Drucksache 17 / 11 442 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Stefan Gelbhaar (GRÜNE) vom 16. Januar 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Januar 2013) und Antwort Schienengüterverkehr Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung zu den Fragen 1 bis 5 Die Kleine Anfrage betrifft zum Teil Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Bei Eisenbahnen wird grundsätzlich unterschieden zwischen den Eisenbahnen des Bundes (EdB), welche sich in der Zuständigkeit des Bundesmi- nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) befinden sowie den nichtbundeseigenen Eisen- bahnen (NE-Bahnen), deren Zuständigkeit im Land Berlin durch die Landeseisenbahnbehörde Berlin (Senatsver- waltung für Stadtentwicklung und Umwelt VII E 3) wahrgenommen wird. Für die EdB wurde daher das BMVBS um Stellungnahme gebeten. Zu Frage 1 bis 5 antwortet das BMVBS: „Dies ist eine Bundesangelegenheit, zu der das Land keine Auskunft geben kann. Ich bitte daher, die Anfrage unmittelbar an den Bund zu richten.“ Für die Eisenbahnen in der Zuständigkeit des Landes Berlin wird wie folgt geantwortet: Frage 1: Die groß sind die ehemals für den Schienen- güterverkehr genutzten Flächen, die in den letzten 10 Jah- ren stillgelegt wurden? Frage 2: Wie verteilen sich diese Flächen auf die ein- zelnen Bezirke? Antwort zu 1 und 2: Die Abgabe und Stilllegung ge- mäß § 11 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) umfasst grundsätzlich die Stilllegung von öffentlichen Eisen- bahninfrastruktureinrichtungen und nicht die Stilllegung von Flächen. Es wurde der Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2012 betrachtet. Neukölln-Mittenwalder Eisenbahn AG (NME) 1. Bahnhof Hermannstraße der NME: 1,205 km Nebengleis (Wagenübergabegruppe der NME) zum 24.09.2008 stillgelegt. 2. 1,607 km Hauptgleis (Stammgleis Kanalstraße in Berlin-Rudow) 0,240 km Nebengleis (Lokumfahrung) 1,847 km Gleislänge zum 15.10.2009 stillgelegt. 3. Bahnhof Teltowkanal der NME: Containerumschlagsanlage im Bereich der Gleise G 12 und G 14, Lokschuppen am Ende der Gleise G 14 und G 15, 1,865 km Nebengleis zum 28.08.2012 stillgelegt. Alle stillgelegten Infrastruktureinrichtungen befinden sich im Bezirk Berlin-Neukölln. Insgesamt wurden 4,917 km Gleislänge im genannten Zeitraum stillgelegt. Frage 3: Welche Nutzungen sind auf diesen Flächen entstanden bzw. vorgesehen? Antwort zu 3: Zu Nr. 1: Die stillgelegten Nebengleise der NME im Bahnhof Hermannstraße wurden zurückge- baut, die hierdurch nicht mehr beanspruchten Flächen befinden sich im Eigentum der DB Netz AG und sind weiterhin Bahnbetriebsflächen. Eine Aussage hierzu kann nicht getroffen werden, da es sich bei der DB Netz AG um eine EdB handelt (siehe auch Vorbemerkung). Zu Nr. 2: Die Gleisanlagen des Stammgleises der NME in der Kanalstraße wurden zurückgebaut, die hier- durch nicht mehr beanspruchten Flächen befinden sich überwiegend im Eigentum des Landes Berlin (öffentliches Straßenland der „Kanalstraße“). Für die Eisenbahn-betriebsflächen des ehemaligen Stammgleises wurde durch das Bezirksamt Neukölln von Berlin die Freistellung von Bahnbetriebszwecken gemäß § 23 AEG beantragt, um die Planfeststellung nach dem Eisenbahnrecht aufzuheben. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 442 2 Das Verfahren hierzu befindet sich derzeit noch in der Bearbeitung. Zu Nr. 3: Ein Teil der stillgelegten Nebengleise der NME im Bahnhof Teltowkanal wurde zurückgebaut, die hierdurch nicht mehr beanspruchten Flächen der NME sind weiterhin Bahnbetriebsflächen. Andere Nutzungsab- sichten sind der Landeseisenbahnbehörde nicht bekannt. Frage 4: Unter welchen Bedingungen können stillge- legte Schienengüterverkehrsflächen wieder „in Betrieb “ genommen werden? Antwort zu 4: Mit der Stilllegung gemäß § 11 AEG darf auf diesen Eisenbahninfrastruktureinrichtungen kein öffentlicher Eisenbahnverkehr mehr stattfinden. Das Ei- senbahninfrastrukturunternehmen (EIU) ist mit der Still- legung von der Verpflichtung entbunden, diese Bahnanla- gen weiterhin betriebsbereit vorzuhalten. Auch nach einer Stilllegung bleiben diese Infrastruktureinrichtungen "Be- triebsanlagen einer Eisenbahn“ und sind somit dem Fachplanungsrecht gemäß § 38 Baugesetzbuch (BauGB) un- terworfen. Somit ist eine Wiederinbetriebnahme grund- sätzlich ohne eine erneuten Planfeststellung möglich. Frage 5: Sollen weitere Schienengüterverkehrsflächen stillgelegt werden, und wenn ja, welche? Antwort zu 5: Derzeit befinden sich keine Stillle- gungsverfahren gemäß § 11 AEG in der Bearbeitung, auch liegen keine Anfragen von öffentlichen EIU mit Stilllegungsabsichten bei der Landeseisenbahnbehörde vor. Frage 6: Welche Mitwirkungsrechte hat hierbei das Land Berlin? Antwort zu 6: Das Land Berlin wird gemäß §11 Ab- satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) bei Stilllegungen von Strecken, von für die Betriebsabwick- lung wichtigen Bahnhöfen oder die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke angehört und in die Entscheidungsprozesse einbezogen. Berlin, den 4. Februar 2013 In Vertretung Christian Gaebler ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Feb. 2013)