Drucksache 17 / 11 586 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) vom 15. Februar 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Februar 2013) und Antwort Führungsaufsicht – wie ist die Praxis in Berlin? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Verurteilungen gab es in Berlin in den Jahren 2006 bis 2011 wegen Straftaten nach §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a und 182 StGB (bitte unterteilt nach Jahren)? a. Wie viele davon mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten? b. Bei wie vielen Verurteilungen wurde zugleich die Führungsaufsicht angeordnet? aa. Wie viele davon mit einer Dauer der Führungs- aufsicht von fünf Jahren? bb. Wie viele davon mit einer unbefristeten Füh- rungsaufsicht? cc. Wie viele davon mit Weisungen nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB? dd. Wie viele davon mit Weisungen nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB? ee. Wie viele davon mit Weisungen nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB? ff. Wie viele davon mit Weisungen nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB? gg. Wie viele davon mit Weisungen nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StGB? Zu 1. und 1 a.: In den Jahren 2006 bis 2011 gab es wegen Straftaten nach §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a und 182 Strafgesetzbuch (StGB) folgende verurteilte Per- sonen und verhängte Freiheits- und Jugendstrafen von mehr als 6 Monaten: Jahr Verurteilte insgesamt darunter: Verurteilung zu Freiheits- bzw. Ju- gendstrafe von mehr als 6 Monaten 2006 213 173 2007 209 176 2008 204 179 2009 181 145 2010 165 137 2011 150 123 Zu 1 b.: Ausweislich der Strafverfolgungsstatistik ist in den Jahren 2006 bis 2011 zu-gleich mit der Verurtei- lung keine Führungsaufsicht gem. § 68 Abs. 1 StGB an- geordnet worden. Damit entfällt die Beantwortung der Fragen 1 b., aa. bis gg. 2. Wie viele Verurteilungen gab es in den Jahren 2006 bis 2011 in Berlin wegen einer Straftat nach § 145a StGB? 3. Wie hoch war das jeweilige Strafmaß (bitte unter- teilt nach Geldstrafe und Freiheitsstrafe)? Zu 2. und 3.: Die Anzahl der Verurteilten wegen einer Straftat nach § 145a StGB sowie das jeweilige Strafmaß (unterteilt nach Geldstrafe und Freiheitsstrafe) für die Jahre 2006 bis 2011 stellt sich wie folgt dar: Verurteilte wegen Verstoßes gegen Weisungen wäh- rend der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) in Berlin - 2006 bis 2011- 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Verurteilte ins- gesamt 9 12 5 3 6 19 davon verurteilt zu Freiheitsstra- fen 3 4 3 1 3 7 darunter: unter 6 Monate 3 2 1 1 3 6 Monate 1 1 1 6 - 9 Monate 1 1 2 9 Monate bis zu 1 Jahr 1 2 1 - 2 Jahre 1 Geldstrafen 6 8 2 2 3 12 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 586 2 4. In wie vielen Fällen wurden seit 2006 bis 2011 Per- sonen, die wegen einer Straftat nach § 145a StGB verur- teilt wurden in der Folge auch wegen Straftaten nach §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a und 182 StGB verfolgt bzw. verurteilt? Zu 4.: Aus dem hiesigen Verfahrensregister können belastbare Zahlen nicht migriert werden, da aus dem Vor- gängersystem JUKOS die Zahlen nicht vollständig erheb- bar gewesen wären und in diesem Bereich deshalb nur eine teilweise Migration in MESTA erfolgen konnte. 5. Wird bei Straftaten nach §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a und 182 StGB in Berlin stets auf die Anord- nung der Führungsaufsicht gemäß § 181b, 68 StGB hin- gewirkt? 6. Besteht eine entsprechende Anweisung für die Staatsanwaltschaft, bei Straftaten nach §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a und 182 StGB stets auf die Anordnung der Führungsaufsicht gemäß §3 181b, 68 StGB hinzuwir- ken oder ist die Einführung einer solchen geplant? Zu 5. und 6.: Es wird nicht stets auf die Anordnung von Führungsaufsicht (gem. § 68 Abs. 1 StGB) hinge- wirkt, da dies bewusst als eine Ermessensvorschrift aus- gestaltet ist und nicht in allen Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a und 182 StGB auch die Voraussetzun- gen der §§ 181b, 68 StGB erfüllt sind. Entsprechend be- steht auch keine entsprechende Weisung, da es Sache der Dezernentinnen und Dezernenten ist, einzelfallbezogen die entsprechenden tat-, schuld- und sozialprognoseange- messenen Anträge in den Hauptverhandlungen zu stellen. Berlin, den 12. März 2013 Thomas Heilmann Senator für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Mrz. 2013)