Drucksache 17 / 11 571 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Klaus Lederer und Hakan Taş (LINKE) vom 15. Februar 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Februar 2013) und Antwort Polizeieinsatz zur Zwangsräumung am 14.02.2013 in der Lausitzer Straße Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Polizeibeamtinnen und –beamte waren im Zusammenhang mit der Zwangsräumung am 14.02.2013 in der Lausitzer Straße im Einsatz? Zu 1.: Es wurden 818 Dienstkräfte eingesetzt. 2. In welcher Form und mit welchen Mitteln haben Bundespolizei und/oder Polizei anderer Länder für diesen Einsatz Amtshilfe geleistet? Zu 2.: Es wurden keine Unterstützungskräfte vom Bund und aus anderen Bundesländern eingesetzt. 3. Wie viele und welche Einsatzfahrzeuge und Ein- satzgeräte (inkl. Hubschrauber) waren in diesem Zu- sammenhang im Einsatz? Zu 3.: Es wurde ein Polizeihubschrauber eingesetzt. Die für Einsätze erforderlichen Führungs- und Einsatz- mittel werden grundsätzlich nicht statistisch erfasst. 4. Welche Kosten sind durch den Polizeieinsatz je- weils für Personal, Ausstattung, Hubschraubereinsatz, Sonstiges entstanden? Zu 4.: Ausgaben für Polizeieinsätze sind grundsätzlich durch die im Haushaltsplan von Berlin für die Polizei eingestellten Haushaltsmittel gedeckt und werden nicht gesondert erhoben. Eine detaillierte Antwort ist mit einem vertretbaren Arbeits- und Zeitaufwand nicht möglich. 5. Welche Kosten sind dem Land Berlin durch den Polizeieinsatz insgesamt entstanden? Zu 5.: Siehe zu Frage 4. 6. Trifft es zu, dass im Treppenhaus des betroffenen Wohnhauses von der Polizei Filmaufnahmen angefertigt und dabei auch Bewohner und Abgeordnete gefilmt wur- den und wenn ja, zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage ist dies geschehen? Was geschieht mit den Daten? Zu 6.: Die Dokumentationsaufnahmen der Dienst- kräfte beschränkten sich ausschließlich auf die Doku- mentation des Vollstreckungsaktes (Übergabe des Woh- nungsschlüssels / der Wohnung). Zum Ablichten von au- ßerhalb dieser Situation befindlichen Personen im Trep- penhaus kam es nicht. Eine rechtliche Grundlage für die im Treppenhaus gefertigten Aufzeichnungen ist durch eine fehlende ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen nicht vorhanden. Deshalb wurden diese inzwischen ohne Auswertung gelöscht. 7. Trifft es zu, dass die für die Räumung zuständige Gerichtsvollzieherin mit Polizeiweste und –mütze bekleidet in das Haus geführt wurde und wenn ja, zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage ist dies gesche- hen? Zu 7.: Ja. Die Maßnahme war geboten, um die Ge- richtsvollzieherin vor Angriffen durch die anwesenden Räumungsgegnerinnen und Räumungsgegner zu schützen und um wesentlich schwerer wiegende Zwangsmaßnah- men zu vermeiden. Die Maßnahme findet deshalb ihre Rechtsgrundlage in der gefahrenabwehrrechtlichen Gene- ralklausel des § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Berlin). Im Übrigen ist fraglich, ob diese Maßnahme einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage bedarf, da nicht in die Grundrechte von Personen eingegriffen wurde. Berlin, den 10. März 2013 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Apr. 2013)