Drucksache 17 / 11 421 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Harald Moritz (GRÜNE) vom 14. Januar 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Januar 2013) und Antwort Der Spreepark und die Zwangsversteigerung Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1.: Sind Medienberichte zutreffend, dass das Erbbau- recht für das Spreeparkgelände im Plänterwald im Som- mer dieses Jahres auf Antrag des Finanzamtes Treptow- Köpenick zwangsversteigert werden soll? Zu 1.: Die Medienberichte sind zutreffend. Mit Be- schluss vom 20.12.2012 hat das Amtsgericht Köpenick aufgrund eines Antrags des Finanzamtes Treptow-Köpe- nick die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts angeord- net. Die Versteigerung soll am 03.07.2013 im Amtsge- richt Köpenick erfolgen. 2.: Wenn ja, was wird konkret versteigert? 2.1.: Ist es der 1996 zwischen dem Land Berlin und der Spreepark GmbH geschlossene Erbbaurechtsvertrag oder ist mit der Zwangsversteigerung die Verhandlung über einen neuen Erbbaurechtsvertrag verbunden? Zu 2.1: Versteigert wird das im Grundbuch von Trep- tow Blatt 15590N unter der laufenden Nummer 2 einge- tragene Erbbaurecht. 2.2.: Wenn der bestehende Erbbaurechtsvertrag ver- steigert wird, werden damit dann alle im Erbbaurechts- vertrag enthaltenden Bau- und Nutzungsverpflichtungen sowie die finanziellen Verpflichtungen und Möglichkei- ten unverändert auf den neuen Erbbaupachtnehmer über- tragen oder kann es einzelne Vertragsänderungen geben? Zu 2.2: Mit Wirksamkeit des Zuschlags erwirbt die Ersteherin / der Ersteher das Erbbaurecht. Sie /Er wird mit dem Zuschlag Erbbauberechtigter und erwirbt dieses Recht mit seinem gesamten gesetzlichen und vertraglich vereinbarten dinglichen Inhalt. Schuldrechtliche Verein- barungen gehen dagegen nicht auf die Ersteherin / den Ersteher über. 2.3.: Wenn ein neuer Erbbaurechtsvertrag ausgehan- delt wird, bleibt es bei der bisherigen Nutzung und flä- chenmäßigen Ausdehnung des Spreeparkgeländes bzw. welche Änderungen gegenüber dem bisherigen Erbbau- rechtsvertrag möchte das Land Berlin durchsetzen? Wie wird mit dem Alten Eierhäuschen umgegangen? Zu 2.3: Im Zwangsversteigerungsverfahren wird kein neuer Erbbaurechtsvertrag ausgehandelt. 3.: Verlieren mit einer erfolgreichen Zwangsversteige- rung alle Gläubiger inklusive dem Land Berlin ihre An- sprüche an die bisherige Erbbaurechtsinhaberin? Zu 3.: Da die Erbbauberechtigte insolvent ist und das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt wurde, werden die Gläubiger ihre Ansprüche an die Erbbaube- rechtigte im Zwangsversteigerungsverfahren verlieren, soweit sie nicht aus dem Erlös der Zwangsversteigerung befriedigt werden können. 4.: Wie wird mit den Erlösen aus der erfolgreichen Zwangsversteigerung umgegangen? Zu 4.: Ein eventueller Versteigerungserlös wird nach Abzug der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens an die Gläubiger verteilt. Berlin, den 30. Januar 2013 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Feb. 2013)