Drucksache 17 / 11 335 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Susanna Kahlefeld (GRÜNE) vom 11. Dezember 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Dezember 2012) und Antwort Wo steht Berlin bei der landesrechtlichen Umsetzung des Anerkennungsgesetzes? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche gesetzlichen Regelungen werden derzeit auf Landesebene bis wann erarbeitet für die berufliche Anerkennung von a) Lehrerinnen und Lehrern b) Erzieherinnen und Erziehern c) Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen d) Ingenieurinnen und Ingenieuren? Zu 1.: Derzeit wird das Berliner Anerkennungsgesetz erarbeitet, das sich insbesondere aus dem Berliner Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) und den Änderungen fachrechtlicher Einzelregelungen zu regle- mentierten Berufen zusammensetzen wird. Bei reglemen- tierten Berufen hängt von der Anerkennung der Gleich- wertigkeit die Entscheidung zur Aufnahme oder Aus- übung des Berufes ab. Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Bereich reglementierter Berufe existiert bereits nach geltendem Recht. Aufgrund der Berufsqualifikationsricht- linie 2005/36/EG und deren Umsetzung haben Bürgerin- nen und Bürger aus der EU, dem Europäischen Wirt- schaftsraum und der Schweiz einen entsprechenden Aner- kennungsanspruch. Zielsetzung des Berliner Anerkennungsgesetzes ist es, die Berufsanerkennung auf Migrantinnen und Migranten aus Drittstaaten auszuweiten, um ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. Im Fachrecht gibt es bereits Regelungen, die auch in Drittstaaten erworbene Berufs- qualifikationen erfassen: Lehramtsqualifikationen sind etwa seit 2008 unabhängig vom Ort des Erwerbs der Qua- lifikationen und unabhängig von der Staatsangehörigkeit der antragstellenden Person gleichstellungsfähig (geregelt im EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte - EG- RL-LehrkräfteG). Auch das Berliner Ingenieurgesetz und die im Berliner Sozialberufegesetz geregelten Berufe der Erzieherin/des Erziehers und der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen sehen Anerkennungsregelungen auch für Drittstaatsangehörige vor. Daher wird es bei den auf- geführten Berufen voraussichtlich bei einer im Fachrecht geregelten Berufsanerkennung - unabhängig vom BQFG - bleiben. Einzelheiten bleiben dem Gesetzgebungsverfah- ren vorbehalten. Der Gesetzentwurf des Anerkennungsgesetzes muss die erforderlichen Beteiligungs- und Mitzeichnungsver- fahren durchlaufen. Es wird angestrebt, den Gesetzent- wurf Anfang des Jahres 2013 im Senat zu verabschieden. 2. Welche gesetzlichen Regelungen werden derzeit auf Landesebene bis wann erarbeitet für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen, die auf nicht reglementierte Berufe hinführen (z.B. Physikerinnen und Physiker, In- formatikerinnen und Informatiker etc.)? Zu 2.: Eine Anerkennung nach dem Anerkennungsge- setz umfasst nicht ausländische Hochschulabschlüsse, die keine Voraussetzung für die Ausübung eines reglemen- tierten Berufs darstellen (z.B. Diplom-Physikerin/Diplom- Physiker). Diese Abschlüsse weisen keine berufs- spezifischen Fachkompetenzen aus und können keinem Referenzberuf zugeordnet werden, der für eine Berufsan- erkennung zwingende Voraussetzung ist. Hier besteht stattdessen nach wie vor die Möglichkeit der individuel- len Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für auslän- disches Bildungswesen. Es werden derzeit keine gesetzli- chen Regelungen in diesem Bereich erarbeitet. 3. Welche gesetzlichen Regelungen werden derzeit auf Landesebene bis wann erarbeitet für die Hochschul- zugangsberechtigung? 4. Welche gesetzlichen Regelungen werden derzeit auf Landesebene bis wann erarbeitet für die berufliche Anerkennung von a) Hauptschulabschlüssen b) Realschulabschlüssen c) Fachgebundener Hochschulreife? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 335 2 Zu 3. und 4.: Die akademische Anerkennung ausländi- scher Hochschulzugangsberechtigungen ist nicht Gegen- stand des Anerkennungsgesetzes. Die Hochschulzugangs- berechtigung prüfen im Wesentlichen die Hochschulen. Auch allgemeinbildende Schulabschlüsse sind nicht Gegenstand der beruflichen Anerkennung. Diese Aufgabe obliegt den Zeugnisanerkennungsstellen der Länder. In diesen Bereichen werden derzeit keine gesetzlichen Rege- lungen erarbeitet. 5. Mit welchen Bundesländern steht Berlin bei welchen dieser Fragestellungen im Austausch? Welche Rege- lungen wurden aus anderen Bundesländern übernommen oder gemeinsam erarbeitet? Zu 5.: Regelmäßiger Austausch zwischen den Bundes- ländern wird bei Bedarf über die Länder-Arbeitsgruppe „Koordinierende Ressorts“ sichergestellt. Zur Erstellung der Entwürfe der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze der Länder wurden etwa grundlegende Regelungen mitei- nander abgestimmt. Berlin, den 07. Januar 2013 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Jan. 2013)