Drucksache 17 / 11 546 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Marianne Burkert-Eulitz (GRÜNE) vom 08. Februar 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Februar 2013) und Antwort Schutz vor sexuellem Missbrauch und Gewalt in Einrichtungen der Behindertenhilfe, in Psychiatrien, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen verbessern! Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche konkreten Schritte hat der Berliner Senat wann, bis dato unternommen, um den Schutz vor sexuellem Missbrauch und Gewalt in Einrichtungen der Behindertenhilfe, in Psychiatrien, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen für Menschen, die auf die besondere Fürsorge Dritter angewiesen sind, zu verbessern? 2. Welche Schutzmodelle wurden oder werden mit wem erarbeitet und wie werden sie verbindlich durch- gesetzt? 3. Welche Einrichtungen außer der Charité haben sich bereits auf den Weg gemacht, um ein Schutz- netzwerk aufzubauen? Zu 1. bis 3.: Soziales Land Berlin als Vertragspartner Das Land Berlin betreibt keine eigenen Einrichtungen für Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behin- derung. Diese Leistung erbringen unterschiedliche Träger auf der Grundlage von § 75 Abs. 3 SGB XII. Diese sind als Vertragspartner im Rahmen der geschlossenen Ver- einbarungen verpflichtet, Konzeptionen zu erstellen, die die Umsetzung eines Beschwerde- sowie Krisenmanage- ments beschreiben. Darin enthalten ist auch in der Regel der Umgang mit Gewaltvorfällen bzw. sexuellen Über- griffen. Präambel Berliner Rahmenvertrag Gemäß des dafür zugrunde liegenden Berliner Rah- menvertrags (BRV) in der aktuellen Fassung vom 1. De- zember 2010 wird in der Präambel verdeutlicht, dass sich die Vertragspartner zur Unterschiedlichkeit von Identitä- ten, sexueller Orientierungen und individueller Lebens- entwürfe bekennen und allen Formen von Diskriminie- rung und Gewalt entgegen treten. Wohnteilhabegesetz WTG / Aufsichtsbehörde Die Ordnungsaufgaben nach dem neuen Wohnteilha- begesetz - WTG - werden von der Heimaufsicht im Lan- desamt für Gesundheit und Soziales Berlin wahrgenom- men. Das Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohn-formen (Wohnteilhabegesetz - WTG) ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten und löst damit den bis dahin geltenden ordnungsrechtli- chen Teil des „Bundes“ - Heimgesetzes (HeimG) ab. Das Wohnteilhabegesetz ist in erster Linie ein Schutzgesetz für die Bewohnerinnen und Bewohner in betreuten ge- meinschaftlichen Wohnformen. Es regelt u. a. die Tätig- keit der Heimaufsicht, die durch regelmäßige Kontrollen in stationären Einrichtungen die Einhaltung von Standards überwacht. Darüber hinaus kann die Heimaufsicht auch in betreuten Wohngemeinschaften anlassbezogene Kontrol- len vor-nehmen. In § 1 WTG wird deutlich herausge- stellt, dass die Würde der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer zu achten und zu schützen, die geschlechtliche und sexuelle Identität und Selbstbestimmung zu wahren ist sowie die Informations-, Beratungs-, Beschwerde- und Mitwirkungsrechte zu si- chern und auszubauen sind. In stationären Einrichtungen werden Bewohnerrechte darüber hinaus durch eine Bewohnervertretung (Bewohn- erbeirat oder Fürsprecherinnen und Fürsprecher) sicher- gestellt. In diesem Zusammenhang wurden zum 01. Juli 2012 WTG-Prüfrichtlinien eingeführt, die auch die Einhaltung konzeptioneller Anforderungen berücksichtigen. Dies beinhaltet u. a. die Sensibilisierung des Personals in Fragen des Umgangs mit sexueller Gewalt. Die Heimaufsicht ist damit eine wichtige Anlaufstelle für Beschwerden und Eingaben auch in Bezug auf Gewalt oder sexuelle Übergriffe. Diese werden zum Anlass ge- nommen, den ordnungsgemäßen Betrieb einer Einrich- tung zu überprüfen. Mit Inkrafttreten des Wohnteilhabe- gesetzes hat die Heimaufsicht jetzt auch die Ermächti- gung erhalten, ebenso gemeldeten Mängeln in einer be- treuten Wohngemeinschaft nachzugehen. Beschwerden Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 546 2 werden auf Wunsch streng vertraulich behandelt. Darüber hinaus kann ebenfalls die für Soziales zuständige Senats- verwaltung im Rahmen der Qualitätssicherung tätig wer- den. Des Weiteren wurden mit dem Wohnteilhabegesetz (WTG) und der dazu gehörenden WohnteilhabePersonalverordnung (WTG-PersV) im Land Berlin ord- nungsrechtliche Schutzvorschriften für ältere, pflegebe- dürftige oder behinderte volljährige Menschen geschaf- fen, die in Pflegeeinrichtungen oder in Einrichtungen der Behindertenhilfe wohnen und dort zugleich gepflegt bzw. betreut werden. Diese Vorschriften enthalten auch Rege- lungen zum Schutz vor sexuellem Missbrauch und Ge- walt. So sieht der bereits angeführte § 1 des Wohnteilha- begesetzes als Zielsetzungen unter anderem vor, dass die Würde der Bewohnerinnen und Bewohner zu achten und zu schützen und ihre kulturelle, religiöse, geschlechtliche und sexuelle Identität und Selbstbestimmung zu wahren ist. Die Einrichtungsträger sind nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Wohnteilhabegesetz verpflichtet, die in § 1 Satz 2 genannten Ziele in die Konzeption der Leistungs- erbringung einfließen zu lassen und die Umsetzung der Konzeption an diesen Zielen auszurichten. Ferner ver- langt § 2 der am 1. August 2011 in Kraft getretenen Wohnteilhabe-Personalverordnung (WTG-PersV), dass zur Leistungserbringung in den Einrichtungen eingesetzte Personen (Personal) für die Ausübung ihrer Tätigkeit per- sönlich geeignet sein müssen. Sie dürfen keine Straftaten gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit verübt haben oder wegen vorsätzli- cher Körperverletzung verurteilt worden sein. Zum Nachweis der Anforderungen müssen sich die Einrich- tungsträger vor der Einstellung und bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung ein Führungszeug- nis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Die nach dem Wohnteilhabegesetz und der Wohn- teilhabe-Personalverordnung von den Einrichtungsträgern einzuhaltenden ordnungsrechtlichen Anforderungen wer- den in regelmäßigen Abständen sowie bei besonderen Anlässen, wie zum Beispiel Beschwerden, von der zuständigen Aufsichtsbehörde beim Landesamt für Gesund- heit und Soziales, der „Heimaufsicht“, überprüft. Die Entwicklung von Schutzmodellen erfolgt in erster Linie eigenverantwortlich durch die leistungserbringen- den Träger. Die Senatsverwaltung ist in Arbeitsgruppen, z. B. in Unterarbeitsgruppen zur Kommission 75 sowie im Berliner Netzwerk gegen sexuelle Gewalt an der Wei- terentwicklung von Schutzmodellen sowie Schutznetz- werken beteiligt. Einzelne Träger haben bereits konkrete Handlungsrichtlinien zum Umgang mit sexueller Gewalt erarbeitet. Die Kontrolle erfolgt in erster Linie durch die Auf- sichtsbehörde im Rahmen des Wohnteilhabegesetzes so- wie ggf. durch die Senatsverwaltung im Rahmen der Qua- litäts-sicherung. Für Mädchen und Frauen mit geistiger Behinderung wurde die Broschüre „Was tun bei sexueller Gewalt “ Anfang 2010 in leichter Sprache veröffentlicht. Psychiatrie Bezüglich der entgeltfinanzierten Angebote im Be- reich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinde- rungen haben sich die Vertragsparteien des Berliner Rahmen-vertrags (BRV) gem. § 79 Abs. 1 SGB XII für Hilfen in Einrichtungen einschließlich Diensten im Be- reich Soziales in der Präambel zum BRV dazu verpflichtet , allen Formen von Diskriminierung und Gewaltaus- übung entgegen zu treten. Für Angebote der Ein- gliederungshilfe für seelisch behinderte Menschen im Bereich des Betreuten Wohnens und der Tagesstätten soll dies in den Leistungsbeschreibungen noch konkretisiert werden. Angedacht ist hierzu eine Vorgabe, wonach ein- richtungsbezogen Grundsätze und Standards zur Gewalt- prävention und zum Schutz vor sexuellen Übergriffen zu entwickeln sind. Die Beratung in der zuständigen Fachar- beitsgruppe der Kommission 75 (Gremium des BRV) ist noch nicht abgeschlossen. Hinzuweisen ist auch auf die seit Februar 2011 beste- hende „Beschwerde- und Informationsstelle Psychiatrie in Berlin (BIP)“ in der Grunewaldstraße 82, 10823 Berlin (www.psychiatrie-beschwerde.de ), die durch das Inte- grierte Gesundheitsprogramm (IGP) gefördert wird. Die Beschwerde- und Informationsstelle Psychiatrie in Berlin (BIP) arbeitet als berlinweite und unabhängige Stelle. In Kooperation mit weiteren Beschwerdestellen nimmt sie Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern, Angehörigen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im psychiatrischen Hilfesystem entgegen und hält zudem weitere Angebote wie z. B. Beratung in verschiedenen Sprachen vor. Klinisch-psychiatrischen Versorgung Zur Beantwortung der Fragen nach dem Schutz vor sexuellem Missbrauch und Gewalt wurden alle mit ho- heitlicher Gewalt beliehenen klinisch-psychiatrischen Einrichtungen angeschrieben. Die vorliegenden Antwor- ten zeigen, dass in den Häusern Konzepte vorliegen bzw. erarbeitet werden, wie und auf welche Weise der Schutz vor sexuellem Missbrauch und Gewalt umgesetzt bzw. verbessert werden kann. Diese beinhalten u. a. die Bildung eines Beschwerdemanagements, die Aufklärung von Patientinnen und Patienten sowie Maßnahmen im Um- gang mit Verdachtsfällen. Darüber hinaus finden Schu- lungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern statt oder befinden sich in der Vorbereitung. Im Rahmen der Implementierung von Schutzmodellen – diese umfassen sowohl Modelle zur Intervention im konkreten Verdachtsfall als auch Präventionsmaßnahmen – bemühen sich die Häuser in der Regel interdisziplinäre Arbeitsgruppen zu etablieren, in denen Berufsgruppen besonders sensibler Bereiche (Ärztinnen und Ärzte, Psy- chologinnen und Psychologen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Pflege- und Erziehungsdienst) mitar- beiten. Krankenhäuser Der Senat sieht es als Aufgabe der Geschäftsführun- gen der Krankenhäuser an, den Schutz vor sexuellem Missbrauch um Gewalt zu gewährleisten. Die zugelasse- nen Krankenhäuser sind zu einem einrichtungsinternen Qualitätsmanagement verpflichtet, für das der Gemeinsa- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 546 3 me Bundesausschuss auf der Rechtsgrundlage von § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB V die grundsätzlichen Anforde- rungen vorgegeben hat. Diese Vorgaben stellen die Pati- entenorientierung in den Mittelpunkt der Behandlungsab- läufe. Die Vorgaben beinhalten auch Regelungen zu Fort- bildungen und Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter sowie zur Verantwortung des Leitungspersonals. Der Schutz vor sexuellem Missbrauch und Gewalt, insbe- sondere der anvertrauten Patientinnen und Patienten, ge- hört in diesen Zusammenhang. Darüber hinaus werden die Krankenhäuser durch Re- gelungen des Landeskrankenhausgesetzes zu Maßnahmen verpflichtet, die vor sexuellen Missbrauch und Gewalt schützen sollen. Nach § 3 Abs. 4 des Landeskrankenhaus- gesetzes (LKG) sind daher die besondere Belange einer kinder-, jugend- und behindertengerechten Versorgung in den Krankenhäusern zu berücksichtigen. Leider liegen dem Senat nur zu wenigen Krankenhäu- sern Informationen über die Ausgestaltung und den Reali- sierungsstand von Schutzsystemen vor. In diesem Zu- sammenhang ist jedoch Vivantes hervorzuheben. Das landeseigene Unternehmen hat in Kooperation mit weite- ren Krankenhäusern eine Expertengruppe gebildet, die sich insbesondere mit der Frage eines besseren Schutzes von Kindern und Jugendlichen auseinandersetzt. Zu den derzeit diskutierten Maßnahmen zählen u. a. auch die Ein- richtung einer „Ombudsstelle“, die Erarbeitung von Verhaltensstandards in der Krankenpflege sowie die Einfüh- rung erweiterter Führungszeugnisse. Ergänzend wird auf die Funktion der Patientenfür- sprecherinnen und Patientenfürsprecher (§ 30 LKG) ver- wiesen, die als unabhängige Anlaufstelle Patientinnen und Patienten unterstützen und Problemlagen aufgreifen kön- nen. 4. Wenn der Senat bisher nichts unternommen haben sollte, um Schutzsysteme und -netzwerke aufzubauen, warum nicht? Zu 4.: Die Landeskommission Berlin gegen Gewalt hat durch Beschluss in ihrer 70. Sitzung am 18. Juni 2012 der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales die Federführung für das einzurichtende „Berliner Netzwerk gegen sexuelle Gewalt“ unter Verantwortung der Staatssekretärin für Gesundheit übertragen. Mit diesem Be- schluss ist gewährleistet, dass die Belange aller Zielgrup- pen berücksichtigt und die bisher zersplitterte Bear- beitung des Themenkomplexes der sexualisierten Gewalt weitgehend aufgehoben und in das Netzwerk integriert wird. Unter besonderer Berücksichtigung verschiedener Fragestellungen zum Themenkomplex sexuelle Gewalt ist vorgesehen, in ressort- und institutionenübergreifender Zusammenarbeit eine integrierte Maßnahmenplanung zu entwickeln. Das Berliner Netzwerk gegen sexuelle Gewalt arbeitet ressort- und institutionsübergreifend und bündelt alle Kräfte, die im Bereich der sexualisierten Gewalt tätig sind. Berlin ist das 1. Bundesland, das ein derartiges Netzwerk einrichtet und übernimmt somit eine bundes- weite Vorreiterrolle. Zu den Zielen des Netzwerks gehören eine Verbesse- rung des Opferschutzes durch Intervention und Prävention sowie die Sicherstellung der gesundheitlichen und psy- chosozialen Versorgung der verschiedenen Opfergruppen. Durch Prävention und frühe Intervention können zudem langfristige Kosten (z. B. im Bereich der Trauma- Folgekosten) und durch Kooperation und Vernetzung Ressourcen eingespart werden. Die Struktur des Berliner Netzwerks besteht aus ei- nem Lenkungsgremium (Entscheidungsgremium auf Staatssekretärs- und Geschäftsführerebene), einem Ple- num (Fachgremium) sowie vier Ad-Hoc-Arbeitsgruppen. Unterstützt werden diese Gremien von einer Geschäfts- stelle. Die Erstellung der integrierten Maßnahmenplanung wird durch einen wissenschaftlichen Beirat (Prof. Fegert, Prof. Kavemann, Prof. Krahé, Prof. Z. und Dr. B.) und durch die Justizverwaltung begleitet. Sexuelle Gewalt kann Menschen jeden Alters und je- den Geschlechts treffen. Daher werden im Berliner Netz- werk alle Zielgruppen (Kinder und Jugendliche, Erwach- sene, Menschen mit Beeinträchtigungen oder Behinde- rungen, besondere Zielgruppen) erfasst. Die vier Arbeits- gruppen haben sich auf diese jeweiligen Zielgruppen spe- zialisiert. Dies wird durch eine enge Zusammenarbeit mit den beteiligten Senatsverwaltungen ermöglicht. Seit Einrichtung des Netzwerks im August 2012 wur- den folgende Grundsteine gelegt: 1. Fachgespräch mit freien Trägern am 14.08.2012 (Unterzeichnung Gemeinsame Erklärung) 2. Sitzungen des Plenums am 24.09.2012 und 26.11.2012 3. Sitzung des Lenkungsgremiums am 02.11.2012 (u. a. Verabschiedung der Netzwerkstruktur) 4. Sitzungen der Ad-Hoc-AGs (regelmäßig, etwa 1x monatlich seit Oktober 2012) 5. Übernahme der Schirmherrschaft durch Frau Prof. Rita Süssmuth 6. Erstellung einer Homepage und regelmäßige Veröffentlichung eines Newsletters Als nächster Schritt steht die Entwicklung der inte- grierten Maßnahmenplanung bis Ende 2013 auf der Agenda. Diese wird dem Senat zur Entscheidung vorge- legt werden. Ab dem Jahre 2014 soll die integrierte Maß- nahmenplanung umgesetzt und fortgeschrieben werden. Berlin, den 18. März 2013 In Vertretung Emine D e m i r b ü k e n - W e g n e r _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Mrz. 2013)