Drucksache 17 / 11 547 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Marianne Burkert-Eulitz (GRÜNE) vom 08. Februar 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Februar 2013) und Antwort Keine Antworten und nun? Der Senat meint keine Informationen über die Auswirkungen der Umsetzung der Personalzielzahlen auf die bezirklichen Jugendämter zu haben und auch keine Verantwortung für die Zustände und Entwicklungen zu tragen. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Nach dem die Senatsverwaltung für Jugend in zwei Kleinen Anfragen der Opposition (Drs. 17/11316, 17/325) und einer Großen Anfrage (17/0719) bisher kei- nerlei konkrete Antworten auf die Auswirkungen der Um- setzung der Personalzielzahlen geben konnte und auch in öffentlichen Äußerungen, wie bei der Anhörung im ent- sprechenden Ausschuss am 24.01.2013 und im öffentli- chen Brief an die Vorsitzenden der Jugendhilfeausschüsse der zuständigen Senatorin keine Verantwortung von Seiten der entsprechenden Senatsverwaltung für die Zustände in den Berliner Jugendämtern übernommen wurde, ist zu fragen, was die verantwortliche Senatsverwaltung für Jugend konkret unternimmt, um sich unverzüglich ein realistisches Bild über die Zustände und Auswirkungen der Personalentwicklungen in den Berliner Jugendämtern zu machen? 2. Wann wird es von Seiten der verantwortlichen Senatsverwaltung endlich konkrete Antworten auf die die Abgeordneten interessierenden Fragen zu den in dieser Anfrage und in den in Frage 1 zitierten Drucksachen angesprochenen Entwicklungen geben? Zu 1. und 2.: Die Bezirke sind für die sach- und fach- gerechte Ausstattung ihrer Jugendämter verantwortlich. Der Senat ist gemäß § 45 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausfüh- rung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) verpflichtet, darauf hinzuwirken, „dass die Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe so ausgestattet werden, dass sie geeignet sind, ihr Leistungsziel zu erreichen“. Mit den Ergebnissen des Projekts „Personalausstattung eines sozialräumlich organisierten Berliner Jugendamtes“ gibt der Senat konkrete Hinweise zur Organisation und zum Per- sonalbedarf der Jugendämter. Damit ist er dieser Ver- pflichtung nachgekommen und empfiehlt den Bezirksäm- tern, sich daran zu orientieren. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft hat die für Jugend zuständigen Bezirksstadträ- tinnen und Bezirksstadträte gebeten, sie über die konkre- ten Maßnahmen zur Umsetzung der Personalzielzahlen zu informieren. Darüber hinaus wurde zwischen den für Jugend zu- ständigen Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträten, Jugendamtsleitungen und der Senatsverwaltung für Bil- dung, Jugend und Wissenschaft eine Folge von aufeinan- der abgestimmten Schritten zur rechtlichen und fachlichen Prüfung sowie aufgabenkritischen Bewertung des Leistungsumfangs verabredet, so dass anstehende Verände- rungsprozesse in den einzelnen Bezirken fachlich und rechtlich qualifiziert und berlinweit vergleichbar umge- setzt werden. 3. Welche konkreten Maßnahmen wird die für Jugend zuständige Senatsverwaltung unternehmen, wenn es zu den von den verantwortlichen Fachkräften (offener Brief der zehn Jugendamtsdirektoren, Ergebnisse der Anhörung im Jugendausschuss am 24.01.2013, Brandbrief der Vorsitzenden der Berliner Jugendhilfe- ausschüsse, Beschluss des Landesjugendhilfeausschuss usw.), von den politisch Verantwortlichen in den Bezirken, den Fachkräften der Berliner Jugendhilfe und nicht zuletzt von den Eltern und Familien dieser Stadt befürchteten Auswirkungen kommt, dass die öffentliche Jugendhilfe ihre gesetzlichen Aufgaben, wie etwa den Kinderschutz, nicht mehr gewährleisten zu können, weil der öffentlichen Jugendhilfe das qualifizierte Fachpersonal fehlt? 4. Wer ist bei einem in Frage 3 beschriebenen Szenario fachlich und politisch verantwortlich, wenn es doch landesgesetzlich gewollt so geregelt ist, dass das Land Berlin rechtlich der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (für alle Berliner Jugendämter) ist und die Berliner Jugendämter die gesetzlichen Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 547 2 Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfegesetzes nur „wahrnehmen“ (denn § 33 Abs. 1 AG KJHG regelt: Örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin. Die Jugendämter der Bezirke nehmen die Aufgaben des örtlichen Trägers nach § 85 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die für Jugend und Familie zuständigen Senats- verwaltung (Landesjugendamt) nimmt die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 85 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahr)? Zu 3. und 4.: Die Gebietskörperschaft Land Berlin ist zugleich örtlicher und überörtlicher Träger der Jugendhil- fe. Daher träfe ein etwaiges Versäumnis – wie auch in allen anderen Bereichen der unmittelbaren Landesverwal- tung – juristisch immer das Land Berlin als Ganzes. Die gemäß Verfassung von Berlin vorgegebenen Ver- antwortlichkeiten sind im Allgemeinen Zuständigkeitsge- setz (AZG) und AG KJHG zwischen den Bezirksverwal- tungen und der Hauptverwaltung verbindlich geregelt. Danach sind die Bezirke verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben und Aufgabenstellungen sicherzustellen. Hier- zu gehört auch die fachgerechte Ausstattung der Jugend- ämter (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 3 AG KJHG: „Das Jugendamt ist mit den Personal- und Sachmitteln auszustatten, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und nach diesem Gesetz erforder- lich sind“). Ein konkreter Eingriff in diese bezirklichen Verant- wortlichkeiten ist nur im Rahmen der Bezirksaufsicht oder des Eingriffsrechtes unter den in §§ 9 ff. AZG gere- gelten Voraussetzungen möglich. Darüber hinaus können allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen werden, die jedoch auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden müssen. Dabei ist darauf zu achten, dass die ver- fassungsmäßig gewährleistete Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung gefördert und geschützt und die Ent- schlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirkli- chen Organe nicht beeinträchtigt wird (§ 6 Abs. 3 und 4 AZG). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass mit Haus- haltsbeschluss des Parlaments die Bezirke mit hinreichen- den Ressourcen ausgestattet werden, um im Rahmen der Globalsummen die Gewährleistung der gesetzlichen Auf- gaben auch der Jugendämter sicherstellen zu können. So- weit ein Bezirk den gesetzlichen Aufgabenverpflichtun- gen nicht nachkommen sollte, wäre die Vornahme von Bezirksaufsichtsmaßnahmen zu prüfen. Berlin, den 13. März 2013 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Mrz. 2013)