Drucksache 17 / 11 354 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Susanna Kahlefeld (GRÜNE) vom 13. Dezember 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Dezember 2012) und Antwort Schwierigkeiten und Hürden auf dem Weg zur beruflichen Anerkennung Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Müssen Sprachkenntnisse bereits zur Antragstellung nachgewiesen werden? 5. Kann ein Antrag aufgrund nicht nachgewiesener oder nicht ausreichender Sprachkenntnisse abgelehnt werden? Zu 1. und 5.: Sowohl im Berufsqualifikationsfeststel- lungsgesetz (BQFG) des Bundes als auch im Entwurf des Berliner Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist grundsätzlich nicht vorgesehen, dass deutsche Sprach- kenntnisse bei der Antragstellung zur Feststellung der Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen im Vergleich zu der im Land Berlin geregelten Ausbil- dung nachgewiesen werden müssen. Allerdings sind Teile der zum Antrag einzureichenden Unterlagen in deutscher Sprache (oder in Übersetzung in deutscher Sprache) bei- zubringen, etwa die im Ausland erworbenen Ausbil- dungsnachweise. Sprachkenntnisse sind aber für viele Berufe – mehr oder weniger – erforderlich, um den Beruf sachgerecht und adressatenorientiert ausüben zu können. Bei nicht- reglementierten Berufen hängt die Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikatio- nen nicht vom Vorliegen oder Nicht-Vorliegen deutscher Sprachkenntnisse ab. Soweit Sprachkenntnisse in regle- mentierten Berufen erforderlich sind, müssen sie spätes- tens zum Zeitpunkt der Anerkennung vorliegen. 2. Welche Nachweise für die erforderlichen Sprachkenntnisse werden anerkannt? 3. Ist das Niveau der erforderlichen Sprachkenntnisse berufsspezifisch? Wenn nein, warum nicht? 4. Wer legt das Niveau aufgrund welcher Grundlage fest? Zu 2. bis 4.: Das Niveau erforderlicher Sprachkennt- nisse hängt vom jeweiligen Beruf ab. In Bezug auf regle- mentierte Berufe ist dies zum Teil geregelt, vgl. etwa § 8 EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte. 6. Wer prüft die inhaltliche Qualität der eingereichten Unterlagen aufgrund welcher Kriterien? 7. Welche Maßnahmen werden ergriffen, wenn die Unterlagen wenig aussagekräftig sind? Zu 6. und 7.: Welche Unterlagen zur Bewertung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation von der Antrag- stellerin/dem Antragsteller beizubringen sind, wird ge- setzlich festgelegt. Die eingereichten Unterlagen werden von der jeweils für die Berufsanerkennung zuständigen Stelle geprüft. Maßstab der Prüfung ist der entsprechende durch Rechtsvorschriften des Landes Berlin geregelte Ausbildungsnachweis (Referenzqualifikation). Bestehen Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, ist vorgesehen, dass die zuständige Stelle die Antragstellerin/den Antragsteller auffordern kann, weitere zur Prüfung der Gleichwertigkeit geeignete Unter- lagen vorzulegen. Auch soll die zuständige Stelle selber aktiv werden können und sich beispielsweise an die für die jeweilige Berufsqualifikation einschlägige Stelle des Ausbildungsstaates wenden oder auf Portale zu Länder- und Berufsinformationen zurückgreifen. 8. Welche Relevanz hat bei der Anerkennung die Berufserfahrung ? Wer prüft sie und wie wird sie geprüft? Zu 8.: Auf die bisherige Berufserfahrung der Antrag- stellerin/des Antragstellers kann es ankommen, wenn die ausländische Berufsqualifikation gegenüber der im Land Berlin geregelten Ausbildung wesentliche Unterschiede aufweist. Hier kann die nachgewiesene Berufserfahrung Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 354 2 ergänzend für die Gleichwertigkeitsprüfung herangezogen werden. Die Berufserfahrung kann etwa durch vorgelegte Unterlagen (z.B. Arbeitszeugnisse) nachgewiesen werden. Wenn Nachweise nicht oder nur unzureichend vorgelegt werden können, kommen sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten und Kennt- nisse in Betracht, etwa durch Arbeitsproben, Fachgesprä- che, Prüfungen oder Sachverständigengutachten. 9. Wer ist bei den einzelnen Senatsverwaltungen für die Anerkennung der Berufe zuständig? (Bitte tabellarisch nach Senatsverwaltung und Ansprechperson auflisten.) Zu 9.: Welche öffentlichen Stellen in Berlin für die Anerkennung verschiedener Berufe jeweils zuständig sind, lässt sich etwa der Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) gezielt entnehmen: http://anabin.kmk.org/anabin-datenbank.html Einen Überblick über weitere Portale, die auch über in Berlin zuständige Stellen Auskunft geben, gibt das Infor- mationsportal über ausländische Berufsqualifikationen: https://www.bq-portal.de/de/seiten/wer-macht-was 10. Welche Migrantenorganisationen wurden wann und wie über das Anerkennungsgesetz informiert? (Bitte tabellarisch auflisten.) 11. Welche Arbeitgeberverbände wurden wann und wie über das Anerkennungsgesetz informiert? (Bitte ta- bellarisch auflisten.) Zu 10. und 11.: Im Rahmen des Gesetzgebungsverfah- rens werden beteiligte Fachkreise, Verbände und Auslän- derverbände gemäß den §§ 41 und 42 der Gemeinsamen Geschäftsordnung (GGO II) beteiligt werden. Berlin, den 29. Januar 2013 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Feb. 2013)