Drucksache 17 / 11 533 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 05. Februar 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Februar 2013) und Antwort Akteneinsicht bei Berliner Jobcentern Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Die Fragen betreffen Sachverhalte, die der Senat überwiegend nicht aus eigener Zuständigkeit und Kennt- nis beantworten kann. Daher hat der Senat die Regional- direktion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Ar- beit zusätzlich um Auskunft gebeten. 1. Wie viele Anträge auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X haben SGB-II-Leistungsbeziehende bzw. ihre Rechtsvertretungen seit 2005 bei den Berliner Jobcentern gestellt (bitte nach Jahren und Jobcentern aufschlüsseln)? a. Wie viele Anträge auf Akteneinsicht sind bewilligt worden? b. Wie viele Anträge auf Akteneinsicht sind abgelehnt worden und aus welchen Gründen? 2. Wie häufig haben SGB-II-Leistungsbeziehende seit 2005 Widerspruch gegen ablehnende Bescheide auf Akteneinsicht eingelegt und wie hoch war deren Statt- gabequote (bitte nach Jahren und Jobcentern aufschlüs- seln)? 4. Wie viele SGB-II-Leistungsbeziehende haben von der rechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich Ko- pien von Teilen ihrer Akte anfertigen zu lassen (bitte seit 2005 nach Jahren und Jobcentern aufschlüsseln)? Zu 1., 2. und 4.: Es erfolgt keine separate statistische Abbildung von Widersprüchen, die sich gegen die Ableh- nung einer Akteneinsicht richten. Die Zählung von Ak- teneinsichten und Widersprüche gegen die Verweigerung von Akteneinsichten wird gesetzlich nicht gefordert und würde im Übrigen Personalkapazitäten binden, die dann nicht mehr für die operativen Arbeiten im Rahmen des gesetzlichen Auftrages der Jobcenter zur Verfügung stün- den. 3. Welche Teile der Akte wie etwa (anonyme) Anzei- gen und Strafanzeigen gegen Leistungsberechtigte werden bei der Gewährung von Akteneinsicht vorher herausge- nommen (bitte Rechtsgrundlage angeben)? a. Unter welchen Voraussetzungen wird ein Geheimhaltungsinteresse angenommen? Zu 3. und 3a: Gemäß § 25 Abs. 1 SGB X ist grund- sätzlich Akteneinsicht zu gewähren, wenn diese zur Gel- tendmachung oder Verteidigung eines rechtlichen Interes- ses notwendig ist. Ein rechtliches Interesse liegt dann vor, wenn die Einsichtnahme bezweckt, eine tatsächliche Un- sicherheit über ein Rechtsverhältnis zu klären, ein recht- lich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis der Ein- sichtnahme zu regeln oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung des Anspruchs zu erhalten. Soweit kein rechtliches Interesse vorliegt, kann die Behörde die Ein- sicht in Akten oder Aktenteile verweigern, etwa auch durch die gezielte Entnahme von Aktenteilen. Darüber hinaus kann die Behörde gemäß § 25 Abs. 3 SGB X eine Akteneinsicht verwehren, wenn Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen. Hierzu zählt insbesondere das in § 35 SGB I festgeschriebene Sozialgeheimnis und die damit unter anderem verbundene Zugänglichkeit zu Daten Dritter. 5. Wie hoch sind die Kosten, welche die Berliner Jobcenter von SGB-II-Leistungsbeziehenden für Kopien bzw. Ausdrucke ihrer Akte bzw. elektronischen Akte nach § 25 Abs. 5 SGB X verlangen (bitte Rechtsgrund- lage angeben)? Zu 5.: Soweit wie das Recht der Akteneinsicht besteht, können die Beteiligten selbst Auszüge oder Abschriften fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde ertei- len lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen (§ 25 Abs. 5 SGB X). Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 533 2 Die Entscheidung, ob Kostenerstattungen angestrebt werden, liegt beim jeweiligen Jobcenter. Eine zentrale Regelung gibt es nicht. Grundsätzlich sehen die Berliner Jobcenter von einer Kostenerstattung ab, sofern die An- zahl der Kopien in einem vertretbaren Rahmen liegen und sie von den Leistungsbeziehenden selbst beansprucht werden. 6. Hält der Senat die Kosten für gerechtfertigt, welche die Berliner Jobcenter für Kopien und Ausdrucke ihrer (elektronischen) Akte verlangen? Zu 6.: Die Jobcenter erheben eventuelle Kosten für Kopien und Ausdrucke in eigener Zuständigkeit. Der Se- nat hat hierüber keine Aufsicht. 7. In welcher Höhe sind den Berliner Jobcentern Einnahmen durch die Erhebung von Gebühren für Kopien und Ausdrucke ihrer (elektronischen) Akte entstanden (bitte seit 2005 nach Jahren und Jobcentern aufschlüs- seln)? Zu 7.: Eine Auswertung etwaiger Einnahmen aus Ko- pien und Ausdrucke für Leistungsberechtigte ist nicht möglich. Berlin, den 6. März 2013 In Vertretung Farhad Dilmaghani Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Mrz. 2013)