Drucksache 17 / 11 399 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Heiko Herberg (PIRATEN) vom 08. Januar 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Januar 2013) und Antwort V-Leute-Einsatz in den Berliner Fangruppierungen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. - - - 2012 aufschlüsseln. Zu 1.: Ein gezielter Einsatz von V-Personen (VP) in der Fußball-Fanszene durch die Polizei Berlin erfolgt grundsätzlich nicht. Im Einzelfall erhält das für die Führung von VP zu- ständige Landeskriminalamt durch VP aus anderen Phä- nomenbereichen Randinformationen über die gewalttätige Hooliganszene. Beispielsweise werden als Randinformationen so ge- „D t “ . „D “ G pp nschläge- reien, die konspirativ von Residenten verschiedener Fuß- ballvereinsstädte geplant und an teilweise weit von Fuß- ballspielen abgesetzten Örtlichkeiten durchgeführt wer- den. Wurden sie in der Vergangenheit mit dem konkreten Austragungsort bekannt, erfolgte die zeitnahe Weitermel- dung an das entsprechende Land oder Bundesland. 2. Welche Straftaten wurden durch den Einsatz aufgeklärt? Bitte aufschlüsseln nach Datum, Straftat- bestand, Anzahl der Straftäter, Fußballverein und Fanvereinigung. Zu 2.: In Berlin wurden keine Straftaten in der Fußball -Fanszene durch den Einsatz von V-Personen (VP) oder Verdecken Ermittlern (VE) aufgeklärt. 3. Hält die Landesregierung den Einsatz von VLeuten und anderen nachrichtendienstlichen Ermitt- lungsmethoden in den Fußballvereinen für ein verhält- nismäßiges Mittel? Bitte mit Begründung. Zu 3.: Siehe Antwort zu Frage 1. Ergänzend muss darauf hingewiesen werden, dass der Polizei Berlin nachrichtendienstliche Ermittlungsbefug- nisse nicht zur Verfügung stehen. Die Polizei Berlin trifft verdeckte Maßnahmen immer unter konsequenter Beachtung der einschlägigen polizeirechtlichen bzw. strafprozessualen Befugnisse und unter Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Grundsat- zes der Verhältnismäßigkeit. Es handelt sich dabei um gesetzlich bestimmte polizeiliche Ermittlungsmethoden. 4. Sind die Informationen, die in die Zent p Einsatz nachrichtendienstlicher Ermittlungsmethoden erlangt worden? Zu 4.: Siehe Antwort zu Frage 3. Berlin, den 09. Februar 2013 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Feb. 2013)