Drucksache 17 / 11 525 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Robert Schaddach (SPD) vom 30. Januar 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Februar 2013) und Antwort Verbeamtungen in den Senatsverwaltungen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Nach wie vielen Jahren werden bzw. wurden Staatssekretäre in den Senatsverwaltungen und der Senatskanzlei verbeamtet? Bitte nach Senatsverwaltungen getrennt für die letzten 10 Jahre ausweisen. 2. Gibt es hierfür einheitliche Vorschriften und Kriterien ? Zu 1. und 2.: Die Ämter der Staatssekretärinnen und Staatsekretäre werden regelmäßig im Beamtenverhältnis wahrgenommen. Es handelt sich dabei um so genannte politische Ämter nach § 46 LBG1 in Verbindung mit § 30 BeamtStG2, die gemäß § 33 Abs. 1 LfbG3 keiner Lauf- bahn angehören. Im Übrigen richtet sich die Verbeamtung nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen. Sofern sich die künftigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber noch nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden, ist auch für diese Ämter zunächst vor der Ver- beamtung auf Lebenszeit eine Probezeit von drei Jahren oder eine Mindestprobezeit von zwölf Monaten nach § 33 Abs. 2 LfbG vorzusehen. In diesen Fällen findet § 11 LfbG entsprechende Anwendung, der auch Regelungen zur Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit enthält. 1 LBG = Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S.70), zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom 5. November 2012 (GVBl. S. 353) 2 BeamtStG = Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) 3 LfbG = Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz ) vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) Bis zum 31. Dezember 2012 waren die Regelungen in § 32 Abs. 2 bis 4 LfbG-alt 4 zur Probezeit zu beachten. Auch nach dieser Regelung war die Anrechnung von Zei- ten auf die Probezeit gemäß § 33 Abs. 3 und 4 LfbG-alt möglich. Die Ermittlung von Zahlen für die letzten zehn Jahre würde eine aufwändige Umfrage unter den Mitgliedern des Senats erfordern, da entsprechende Zahlen nicht vor- liegen und jede Personalakte einzeln ausgewertet werden müsste. Wegen des unverhältnismäßig hohen Verwal- tungsaufwandes wurde auf eine derartige Umfrage ver- zichtet. Berlin, den 28. Februar 2013 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Mrz. 2013) 4 LfbG = Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz ) in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560)