Drucksache 17 / 11 557 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Marianne Burkert-Eulitz (GRÜNE) vom 31. Januar 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Februar 2013) und Antwort Situation behinderte Berliner Kinder und Jugendlicher, die nicht bei ihren Eltern leben können Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Berliner Kinder und Jugendliche, die dem Personenkreis nach § 53 SGB XII zugerechnet wer- den und nicht in ihrer Herkunftsfamilie leben (können), leben gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII und/oder § 33 SGB VIII in einer Pflegefamilie, wie viele in einer anderen stationären Einrichtung? 2. Wie viele Kinder unter 6 Jahren, die dem Personenkreis des § 53 SGB XII zu geordnet sind, leben 2013 in anderen stationären Einrichtungen, als in einer Pflege- familie, wie viele waren es 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012? Wie viele lebten in diesem Zeitraum in einer Pfle- gefamilie? 3. Wie viele von denen, die in einer Pflegefamilie leben , leben in Berlin, wie viele sind in welchen Bundes- ländern untergebracht? 11. Welche Bemühungen werden vom Land Berlin und den Bezirken unternommen bzw. welches Verfahren gibt es, um von Behinderung betroffene Kinder und Ju- gendliche, die bereits in einer stationären Einrichtung le- ben, in eine geeignete Pflegefamilie zu vermitteln, so wie es § 54 Abs. 3 SGB XII vorsieht? Zu 1. - 3. und 11.: Leistungen für Kinder und Jugend- liche nach dem 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII): Gemäß § 53 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) gilt für die sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem SGB XII, dass das Jugendamt über § 85 Abs. 1 des Achten Buches Sozialge- setzbuch hinaus für die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sowie nach dem Landes- pflegegeldgesetz vom 17. Dezember 2003 für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche sowie für junge Volljährige sachlich zuständig ist. In Ber- lin ist das Jugendamt daher, anders als in anderen Bundes- ländern, nicht nur für seelisch Behinderte oder von seeli- scher Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII zuständig, sondern führt auch die im § 53 AG-KJHG genannten Aufgaben des Sozialamtes für kör- perlich, geistig Behinderte oder von körperlich, geistiger Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche durch und verwaltet für diese Aufgaben auch das entsprechende Budget. Im Zuge der Bedarfsermittlung und Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII bzw. Gesamtplanung nach § 58 SGB XII wird von den fallzuständigen Fachkräften der Jugend- ämter ermittelt, ob eine Unterbringung im Rahmen der Jugendhilfe möglich ist, oder ob die notwendigen Leis- tungen z.B. aufgrund hohen pflegerischen Bedarfes nur im Rahmen einer Einrichtung der Eingliederungshilfe möglich ist. Im Monat Dezember 2012 wurden insgesamt 376 Kinder und Jugendliche mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung unter 18 Jahren in unterschiedli- chen vollstationären Einrichtungen der Eingliederungs- hilfe untergebracht. Leistungen nach dem SGB VIII: Die folgenden Angaben für den Bereich der Jugend- hilfe wurden in der Auswertung der Hilfeplanstatistik der Berliner Bezirke jeweils zum Stichtag 31.12. eines jeden Jahres erhoben. Die Hilfeplanstatistik für Hilfen außer- halb Berlins unterscheidet nur nach den Unterbringung- sorten Brandenburg, anderes Bundesland oder Ausland. Unterbringungen im Ausland gab es keine. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 557 2 Hilfen in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII Jahr 2008 2009 2010 2011 2012 Vollzeitpflege nach § 33 bzw. Eingliederungshilfe gem. § 35a in Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII gesamt 2782 2785 2714 2681 2658 -davon Personenkreis nach § 53 SGB XII in Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII 133 122 112 97 92 -davon Kinder unter 6 Jahren 32 26 21 12 12 -Unterbringung in Berlin 24 18 16 10 11 -Unterbringung in Brandenburg 4 5 4 2 1 -Unterbringung in einem anderen Bundesland 4 3 1 0 0 Kinder, die dem Personenkreis des § 53 SGB XII an- gehören und die in einer Pflegefamilie untergebracht wur- den, erhalten diese Hilfe auf der Grundlage des § 33 SGB VIII. Die Hilfen des SGB VIII und das Hilfeplanverfah- ren gemäß § 36 SGB VIII sind am besten geeignet, auf den Bedarf und die Bedürfnisse dieser Zielgruppe einzu- gehen. Unterbringungen auf der Grundlage des § 54 Abs. 3 SGB XII gab es keine. Eine isolierte Leistung auf dieser Rechtsgrundlage ist nicht zielführend und nicht vorgese- hen. Stationäre Hilfen in Einrichtungen der Jugendhilfe gemäß § 34 SGB VIII Jahr 2008 2009 2010 2011 2012 Stationäre Hilfen gem. §§ 34, 35 SGB VIII, bzw. statio- näre Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII gesamt 6221 6329 6272 6224 6223 -davon Personenkreis gem. § 53 SGB XII in stationären Einrichtungen gem. § 34 SGB VIII 94 95 81 90 76 -davon Kinder unter 6 Jahren 4 4 2 2 3 -Unterbringung in Berlin 3 3 1 2 2 -Unterbringung in Brandenburg 1 1 1 0 1 -Unterbringung in einem anderen Bundesland 0 0 0 0 0 Hilfe in Einrichtungen gemäß SGB XII Jahr 2009 2010 2011 2012 Kinder unter 6 Jahren mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung in vollstationären Einrichtungen der Behin- dertenhilfe gem. SGB XII 2 4 10 13 4. Für wie viele der hier benannten Kinder und Jugendlichen , für die eine Unterbringung in einer Pflege- familie die notwendige und verhältnismäßige Hilfelei- stung wäre, kann eine geeignete Pflegefamilie gefunden werden (auch um eine prozentuale Angabe wird gebeten)? Zu 4.: Die Entscheidung, ob die Unterbringung eines Kindes in einer stationären Einrichtung nach § 34 SGB VIII oder nach § 54 SGB XII notwendig und geeignet ist, oder aber die Unterbringung in einer Pflegefamilie, wird vom Regionalen Sozialpädagogischen Dienst (RSD) des zuständigen Jugendamtes im Rahmen des individuellen Hilfeplanverfahrens entschieden. Ziel des Hilfeplanver- fahrens ist, in Zusammenarbeit mit den Personensorgebe- rechtigten die notwendige, geeignete und passgenaue Hil- fe zur Erziehung für dieses Kind zu finden. Erhebungen über eine Anzahl von Kindern und Jugendlichen, die für eine Unterbringung in einer Pflegefamilie geeignet wären, aber in stationären Einrichtungen leben, liegen nicht vor. 5. Wenn nicht für alle Kinder und Jugendliche eine Pflegefamilie gefunden werden kann, was wird von Seiten der öffentlichen Jugendhilfe unternommen, um mehr Familien für diese besondere Aufgabe zu gewinnen? Zu 5.: In Berlin besteht das pädagogische Ziel, Kin- der, die aus unterschiedlichsten Gründen nicht mehr bei Ihren Eltern leben können, möglichst in Pflegefamilien oder in familienanalogen Einrichtungen unterzubringen. Dies gilt in ganz besonderem Maße für kleine Kinder. (vgl. Empfehlungen zur Leitbild- und Zieldefinition für die Hilfe zur Erziehung, http://www.berlin.de/imperia/md/content/senjugend/jugendhilfe- leistun- gen/hilfen_zur_erziehung/leitbilddefinition.pdf?download.html). Die Unterbringung in einer Pflegefamilie ist jedoch nicht für jedes Kind oder Jugendlichen mit seinem besonderen Hilfebedarf die geeignete Hilfe. Um Menschen zu gewinnen, ein Pflegekind in ihrer Familie aufzunehmen, werden sowohl auf der bezirkli- chen Ebene d.h. durch die Jugendämter bzw. die von den Jugendämtern beauftragten freien Träger, als auch auf der gesamtstädtischen Ebene, unterschiedliche Veranstaltun- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 557 3 gen, Aktionen und Werbemaßnahmen durchgeführt. Be- sonders in den letzten zwei Jahren wurden neben ver- schiedenen Aktivitäten in den Bezirken zwei große Pla- kataktionen durchgeführt sowie Werbefilme in der U- Bahn gezeigt, die großes Interesse weckten und in den Jugendämtern zu einer verstärkten Nachfrage von Pflege- elternbewerbern führten. Auch in diesem Jahr ist wieder eine berlinweite Aktionswoche geplant.  Die Erfahrungen zeigen jedoch auch, dass neben den allgemeinen und zielgruppenspezifischen Werbekampagnen, die sich z.B. an Alleinerzie- hende, gleichgeschlechtliche Paare und Familien mit Migrationshintergrund richten, vor allem eine kontinuierliche und qualifizierte Begleitung von Pflegefamilien entscheidend ist (siehe Rote Nr.: 0033 – Unterausschuss Bezirke des Hauptausschusses ). 6. Wie werden Pflegeeltern für die hier im Mittelpunkt stehende besondere Aufgabe geschult? Zu 6.: In den Berliner Ausführungsvorschriften über Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und teilstationärer Familienpflege (§ 32 Satz 2 SGB VIII) (AV-Pflege) ist festgelegt, dass "die Erziehungsperson, die erstmalig ein Kind in Vollzeitpflege aufnimmt, ... eine Qualifikation durch Teilnahme an einer Pflegeeltern- schulung (zu) erwerben" hat. (vgl. Nr. 3 (4) AV–Pflege vom 21.06.2004). Es nehmen insbesondere auch solche Pflegepersonen an den Schulungen teil, in deren Familien ein Pflegekind lebt bzw. leben wird, welches dem Perso- nenkreis nach § 53 SGB XII zugerechnet wird. Der be- sondere Bedarf für die Aufnahme eines körperlich und/oder geistig behinderten Pflegekindes und die spezifi- sche Situation dieser Kinder, ihrer Familien und die dar- aus erwachsenden Anforderungen an die Pflegefamilie werden im Rahmen der Qualifizierung bearbeitet. 7. Welche Konzepte und Standards für eine intensivere Unterstützung von Familien, die ein Pflegekind mit einer erheblichen Behinderung (eingeschlossen ist auch der Personenkreis des § 35a SGB VIII) betreuen gibt es und wie wird dies in die Praxis umgesetzt? Zu 7.: Zur Unterbringung von besonders entwick- lungsbeeinträchtigten Kindern und Jugendlichen in einer Familienpflege gem. § 33 Satz 2 SGB VIII wurden für Berlin Standards für die Angebotsform der Vollzeitpflege mit erweitertem Förderbedarf entwickelt. Darüber hinaus wird im Rahmen der Weiterentwicklung dieser Angebots- form in Zusammenarbeit mit der für Eingliederungshilfe zuständigen Senatsverwaltung für Gesundheit und Sozia- les ein spezielles Konzept zur Betreuung von Kindern mit schwerer Behinderung oder chronischer Erkrankung in Pflegefamilien für Berlin erarbeitet. 8. Welche Leistungen, die über die Anerkennung des erweiterten Förderbedarfs hinausgehen, erhalten die Pfle- gefamilien von Seiten der Jugendämter, um eine ange- messene Begleitung und Förderung des Kindes weiterhin gewährleisten zu können und um einen Abbruch des Pfle- geverhältnisses zu vermeiden? Zu 8.: Für Pflegeeltern von Kindern, bei denen über den allgemeinen Erziehungshilfebedarf hinaus aufgrund erheblicher Erziehungsschwierigkeiten und Entwick- lungsstörungen ein erweiterter Förderbedarf begründet ist, werden durch die damit verbundenen hohen Leistungen wesentlich größere Gestaltungsmöglichkeiten hergestellt. Behinderte oder von Behinderung bedrohte Pflegekinder und Jugendliche bzw. die Pflegefamilien erhalten darüber hinaus nach Bedarf des Einzelfalles folgende Leistungen im Rahmen der Hilfeplanung:  Besondere Vorbereitung vor Aufnahme eines Pflegekindes ,  Intensive Beratung und Begleitung, auch für den Umgang mit komplexen Anforderungen durch ein besonders beeinträchtigtes Pflegekind,  Zusätzliche Familienhilfe,  Erziehungsberatung durch die Erziehungsberatungsstellen in öffentlicher bzw. freier Träger- schaft,  Haushaltshilfe, z.B. besonders in der Integrationsphase eines Pflegekindes in eine Pflegefamilie,  Unterstützung, Koordination und Kooperation mit verschieden Ämtern, Ärztinnen und Ärzten, The- rapeutinnen und Therapeuten und anderen Institu- tionen,  Spezielle Fortbildungen,  Fachliche Unterstützung bei pflegerischen oder therapeutischen Fragestellungen,  Supervision,  Entlastungsangebote nach Bedarf des Einzelfalles wie z.B. Babysitting, Urlaub oder Kontakt zu spe- ziellen Selbsthilfegruppen usw.,  Spezielle Sachausstattung, wie z.B. ein Fahrrad mit Stützrädern, spezieller Helm usw.. 9. Wie wird dafür Sorge getragen, dass die SozialarbeiterInnen im ASD und in den Pflegekinderdiensten (sowohl in freier, als auch in öffentlicher Trägerschaft) so qualifiziert werden und qualifiziert sind, dass sie eine in- terdisziplinäre Hilfeplanung und Beratung der Pflege- familien, der Herkunftsfamilien, der Kinder und Jugend- lichen garantieren können, die vor allem der besonderen Lebenslage aller Beteiligten fachlich Rechnung tragen? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 557 4 Zu 9.: Das Sozialpädagogische Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg (SFBB) hat ein vielfältiges und be- darfsgerechtes Angebot zur Qualifizierung und Fortbil- dung für die fallzuständigen Fachkräfte der Jugendämter in den Regionalen Sozialpädagogischen Diensten (RSD) bzw. in den Pflegekinderdiensten (in bezirklicher und in freier Trägerschaft). Im Jahresprogramm 2013 des SFBB werden speziell für den Bereich Vollzeitpflege folgende Veranstaltungen angeboten: 11.02.2013 - 11.02.2013 6121a/13 Qualitätsentwicklung in der Vollzeitpflege - Eckpunkte für eine qualitativ gute Arbeit in der Fremd- und Verwandtenpflege 14.02.2013 - 14.02.2013 5034/13 Pflegeelternschule Berlin: Grundqualifikation Vollzeitpflege 13.04.2013 - 14.04.2013 5037/13 Wahrnehmung schärfen und Beziehung fördern - Aufbauseminar Vollzeitpflege 22.05.2013 - 22.05.2013 6121b/13 Qualitätsentwicklung in der Vollzeitpflege - Konzepte, Verfahren, Impulse 23.05.2013 - 24.05.2013 6122/13 Aktivieren von Ressourcen im familiären Umfeld bei der Fremdunterbringung von Kindern 07.08.2013 - 07.08.2013 6121c/13 Qualitätsentwicklung in der Vollzeitpflege - Konzepte, Verfahren, Impulse 19.08.2013 - 19.08.2013 5035/13 Pflegeelternschule Berlin: Grundqualifikation Vollzeitpflege 22.08.2013 - 22.08.2013 5036/13 Pflegeelternschule Berlin: Grundqualifikation Vollzeitpflege 04.11.2013 - 04.11.2013 6121d/13 Qualitätsentwicklung in der Vollzeitpflege - Konzepte, Verfahren, Impulse (vgl.: http://sfbb.berlin-brandenburg.de/sixcms/detail.php/437023/sfbb_seminare_d) Bezirksübergreifende Fallteam-Trainings ergänzen und vertiefen die Arbeit und qualifizieren im Sinne der angestrebten Ressourcen-, Lösungs- und Sozialraumori- entierung der Fachdienste. 10. Wie wird dafür Sorge getragen, dass Kinder unter 6 Jahren, die in stationären Einrichtungen der Behin- dertenhilfe leben müssen, ihren besonderen Bedürfnissen nach emotionaler Zuwendung und Bindungskontinuität entsprechend betreut werden? Zu 10.: Die von ihrem zuständigen Jugendamt im Rahmen der Hilfeplanung in spezifischen Einrichtungen und Wohnheimen (Angebote gemäß § 75 SGB XII) un- tergebrachten behinderten jungen Menschen erhalten un- ter Berücksichtigung ihrer individuellen Entwicklung ein Betreuungsangebot, das die größtmögliche Nähe zu den kindlichen Bedürfnissen und Entwicklungserfordernissen bietet. Dies beinhaltet die besonderen Bedürfnisse von Kindern nach emotionaler Zuwendung und Bindungskon- tinuität. Die bedarfsgerechte Betreuung erfolgt in der Re- gel durch multiprofessionelle Fachkräfte. Zur Unterstüt- zung der Eltern kann darüber hinaus Hilfe zur Erziehung nach Bedarf des Einzelfalles geleistet werden. Berlin, den 26. März 2013 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Apr. 2013)