Drucksache 17 / 11 402 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Danny Freymark (CDU) vom 08. Januar 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Januar 2013) und Antwort Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit besteht eine gesetzliche Ver- pflichtung für Grundstückseigentümer, eine Dichtheits- prüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen vorzu- nehmen und wer ist für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften zuständig? Frage 2: Trifft es zu, dass die o.g. Prüfverpflichtung im Berliner Stadtgebiet nur für Anlagen in Wasserschutz- gebieten besteht? Antwort zu 1: und 2: Grundstücksentwässerungsanla- gen müssen dicht sein und dürfen laut § 60 Abs. 1 Was- serhaushaltsgesetz (WHG) nur nach den allgemein aner- kannten Regeln der Technik, wie z. B. DIN-Normen und Arbeitsblätter der technisch-wissenschaftlichen Vereini- gungen (DWA), errichtet, betrieben und unterhalten wer- den. Nach § 61 Abs. 2 WHG ist die Betreiberin oder der Betreiber einer Abwasseranlage verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen. Diese Regelung gilt bundesweit und somit auch im Land Berlin. In Berlin besteht eine ausdrückliche Pflicht zu Dicht- heitsprüfungen bisher nur in den Wasserschutzgebieten (WSG). Für die Wasserschutzgebiete ist je nach Schutz- zone eine regelmäßige Prüfung der Abwasseranlagen in den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen festgelegt. Die Zuständigkeit für die Wasserschutzgebiete liegt bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Um- welt, Wasserbehörde. Angaben zur Häufigkeit der durchzuführenden Prü- fungen sind in der folgenden Tabelle dargestellt (die Was- serbehörde kann aus gegebenen Anlass von den in den Wasserschutzgebietsverordnungen (WSG-VO) genannten Prüfungsintervallen abweichen): Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk Jahr der WSG-VO spätester Termin für erstma- lige Prüfung bestehender An- lagen nach Inkrafttreten der VO bis Zeitspanne für wiederkehrende Dichtheitsprüfung (in Jahren) Schutzzone Schutzzone III A/ III B II III III B III A II Kladow 1975 - - a. V.* - - a. V.* Tiefwerder 1978 - - a. V.* - - a. V.* Beelitzhof 1987 - - a. V.* - - a. V.* Tegel 1995 - - - a. V.* 10 10 Johannisthal 1999 2009 2002 - 20 10 5 Friedrichshagen 1999 2009 2002 - 20 10 5 Wuhlheide/Kaulsdorf 1999 2009 2002 - 20 10 5 Erkner 2000 2010 2004 - 20 10 5 Eichwalde 2001 2011 2004 - 20 10 5 Staaken 2001 2011 2004 - 20 10 5 Spandau 2005 2015 2008 - 20 10 5 *a.V. (auf Verlangen der Wasserbehörde) Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 402 2 Die Wasserbehörde kann sich entsprechende Nach- weise von der Grundstückseigentümerin oder vom Grund- stückseigentümer auf Verlangen vorlegen lassen. Für die Aufsicht über die Entwässerung von Grund- stücken außerhalb von Wasserschutzgebieten sind im Land Berlin die Bauaufsichtsämter der einzelnen Bezirke zuständig. Frage 3: Welche Bereiche im Berliner Stadtgebiet sind gegenwärtig als Wasserschutzgebiete ausgewiesen (bitte um Angabe der Straßenzüge, ggf. inklusive betroffener Grundstücksnummern, wenn nicht komplette Straßenzüge betroffen sind)? Antwort zu 3: Die vorgenannten Wasserschutzgebiete umfassen mit ca. 200 km² rund 25% des Berliner Stadtge- biets. Eine Auflistung nach Straßenzügen ist daher auf- grund des Umfangs nicht möglich und wäre auch nicht übersichtlich. Es besteht aber die Möglichkeit für jeder- mann über das Internet mit dem FIS-Broker über den fol- genden Pfad in Erfahrung zu bringen, ob und ggf. in wel- chem Wasserschutzgebiet sich ein Grundstück befindet: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/geoinformation /fis-broker/ Außerdem befindet sich eine verbale Beschreibung der Schutzgebietsgrenzen in den jeweiligen Wasser- schutzgebietsverordnungen, die unter folgender Adresse abrufbar sind: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetze stexte/de/umwelt/wasser.shtml Berlin, den 18. Januar 2013 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Jan. 2013)