Drucksache 17 / 11 309 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Fréderic Verrycken (SPD) vom 30. November 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Dezember 2012) und Antwort Folgen des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages für Kitas und andere soziale Einrichtungen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie will der Senat verhindern, dass Gelder, die an soziale Einrichtungen gezahlt werden, als GEZ Gebühren zweckentfremdet werden? Zu 1.: Der kommende Rundfunkbeitrag gehört ebenso wie die derzeitige Rundfunkgebühr als sonstige Abgabe zu den öffentlich-rechtlichen Lasten. So wie eine soziale Einrichtung z. B. die Grundsteuer zu tragen hat, so hat sie auch die Rundfunkgebühr bzw. den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Der spezifische Zweck der sozialen Einrichtung wird dadurch genauso wenig berührt, wie die Zahlung allgemeiner Betriebskosten eine Zweckentfremdung von Mitteln darstellt. 2. Werden die Gelder für die betroffenen Einrichtun- gen in entsprechender Höhe aufgestockt? Zu 2.: Die auf der Basis der Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tages- einrichtungen (RV Tag) erfolgende pauschalierte Gut- scheinfinanzierung der Kitas berücksichtigt den Rund- funkbeitrag in den Kostenblättern nicht gesondert. Die künftigen Rundfunkbeiträge sind jedoch ebenso wie die derzeitigen Rundfunkgebühren Bestandteil der allgemei- nen Betriebskosten. Gleiches gilt entsprechend auch für andere soziale Einrichtungen. 3. Wenn nein, wie will der Senat die Qualitätssiche- rung leisten, wenn Sachmittel (Bücher, Turngeräte etc.) wegen der GEZ Gebühren nicht mehr angeschafft werden können? Zu 3.: Mit Blick auf die Ziele der Beitrags- und Er- tragsstabilität haben die Länder von einer gänzlichen Befreiung sämtlicher gemeinnützigen Einrichtungen abgese- hen und eine gleichmäßige Belastung angestrebt, in dem die in § 5 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) genannten Einrichtungen zwar im Prinzip zahlungspflich- tig sind, jedoch ihr Beitrag je Betriebsstätte unter Ein- schluss sämtlicher Fahrzeuge auf maximal einen Rund- funkbeitrag gedeckelt wird. Das bedeutet, dass z. B. Kitas als gemeinnützige Ein- richtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Ju- gendhilfegesetzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RBStV unabhängig von der Anzahl der dort Beschäftigten für die Betriebsstätte maximal einen Rundfunkbeitrag zu entrich- ten haben (17,98 €/Monat). Sind in der Betriebsstätte weniger als neun Personen beschäftigt, fällt lediglich ein 1/3- Beitrag an (5,99 Euro/Monat). Diese Einrichtungen sind also von der im nicht-privaten Bereich ansonsten gelten- den Mitarbeiterstaffel ausgenommen, die je nach Anzahl der Beschäftigten zu mehrfachen Beiträgen führen würde. Die Regelfinanzierung z. B. der Kitas beläuft sich (ohne Zuschläge etwa für Sprachförderung und Integrati- on) auf 5.000,- bis 11.000,- € je Kind und Jahr. Die Sachkosten (Verwaltungs-, Betriebs- und Bewirtschaftungs- kosten) betragen seit dem 1. Juli 2012 jährlich 2.533,- € pro Kind. Der Senat geht nicht davon aus, dass bei dem je Einrichtung (Betriebsstätte) gegenüberstehenden jährli- chen Rundfunkbeiträgen von 71,88 bzw. 215,76 € qualitative Abstriche im Angebot der Einrichtungen zu besorgen sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine vollständige Rundfunkgebührenfreiheit sozialer Einrichtungen, z. B. von Kitas, auch nach derzeitigem Rundfunkgebührenrecht nicht besteht. Denn zwar ist derzeit eine Gebührenbefrei- ung möglich, wenn Rundfunkgeräte in Kitas im Rahmen der Kinderbetreuung Verwendung finden, nicht aber als sonstiges Arbeitsmittel. Folglich kann nach derzeitigem Rundfunkgebührenrecht bei Kitas der Personal-PC (als neuartiges Rundfunkempfangsgerät) ebenso gebühren- pflichtig sein wie Autoradios in Kraftfahrzeugen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 309 2 4. Wird der Senat die Proteste der Einrichtungen zum Anlass nehmen auf Ausnahmeregelungen im 15. Rund- funkänderungsstaatsvertrag hinzuwirken? Zu 4.: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft. Naturgemäß liegen noch keine Ist-Zahlen über Mehr- oder Minderbelastungen vor. Der Staatsvertrag wird jedoch nach dem für Anfang 2014 zu erwartenden 19. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) einer umfassenden Evaluierung unterzogen, in deren Rahmen die Anknüpfungspunkte für die Beitragspflicht und etwai- ge Mehr- oder Minderbelastungen geprüft werden. Hier- bei wird auch die Entwicklung des Anteils der öffentli- chen Hand an den Gesamterträgen evaluiert. Ob und wel- che Konsequenzen daraus für die Zukunft zu ziehen sein werden, lässt sich derzeit noch nicht beurteilen. Der Rundfunkbeitrag als neues Finanzierungsmittel für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist insgesamt kostenneutral konzipiert. Dies gilt auch für die Anteile der Privaten, der Wirtschaft und des öffentlichen Sektors am Gesamtbeitragsaufkommen. Aufgrund des Wechsels des Anknüpfungspunktes der Zahlungspflicht können sich jedoch im jeweiligen Einzelfall für die bisherigen Gebüh- renzahler und Gebührenzahlerinnen Veränderungen erge- ben; das gilt auch innerhalb des öffentlichen Sektors. Bei einem Systemwechsel lässt sich dies nicht vermeiden und die Länder haben auch aus Gründen der Akzeptanz der neuen Rundfunkfinanzierung bewusst davon abgesehen, sich als Träger bzw. Finanzier von Einrichtungen durch rein am Ergebnis orientierte Ausnahmevorschriften punk- tuell zu begünstigen. Berlin, den 13. Dezember 2012 K l a u s W o w e r e i t Regierender Bürgermeister (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Jan. 2013)