Drucksache 17 / 11 451 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Krüger (CDU) vom 18. Januar 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Januar 2013) und Antwort Altersdiskriminierung abbauen! Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Liegen dem Senat Klagen älterer Mitbürgerinnen und Mitbürger vor, die sich darüber beschweren, dass sie ab dem 70. Lebensjahr nicht mehr als Schöffe kandidieren und eingesetzt werden können? Zu 1.: Bei der Senatsverwaltung für Justiz und Ver- braucherschutz und den Bezirksämtern sind einige Be- schwerden älterer Mitbürgerinnen und Mitbürger gegen die Altersgrenze für Schöffinnen und Schöffen eingegan- gen. 2. Wie bewertet der Senat den Tatbestand, dass man öffentliche Ämter erfolgreich bis ins hohe Alter bekleiden kann (z.B. als Bundestagsabgeordneter oder als Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses), nicht jedoch als Schöffe akzeptiert wird? Zu 2.: Die Regelung des § 33 Nr. 2 des Gerichtsver- fassungsgesetzes (GVG), nach der Personen, die zu Be- ginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet haben würden, nicht in das Schöffenamt berufen werden sollen, ist vor dem Hintergrund der demographischen Entwick- lung zu überdenken. Zweifellos ist die Lebenserfahrung älterer Menschen auch für die Strafjustiz wertvoll. Allerdings sprechen auch Gründe für eine Alters- grenze. So ist zu bedenken, dass die Amtsperiode der Schöffinnen und Schöffen fünf Jahre dauert. Schon nach der jetzigen Regelung können Schöffinnen und Schöffen damit fast bis zu ihrem 75. Lebensjahr tätig sein. Sofern eine Hauptverhandlung am Ende der Amtsperiode noch nicht beendet ist, dauert die Amtszeit der Schöffin bzw. des Schöffen nach § 50 des GVG sogar noch darüber hin- aus fort. Verliert eine Schöffin bzw. ein Schöffe aber während eines laufenden Strafverfahrens seine Eignung für das Amt, muss die Hauptverhandlung vollständig wiederholt werden, was besonders bei umfangreichen Verfahren zu erheblichen Verzögerungen und Rechts- problemen bis hin zur Pflicht, Untersuchungsgefangene zu entlassen, führen kann. Der zuständige Bundesgesetzgeber hat daher in einer generalisierenden Betrachtung abzuwägen, welchen Be- völkerungsgruppen das Schöffenamt üblicherweise un- eingeschränkt zugemutet werden kann. Dabei ist verglei- chend auch zu beachten, dass etwa für Berufsrichterinnen und Berufsrichter in Berlin eine Altersgrenze von 65 Jah- ren und für Notarinnen und Notare eine Altersgrenze von 70 Jahren gilt. 3. Welche Maßnahmen ergreift der Senat, um ggf. über den Bundesrat diese altersdiskriminierende Grenz- ziehung zu beseitigen? Zu 3.: Der Bedarf nach einer Reform des Schöffen- wahlrechts wurde im bundespolitischen Raum bereits geltend gemacht. Nach Abschluss des aktuellen Schöf- fenwahlverfahrens Ende 2013 soll eine konkrete Aus- wertung der bei den zahlreichen beteiligten Behörden aufgetretenen Fragen und Probleme zum Schöffenwahl- recht erfolgen und in geeigneten Gremien - etwa der Kon- ferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder - eruiert werden, ob Änderungswünsche auf Bun- desebene mehrheitsfähig sind. Dabei soll neben anderen Fragen auch die Frage einer möglichen Flexibilisierung der Altersgrenze berücksichtigt werden. Berlin, den 1. Februar 2013 In Vertretung Straßmeir Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Feb. 2013)