Drucksache 17 / 11 487 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Alex Lubawinski (SPD) vom 18. Januar 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Januar 2013) und Antwort Plant der Senat illegale Hundeauslaufgebiete ordnungspolitisch zu sanktionieren? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Plant der Senat, im Landschaftsschutzgebiet „ehemaliger Mauerstreifen, Schönholzer Heide, Bürgerpark “ ein Hundeauslaufgebiet auszuweisen und wenn ja, in welchem konkreten Bereich? Antwort zu 1: Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Ausweisung von Hundefreilaufgebieten und die Durchsetzung der Leinenpflicht in öffentlichen Grünanla- gen in der Hand der Bezirke. Für das Landschaftsschutzgebiet (LSG) sowie für die potentiellen Erweiterungsflächen wird in enger Abstim- mung mit den Bezirken Mitte, Pankow und Reinickendorf ein Pflege- und Entwicklungsplan erarbeitet, nach dem in folgenden Bereichen die Ausweisung von Hundefreilauf- gebieten vorgeschlagen wird: - Teilbereich in der öffentlichen Grünfläche zwischen Bornholmer Straße und Esplanade westlich des Mauerweges, - Teilbereich in der öffentlichen Grünfläche in der Schönholzer Heide nördlich des Friedhofs Pankow VI - Teilbereich zwischen Friedhof Pankow VII und Wilhelmsruher Damm westlich der Uhlandstraße und ggf. noch - Teilbereich südlich der Kopenhagener Straße westlich des Mauerweges. Frage 2: Teilt der Senat meine Ansicht, dass es eine erhebliche Reduzierung der Lebens- und Wohnqualität darstellte, wenn die in unmittelbarer Wohnnähe gelegenen Grünflächen künftig durch eine Umwidmung zu Hunde- auslaufgebieten und somit der Nutzung großer Teile der Bevölkerung entzogen würden. Frage 3: Falls der Senat in diesen Bereichen kein neu- es Hundeauslaufgebiet auszuweisen gedenkt, kann dann davon ausgegangen werden, dass es gute Gründe gibt, auf die Einhaltung der Anleinpflicht für Hunde in diesen Grünflächen zu bestehen? Antwort zu 2 und 3: Die Gesamtfläche des Pflege- und Entwicklungsplanes für das LSG einschließlich der Erweiterungsflächen beträgt ca. 160 ha, wovon ca. 3 ha (1,9 % der Gesamtfläche) künftig für Hundefreilauf ge- plant sind. Die geplanten Hundefreilaufgebiete grenzen überwiegend nicht unmittelbar an ein Wohngebiet an, sondern weisen einen gewissen Mindestabstand zu diesen auf. Daher ist der Senat nicht der Ansicht, dass die Aus- weisung von Hundefreilaufgebieten in diesen Bereichen des LSG eine erhebliche Reduzierung der Lebens- und Wohnqualität darstellt, da nur kleine Teile der Grünflä- chen als Hundefreilaufgebiet ausgewiesen werden sollen. Außerhalb dieser Flächen gilt die Anleinpflicht für Hunde im LSG. Frage 4: Wie bewertet der Senat die Tatsache, dass vor allem in der Schönholzer Heide und dem ehemaligen Mauerstreifen sich eine Situation eingestellt hat, die ei- nem Hundeauslaufgebiet vergleichbar ist, weil Hunde in den seltensten Fällen angeleint werden? Antwort zu 4: Das Ignorieren der Anleinpflicht von Hunden in der Schönholzer Heide wird grundsätzlich missbilligt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Differenzierter ist die Lage auf den Flächen des ehe- maligen Mauerstreifens. Dieser wird seit vielen Jahren von Erholungssuchenden, einschließlich Hundehaltern genutzt. Seit der LSG-Verordnung vom 18. November 2010 gilt das Verbot, „Hunde oder andere Haustiere in den Gewässern baden zu lassen oder, mit Ausnahme von Blindenführ- und Behindertenbegleithunden, außerhalb der gekennzeichneten Flächen unangeleint umherlaufen zu lassen“. Die Abstimmung der, für den Hundefreilauf geeigneten Flächen, wird derzeit vom Senat und den Be- zirken gemeinsam vorbereitet (siehe Antwort zu 1.). Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 487 2 Es wird darüber hinaus verstärkt Öffentlichkeitsarbeit notwendig sein, die Menschen in diesen Gebieten auf ihre Pflichten hinzuweisen. Frage 5: Was gedenkt der Senat außer dem Verweis, dass die Durchsetzung der Anleinpflicht für Hunde den Bezirken übertragen wurde, zu unternehmen, um Ord- nungswidrigkeiten dieser Art zu ahnden. Antwort zu 5: Durch die Ausweisung von Hundefrei- laufgebieten in Quartiersnähe beabsichtigt der Senat eine wirksame Steuerung des Hundeauslaufes und die Vermei- dung von Konflikten im LSG. Die Kontrolle der Einhaltung der Anleinpflicht für Hunde in gewidmeten Grünanlagen und im LSG wird von den zuständigen Ordnungsämtern im Rahmen der beste- henden Kapazitäten durchgeführt. Berlin, den 12. Februar 2013 In Vertretung Christian Gaebler ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Feb. 2013)