- ger von dieser Offerte? Antwort zu 6: Die BSR hat Streusplitt nur in absoluten Ausnahmesituationen, wenn die Versorgung der Bürge- rinnen und Bürger über den Fachhandel nicht mehr abge- sichert war, zur Verfügung gestellt. Diese Situation ist nur in der Wintersaison 2009/10 eingetreten. Solch ein Ange- bot ist nicht im Leistungsspektrum der BSR enthalten. Sollte es wiederum zu Situationen kommen, die ein derar- tiges Handeln erfordern, wird die Bevölkerung über die Medien informiert. Frage 7: Trotz Verbots der Anwendung von Auftaumitteln (insbesondere Streusalz)verkaufen Handelsun- ternehmen diese in großen Mengen. Die Anwendung führt bekanntermaßen zu enormen Schäden in der Umwelt. Welche Möglichkeit sieht die zuständige Senatsverwal- tung, den Verkauf einzuschränken oder die Bürgerinnen und Bürger über die Folgeschäden des Abstreuens von Streusalz zu informieren? Antwort zu 7: Wie in den zurückliegenden Jahren wird zu Beginn des Winters durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt eine Presseerklärung herausgegeben, in der insbesondere darauf hingewiesen wird, dass bei der Durchführung des Winterdienstes ne- ben dem Räumen des Schnees, zum Abstreuen der Win- terglätte ausschließlich die Verwendung von abstumpfen- den Mitteln wie Splitt, Kies und Sand zulässig ist und dass zudem die Verwendung von Auftaumitteln, auch wenn diese in einigen Berliner Geschäften zum Verkauf angeboten werden, grundsätzlich verboten ist. Die illegale Verwendung von Auftaumitteln stellt nach dem Straßen- reinigungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden kann. In der Presseerklärung wird weiterhin darauf hinge- wiesen, dass auf privaten Grundstücken der Einsatz von Auftaumitteln nach dem Naturschutzgesetz ebenso verbo- ten ist und nur in bestimmten Ausnahmefällen Auftaumit- tel mit besonderer behördlicher Erlaubnis eingesetzt wer- den dürfen. Zudem wird an das Umweltbewusstsein der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer appelliert, sich nicht zum Einsatz von Auftaumitteln ver- leiten zu lassen. Behördliche Verkaufsverbote für den Bereich des Landes Berlin sind aus rechtlichen Gründen nicht mög- lich. Frage 8: Aus welchen Gründen wird die Schnee- und Eisbeseitigung nicht auch analog zur allgemeinen Stra- ßenreinigung alleinig durch die Berliner Stadtreinigungs- betriebe AöR und die Kosten über Gebühren auf die Ei- gentümer umgelegt werden? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 300 3 Antwort zu 8: Dies ist zunächst eine Entscheidung des Gesetzgebers. Dieser hat bisher einen anderen Weg der Übertragung der Reinigungspflicht gewählt. Bei dem Winterdienst auf den Gehwegen handelt es sich um eine Gefahrenabwehr, die unverzüglich zu erfol- gen hat. Deshalb hat das Land Berlin, wie die meisten anderen Städte auch, den Winterdienst auf den Gehwegen der öffentlichen Straßen den Anliegerinnen und Anliegern jeweils vor ihren Grundstücken übertragen, weil diese den direkten Bezug zu den Gehwegen haben und deshalb rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen durchführen können. Bei der Beauftragung von privaten Winterdienst- firmen durch die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sollte es u.a. Auswahlkriterium sein, dass die Firma keine exorbitant weiten Anfahrtswe- ge hat, sondern die Einsatzorte zeitnah und rechtzeitig erreichen kann. Berlin, den 29. Januar 2013 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Feb. 2013)