Drucksache 17 / 11 403 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 07. Januar 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Januar 2013) und Antwort Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gemäß § 41 Abs. 2 BerlHG Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Das Berliner Hochschulgesetz, § 41 Abs. 2, besagt, dass Forschungsergebnisse zu veröffentlichen sind. Was sieht der Berliner Senat als Forschungsergebnisse an? a) Was nicht? Zu 1.: Unter Rückgriff auf die Definition des Bundes- verfassungsgerichts (BVerfGE 35, 79) ist Forschung die geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen. Bei den auf diese Weise gewonnenen Ergeb- nissen handelt es sich um Forschungsergebnisse. 2. Welche Kriterien muss nach Auffassung des Senats etwas erfüllen, um als veröffentlicht zu gelten? a) Was bedeutet für den Senat veröffentlichen? Zu 2.: Die Veröffentlichung von Forschungsergebnis- sen bedeutet, die Öffentlichkeit über sie zu informieren. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Forschungser- gebnisse gemäß § 41 Abs. 2 BerlHG als veröffentlicht gelten, ist im Lichte der grundrechtlich verbürgten Wis- senschaftsfreiheit zu beantworten. In diesem Sinne obliegt die Entscheidung über den Weg der Veröffentlichung eines Forschungsergebnisses der Forscherin oder dem Forscher. Dafür kommt die Publikation in Betracht, aber auch die Verbreitung durch Einbezug in die Lehre. 3. Sieht der Senat den § 41 Abs. 2 BerlHG durch die Berliner Universitäten und Hochschulen als erfüllt an? Zu 3.: Dem Senat liegen keine gegenteiligen Erkenntnisse vor. 4. Inwieweit wird die Einhaltung von § 41 Abs. 2 BerlHG durch die Berliner Universitäten und Hochschu- len überprüft? a) Wenn eine Überprüfung stattfindet, was sind die Ergebnisse der Überprüfung? Zu 4.: Die Berliner Hochschulen nehmen ihre Pflicht gemäß § 41 Abs. 1 BerlHG wahr, regelmäßig über ihre Forschungstätigkeit zu berichten. Ihre Mitglieder, in erster Linie die an den Hochschulen tätigen Forscherinnen und Forscher, sind verpflichtet, daran mitzuwirken. Überdies leisten die Berliner Hochschulen in vielfacher Form Un- terstützung bei der Publikation von Forschungsergebnis- sen und tragen auch auf diesem Wege zur Einhaltung des Veröffentlichungserfordernisses bei, beispielsweise durch Bereitstellung entsprechender Datenbanken bzw. Förde- rung von Publikationen im Sinne der weltweiten OpenAccess -Initiative. 5. Gibt es Ausnahmen von der Publikationspflicht nach § 41 Abs. 2 BerlHG? a) Wenn ja, nach welchen Kriterien werden diese be- urteilt? Zu 5.: Bei der Veröffentlichung von Forschungser- gebnissen sind Anforderungen des Datenschutzes zu be- achten. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung von For- schungsergebnissen kann im Einzelfall vom Datum der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte abhängen. 6. Welche Position nimmt der Senat zur selektiven Veröffentlichung von Forschungsergebnissen in der gän- gigen Veröffentlichungspraxis ein (z.B. Positivbias in der Verwertung medizinischer Studien)? Zu 6.: Der Senat erwartet, dass die Regeln guter wis- senschaftlicher Praxis eingehalten werden. Dazu gehört, dass Forschungsergebnisse in Veröffentlichungen vollständig und nachvollziehbar beschrieben werden. Berlin, den 29. Januar 2013 In Vertretung Dr. Knut Nevermann Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Feb. 2013)