Drucksache 17 / 11 368 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 17. Dezember 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Dezember 2012) und Antwort Asylverfahrens- und Rückkehrberatung im LAGeSo Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie erfolgt die Beratung bzgl. des Ablaufs und In- halt des Asylverfahrens, inklusive der Nennung von Rechten und Pflichten, durch den Sozialdienst beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) (Termin- vergabe, Dauer der Beratung, Sprachmittlung – welche Sprachen, etc.)? Zu 1.: Jede in Berlin um Asyl nachsuchende Person wird – unabhängig von der Verteilung nach § 45 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) – von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Aufnahme- und Weisungsstelle beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) unter Bereitstellung einer Sprachmittlung über das Beratungs- angebot des beim LAGeSo angesiedelten Sozialdienstes informiert. Im Regelfall findet die Beratung bereits am Tag der erstmaligen Vorsprache statt. Kann eine Beratung an die- sem Tag nicht erfolgen, wird ein möglichst zeitnaher Termin vereinbart. Der zeitliche Umfang des Beratungs- gesprächs hängt vom Informations-bedarf der Vorspre- chenden ab, beträgt aber erfahrungsgemäß mindestens 30 bis 45 Minuten. Für jedes Beratungsgespräch wird eine Sprachmitt- lung bereitgestellt. Täglich kann die Sprachmittlung in folgenden Sprachen geleistet werden: arabisch, kurdisch (kurmanci und sorani), farsi/dari, russisch, serbokroatisch, albanisch, urdu/hindi, tamil, türkisch, vietnamesisch, französisch und englisch. Für weitere Sprachen kann kurzfristig eine Sprachmittlung organisiert werden. 2. Wie viel und welches Personal mit welcher Qualifi- kation, welchen Sprachkenntnissen und welchen Stellen- anteilen und Vergütungsstufen ist beim Sozialdienst der Zentralen Leistungsstelle für Asylbewerber (ZLA) tätig, und welches Personal wird für die Asylverfahrensberatung eingesetzt? Zu 2.: Der Sozialdienst verfügt derzeit über zwei Vollzeitstellen, zwei Stellen mit Dreiviertel der wöchent- lichen Arbeitszeit sowie eine Stelle mit der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Stellen gehören der Ent- geltgruppe 9 an und sind mit fünf Sozialarbeiterinnen besetzt. Die vorgenannten Sozialarbeiterinnen verfügen über russische, polnische und spanische Sprachkenntnisse. Sie sind auch für die Asylverfahrensberatung zuständig und ziehen im Bedarfsfall geeignete Sprachmittlerinnen und Sprachmittler hinzu. 3. Wann, in welchem zeitlichen Umfang und bei wel- chen Trägern hat dieses Personal in den Jahren 2010, 2011 und 2012 an fachlichen Fortbildungen zum Aufent- halts-, Asyl- und Sozialrecht für Flüchtlinge und zu weiteren relevanten Fragestellungen (z.B. traumatisierte Flüchtlinge, weitere besonders schutzbedürftige Flücht- lingsgruppen) teilgenommen? Zu 3.: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter absolvie- ren regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen, jedoch er- folgt keine statistische Erfassung im Fachreferat. 4. Wie sind die Beratungszeiten und wo und wie wer- den diese bekannt gemacht? Zu 4.: Die Beratungszeiten sind derzeit wie folgt: Montag, Dienstag, Donnerstag: 09.00 bis 12.30 Uhr, 13.15 bis 15:00 Uhr Mittwoch: 11.00 bis 15.00 Uhr Freitag: 11.00 bis 13.00 Uhr Jede neu eintreffende asylsuchende Person wird - ein- schließlich Sprachmittlung - über das Beratungsangebot des Sozialdienstes und die Öffnungszeiten informiert. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 368 2 Das LAGeSo vermittelt darüber hinaus entsprechende Informationen auf seinem online-Portal unter der Inter- netadresse: http://www.berlin.de/lageso/soziales/asyl/index.html . 5. Wie lang ist die durchschnittliche Wartezeit in der Beratungsstelle (bitte seit 2010 nach Quartalen getrennt ausweisen)? Zu 5.: Die Wartezeiten sind abhängig von verschiede- nen Faktoren, insbesondere von der Anzahl der zu Bera- tenden, vom Beratungsbedarf der Vorsprechenden und der Anwesenheit der Sozialarbeiterinnen, welche etwa durch urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit vari- ieren kann. Zu der durchschnittlichen Dauer kann in Ermangelung einer statistischen Erfassung keine Aussage getroffen werden. 6. Wie wird sichergestellt, dass alle neuankommenden Asylsuchenden im Land Berlin über das Beratungsange- bot des LAGeSo informiert werden? Zu 6.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 7. Was ist Gegenstand der Asylverfahrensberatung (Vorbereitung auf die Anhörung, Aufklärung über das Dublin-II-Verfahren, etc.)? 8. Welche fachlichen Inhalte werden den Adressaten durch die Asylverfahrensberatung vermittelt? Zu 7. und 8.: Im Rahmen der Asylverfahrensberatung wird insbesondere über die folgenden Aspekte bei der Durchführung des Asylverfahrens informiert:  Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF);  Erteilung einer Aufenthaltsgestattung (Dauer, Verlängerung , Residenzpflicht einschließlich der mög- lichen territorialen Erweiterung auf das Bundes- land Brandenburg nach Beendigung der Verpflich- tung, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu woh- nen);  Anhörung beim BAMF (insbes. Anspruch auf Beiziehung geschlechtsbezogener Verwaltungsange- höriger bei der Anhörung/Sprachmittlung, Bean- tragung von Sprachmittlung in der Landessprache bzw. Dialekt, Beantragung der Teilnahme anderer Personen an der Anhörung bei der Behördenlei- tung, Protokoll und Prüfung des Protokolls, Hin- weis auf das Dublin-II Verfahren, Hinweis auf Asylgründe insbesondere auch frauenspezifische Fluchtgründe, Recht auf anwaltliche Vertretung);  Beantragung von Familienasyl;  Hinweise zur erforderlichen Erreichbarkeit der Antragstellerinnen und Antragsteller und polizeili- chen Anmeldung;  Erteilung des Asylbescheids durch das BAMF;  Rechtsmittel mit besonderem Hinweis auf die zeitlichen Einschränkungen;  Erläuterung des Informationsblattes unter Berücksichtigung der in Berlin tätigen Beratungsstellen mit Rechtsbeistand;  Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG);  Mitwirkungspflichten im Asyl-, Verwaltungsverfahrens - und Leistungsrecht;  Hinweis auf bestehende Rückkehrförderprogramme ;  Erläuterungen zum Berlin-Pass;  Information über den Öffentlichen Personennahverkehr ;  Hinweis auf Sozialdienste in den Gemeinschaftsunterkünften ;  bei Personen mit Kindern: Hinweis auf Schulpflicht bzw. Beantragung von Gutscheinen für den Besuch einer Kindertagesstätte;  Voraussetzungen für den Besuch von Freunden und Verwandten außerhalb der Länder Berlin und Brandenburg;  Verpflichtung des Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung und Voraus-setzungen für eine vorzeitige Beendigung gemäß § 49 (2) AsylVfG;  Information über die Möglichkeit einer Umverteilung in ein anderes Bundesland;  Vermittlung von muttersprachlichen ärztlichen und therapeutischen Angeboten, ggf. Terminvereinba- rung;  Information über Arbeit / Studium und Gemeinnützige Arbeit;  Information über kostenlose Sprachkurse. 9. Was beinhaltet die durch den Sozialdienst des LA- GeSo geleistete Beratung über die Rechte und Pflichten während des Asylverfahrens (vgl. das LAGeSo- Informationsblatt unter http://www.berlin.de/imperia/md/content/lageso/soziales/s d_2010.pdf)? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 368 3 Zu 9.: Ergänzend zu den bereits in der Antwort zu 7. und 8. genannten Ansprüchen, Rechten und Pflichten werden die Vorsprechenden über folgende Angelegenhei- ten informiert:  Durchführung von Rechtsstreitverfahren;  Leistungen für Bildung und Teilhabe;  private Wohnsitznahme nach Beendigung der Pflicht, in einer Erstaufnahme-einrichtung zu woh- nen;  Antragserfordernisse;  Schulpflicht. 10. Findet die Asylverfahrensberatung räumlich und personell getrennt von der Rückkehrberatung statt, oder ist die Rückkehrberatung Teil der Asylverfahrensbera- tung? Zu 10.: Im Rahmen der Asylverfahrensberatung wer- den allgemeine Informationen über die bestehenden Rückkehrförderprogramme vermittelt. Da der Senat am Vorrang der freiwilligen Ausreise gegenüber der angeordneten Rückführung festhält, erachtet er es als wichtig, dass neu eintreffende Personen möglichst frühzeitig über die Möglichkeit der finanziell und administrativ unter- stützten freiwilligen Rückkehr in Kenntnis gesetzt wer- den. Die Durchführung der Antragsverfahren für die Inan- spruchnahme der Rückkehrhilfen nach diesen Program- men einschl. Unterstützung bei der Organisation der Aus- reise (z. B. durch Passbeschaffung) erfolgt jedoch im Re- gelfall nicht durch den Sozialdienst, sondern durch die Rückkehr- und Weiterwanderungsberatungsstelle (RuW), welche vom Sozialdienst sowohl räumlich als auch perso- nell getrennt tätig ist. Lediglich in Ausnahmefällen, nämlich bei Personen mit besonderem sozialen Hintergrund, bei denen eine Beratung durch ausgebildete Sozialarbeiterinnen und So- zialarbeiter im Interesse der Betroffenen geboten er- scheint (etwa bei Opfern von Menschenhandel und Zwangsprostitution) kann auch die Abwicklung der Rückkehr-förderung durch den Sozialdienst wahrgenom- men werden. 11. Wird die Rückkehrberatung des LAGeSo auch als „Zwangsberatung“ in dem Sinne angeboten, dass Berliner Sozialämter die Bescheinigung über die Inanspruchnahme einer Rückkehrberatung beim LAGeSo zur Vorausset- zung für die weitere uneingeschränkte Leistungsgewäh- rung machen, etwa im Zusammenhang mit der Anwen- dung des § 1a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)? Zu 11.: Die Durchführung des AsylbLG erfolgt, so- weit nicht das LAGeSo zuständig ist, eigenverantwortlich durch die Bezirksämter von Berlin. Dies betrifft auch die Anwendung des § 1a AsylbLG. Der Senat kann die Frage daher nur mit dem Verweis auf die Vorschrift des § 11 Absatz 1 AsylbLG beantworten, wonach im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz auf die Leistungen beste- hender Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme, die Leistungsberechtigten gewährt werden können, hin- zuweisen und in geeigneten Fällen auf eine Inanspruch- nahme solcher Programme hinzuwirken ist. Ergänzend wird klargestellt, dass die von der für Sozi- ales zuständigen Senatsverwaltung zur Durchführung des AsylbLG herausgegebenen Rundschreiben und Ausfüh- rungsvorschriften keinen über § 11 Absatz 1 AsylbLG hinaus gehenden Zusammenhang zwischen der Leis- tungsgewährung (insbesondere Leistungs-einschränkung nach § 1a AsylbLG) und der Vorsprache bei der RuW vorsehen. 12. Hilft die Rückkehrberatung des LAGeSo bei der Klärung der Identität und der Passbeschaffung, und wer- den in diesem Zusammenhang Informationen über die Einschätzung zur Mitwirkung und Rückkehrbereitschaft z.B. durch Vermerk auf der Beratungsbescheinigung an die Sozialämter übermittelt? Zu 12.: Die Rückkehr- und Weiterwanderungsbera- tungsstelle des LAGeSo bietet Personen, die zur Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Pass benötigen, Unterstüt- zung bei der Antragstellung an. Bei einem Antrag auf Gewährung von Fördermitteln nach den Rückkehrprogrammen Reintegration and Emig- ration Programme for Asylum Seekers in Germany (RE- AG) und Government Assisted Repatriation Programme (GARP) kann ebenfalls die Hilfe dieser Stelle bei der Passbeschaffung in Anspruch genommen werden. Eine Beurteilung der Antragstellerinnen und Antrag- steller im Sinne der Fragestellung wird gegenüber bezirk- lichen Leistungsbehörden nicht abgegeben. 13. Werden entsprechende Informationen aus der Rückkehrberatung des LAGeSo auch an die Ausländerbe- hörde weitergegeben, und wenn ja in welcher Form und auf welcher Rechtsgrundlage? 14. Sind eine „Zwangsberatung“ und die Weitergabe von Daten aus der Beratung an Dritte vertretbar im Hin- blick auf das notwendige Vertrauensverhältnis und ver- einbar mit der Schweigepflicht nach § 203 Strafgesetz- buch (StGB)? Zu 13. und 14.: Nur bei einer beabsichtigten freiwilli- gen Ausreise erfolgt die Information der Ausländerbehör- de, und zwar soweit dies für die Beschaffung und Aufbe- reitung der für die Ausreise benötigten Unterlagen (insbes . Reisedokumente, Grenzübertrittsbescheinigung) er- forderlich ist. Die Ausreisewillige oder der Ausreisewilli- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 368 4 ge gibt hierfür eine datenschutzrechtliche Einverständnis- erklärung ab und spricht persönlich bei der Ausländerbe- hörde vor. Eine „Zwangsberatung“ findet weder beim Sozial- dienst noch in der RuW statt. Der Hinweis auf bestehende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme ist – wie vorstehend bereits ausgeführt wurde - im Zusammen- hang mit der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG bundesrechtlich vorgeschrieben. Soweit Daten an andere Stellen übermittelt werden, erfolgt die Daten- übermittlung unter Beachtung der datenschutz- und sons- tigen einschlägigen Rechtsvorschriften, so dass kein Tat- bestand nach § 203 StGB vorliegt. 15. Welche Inhalte und Problemstellungen umfasst die Beratung des Sozialdienst des LAGeSo außer der Asyl- verfahrensberatung und ggf. der Rückkehrberatung noch, z.B. Passbeschaffung, Klärung der Identität, Anhörungs- vorbereitung/Beratung über Verlauf des Asylverfahrens, Leistungen nach dem AsylbLG, Krankenbehandlung und Reha, Hilfen bei Schwangerschaft, Hilfen für Behinderte, Hilfen für Traumatisierte, Suche nach und Anmietung von Wohnungen, Infos zum Recht auf bzw. Pflicht zum Kita- und Schulbesuch, Hilfen bei der Erlangung einer Arbeits- und Ausbildungserlaubnis? Zu 15.: Der Sozialdienst leistet unter anderem unter- stützende Hilfe in allen Belangen des täglichen Lebens, Hilfe beim Verstehen von Schreiben Anderer, etwa im Zusammen-hang mit der Anmietung von Wohnraum, beim Geschäftsverkehr mit Energieversorgungsunter- nehmen, der Gebühreneinzugszentrale (GEZ), Umgang mit Mahnungen, Inkassobüros und ähnlichen Vorgängen, ferner Unterstützung bei Anträgen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BUT), der Geltendmachung einer Schwerbehinderung, der Vermittlung von Fachberatungs- stellen (zum Beispiel für Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution, für Menschen mit einer Behinderung, für traumatisierte Personen, für Folteropfer sowie für Rechtsberatung). Darüber hinaus unterstützt der Sozialdienst die Vor- sprechenden im Bedarfsfall bei der Bewältigung schwie- riger Lebenslagen wie etwa bei häuslicher Gewalt oder Sucht-problematiken und vermittelt den Kontakt zum Kinder- und Jugendgesundheitsdienst und zu Jugendäm- tern, wenn unterstützende Maßnahmen erforderlich sind (etwa bei Alleinerziehenden, Mehrlingsgeburten u. ä. Fällen ). 16. Wie viele Beratungen mit welchen inhaltlichen Schwerpunkten wurden durch den Sozialdienst des LA- GeSo in den Jahren 2010, 2011 und 2012 durchgeführt (bitte nach Jahren und Schwerpunkten aufschlüsseln)? Zu 16.: Es erfolgten im Jahr 2010: 2.648, im Jahr 2011: 3.663, im Jahr 2012: 5.819 Beratungsgespräche. Die Gespräche sind vertraulich und werden daher in- haltlich nicht dokumentiert, so dass bezüglich der Ge- sprächsthemen auch keine statistische Auswertung mög- lich ist. 17. Wie werden Sozialarbeiter_innen in den Sammel- unterkünften über die Beratungsangebote des Sozialdiens- tes des LAGeSo informiert, so dass sie die Informationen entsprechend an die Bewohner_innen der Unterkünfte weitergeben können? Zu 17.: Im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Heimleiterbesprechungen in der Berliner Unterbringungs- leitstelle (BUL) wird auch über das Beratungsangebot des Sozial-dienstes informiert. 18. Wer übernimmt die Kosten für Fahrten von Ratsu- chenden mit dem ÖPNV zu den Beratungsangeboten des Sozialdienstes des LAGeSo und wie hoch waren die Aus- gaben hierfür 2010, 2011 und 2012 (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Zu 18.: Sofern die Beratung im Ausnahmefall nicht am gleichen Tag erfolgen kann und die Betreffende oder der Betreffende noch keine Leistungen erhalten hat (wo- bei die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrs- mittel nach derzeitiger Rechtsauslegung im Barbetrag nach § 3 Absatz 1 Satz 3 AsylbLG enthalten sind), wer- den vom Sozialdienst Einzelfahrausweise ausgegeben. Die Zuordnung der ausgegebenen Fahrausweise zu bestimmten Zwecken (hier also die erneute Vorsprache für eine Sozialberatung) wird statistisch nicht erfasst. Berlin, den 28. Januar 2013 In Vertretung Michael B ü g e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Feb. 2013)