Drucksache 17 / 11 606 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Höfinghoff (PIRATEN) vom 21. Februar 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Februar 2013) und Antwort Gut beraten Berlin? (6) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Trifft es zu, dass die Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer von der Senatsverwaltung für Stadt- entwicklung und Umwelt mit einer Evaluierung des Wohnraumgesetzes beauftragt worden ist? Falls ja, wann erging der Auftrag? Antwort zu 1: Ja. Die Beauftragung erfolgte mit Schreiben vom 6. November 2012. Frage 2: Wurde der Auftrag zur Evaluierung des Ber- liner Wohnraumgesetzes zuvor ausgeschrieben? Antwort zu 2: Ja. Die Ausschreibung erfolgte auf der Vergabeplattform des Landes Berlin. Die Senatsverwal- tung für Stadtentwicklung und Umwelt hatte mit Schrei- ben vom 7. August 2012 den Hauptausschuss des Berli- ner Abgeordnetenhauses über die Absicht der Gutachten- vergabe informiert. Frage 3: Welche Kosten entstehen dem Land Berlin durch die Beauftragung? Antwort zu 3: Kosten entstehen dem Land Berlin in Höhe des vertraglich vereinbarten Honorars von 72.000 € (netto) plus Mehrwertsteuer, somit in Höhe von insgesamt 85.680 € (brutto). Frage 4: Aus welchen Gründen sieht sich die Senats- verwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt nicht selbst in der Lage, eine Evaluierung des Wohnraumgesetzes vorzunehmen? Antwort zu 4: Im Rahmen der Evaluierung sind u. a. Interviews vor Ort zu den verschiedenen Regelungskrei- sen des Wohnraumgesetzes (WoG Bln) zu führen. Diese Aufgabe ist im Rahmen der nur begrenzt vorhandenen Personalkapazitäten bei der Senatsverwaltung für Stadt- entwicklung und Umwelt nicht leistbar. Zudem ist in die- sem Zusammenhang die Parteigebundenheit des Senats zu berücksichtigen, da das Gesetz von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt selbst erarbeitet wurde. Auch aus diesem Grund bietet sich für die Beauftragung der Evaluierung des Gesetzes die Einbeziehung externen Sachverstandes an. Frage 5: Aus welchen Gründen soll das Wohnraumge- setz evaluiert werden? Frage 6: Dient die Evaluierung des Wohnraumgeset- zes zur Vorbereitung von Änderungen am bestehenden Wohnraumgesetz? Falls ja, was soll geändert werden? Antwort zu 5 und 6: Die Evaluierung des Gesetzes wurde als notwendiger nächster Schritt nach dem Inkraft- kreten bereits in der Gesetzesvorlage vom 14. April 2011 zum Wohnraumgesetz Berlin benannt. Die Evaluierung ist insbesondere aufgrund der in § 3 Wohnraumgesetz Berlin bis Ende 2013 befristeten Möglichkeit der barwer- tigen Rückzahlung von Förderdarlehen im Rahmen ko- operationsvertraglicher Vereinbarungen notwendig. Hier stellt sich die Frage der Verlängerung der Regelung, falls die Evaluierung dies im Ergebnis nahelegen sollte. Auch die sonstigen Regelungskreise des Wohnraumgesetzes Berlin werden hinsichtlich ihrer bisherigen finanziellen und wohnungswirtschaftlichen Auswirkungen evaluiert. So sind zum Beispiel auch die Regelungen über die ver- längerten Überlegungs- und Kündigungsfristen (§ 1 WoG Bln), die Härtefallregelung (§ 2 WoG Bln) sowie die Re- gelungen zum Ende der öffentlichen Wohnungsbindungen (§§ 5 ff. WoG Bln) hinsichtlich des beabsichtigten Wir- kungsgrades zu evaluieren. Darüber hinaus wird nach Vorliegen der Evaluierung grundsätzlich auch darüber zu entscheiden sein, ob eine Novellierung des Wohnraumgesetzes Berlin den Ausstieg aus dem bisher bundesgesetzlich geregelten System der Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 606 2 Kostenmiete und Überführung der Sozialmieten in die ortsübliche Vergleichsmiete beinhalten kann. Frage 7: Nach welcher Methode geht die Evaluierung des Wohnraumgesetzes durch die Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer im Einzelnen von statten? Frage 9: Welche Mieter- und/oder Vermieter-Organi- sationen sowie Wohnungsbaugesellschaften und/oder Wohnungseigentümer werden im Zuge der Evaluierung befragt? Antwort zu 7 und 9: Die Evaluierung beschreibt die bisherigen finanziellen und wohnungswirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Maßgaben des Wohnraum- gesetzes Berlin und stellt hierauf aufbauend Änderungs- vorschläge für eine gesetzliche Nachfolgeregelung dar. Es werden Interviews mit folgenden Verbänden ge- führt: a) Mieterverbände: - Berliner Mieterverein e. V. - Berliner Mietergemeinschaft e. V. b) Vermieterverbände: - Verband Berlin- Brandenburgischer Wohnungs- unternehmen e. V. (BBU) - Bundesverband Freier Immobilien und Woh- nungsunternehmen e. V. Landesverband Berlin- Brandenburg e. V. (LFW) - Haus & Grund Berlin Zur Auswahl der Mieterinnen und Mieter wurde der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer von der IBB eine Liste mit Mieterinnen und Mietern zur Verfügung gestellt, die entweder die Umzugskostenhilfe oder den Mietaus- gleich in Anspruch genommen haben. Aus dieser Liste wurden auftragsgemäß jeweils fünf Parteien, die Mietaus- gleich in Anspruch genommen haben, und fünf Parteien, die die Umzugskostenhilfe in Anspruch genommen ha- ben, ausgewählt und durch die IBB kontaktiert. Bei der Auswahl wurde die Verteilung auf die einzelnen Stadtge- biete berücksichtigt. Damit stammen die kontaktierten Mieterinnen und Mieter aus den Bezirken, in denen die Inanspruchnahme der Umzugskostenhilfe bzw. des Miet- ausgleichs am häufigsten wahrgenommen wurde. Die Auswahl der einzelnen Mieterinnen und Mieter in diesen Bezirken erfolgte nach dem Zufallsprinzip. Zur Auswahl der Vermieterinnen und Vermieter wur- de der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und der IBB Listen mit Vermieterinnen und Vermietern zur Verfügung gestellt, aus der sich auftragsgemäß drei Inter- viewgruppen ergaben: (i) Vermieterinnen und Vermieter, die einen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben (5 Interviews) (ii) Vermieterinnen und Vermieter, die nach erfolgter Barwertberechnung keinen Kooperationsvertrag in Anspruch genommen haben (5 Interviews) (iii) Vermieterinnen und Vermieter, die einen Antrag auf Barwertberechnung gestellt, diesen aber wie- der zurückgezogen haben (10 Interviews). Die Auswahl der Vermieterinnen und Vermieter anhand dieser Listen erfolgt auftragsgemäß nach dem Zufalls- prinzip unter Berücksichtigung der Eigentümergruppen und der Wohnungsbauprogrammjahre. Frage 8: Welche Qualifikation musste Freshfields Bruckhaus Deringer nachweisen, um den Auftrag zur Evaluierung zu bekommen? Antwort zu 8: Neben der Abgabe eines preislich güns- tigen Angebotes bestand die notwendige Qualifikation zum Erhalt des Auftrages in der Fähigkeit, die im Auslo- bungstext beschriebenen Aufgabenstellungen inhaltlich vollumfänglich sowie in dem geforderten zeitlichen Rah- men zu erarbeiten. Der Auslobungstext lautet hierzu wie folgt: „Beschreibung der bisherigen finanziellen und wohnungswirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Maßgaben des WoG Bln sowie die entsprechende Dar- stellung der sich hieraus ergebenden Ände- rungsvorschläge für eine gesetzliche Nachfolgeregelung.“ Frage 10: In welcher Form werden die Ergebnisse der Evaluierung dem Parlament und der Öffentlichkeit zu- gänglich gemacht? Antwort zu 10: Die Ergebnisse der Evaluierung flie- ßen in die Gesetzesvorlage zur Änderung des Wohn- raumgesetzes Berlin ein, die als Drucksache in der Parla- mentsdokumentation des Abgeordnetenhauses von Berlin veröffentlicht wird. Das Gutachten Freshfields kann auf Anforderung den zuständigen Ausschüssen des Parla- ments nach Fertigstellung und Abnahme zur Verfügung gestellt werden. Eine Gesetzesvorlage zur Änderung des Wohnraum- gesetzes Berlin wird über den Senat, RdB, Senat in das Abgeordnetenhaus zur Beratung und Beschlussfassung eingebracht. Frage 11: Ergingen seit 2011 weitere Aufträge der Se- natsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt an die Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer? Wenn ja, um welche Art von Aufträgen handelte es sich? (Bitte auf- schlüsseln nach Art des Auftrags und Kosten für den je- weiligen Auftrag) Antwort zu 11: Nein. Frage 12: Wird die Senatsverwaltung für Stadtent- wicklung und Umwelt die Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer nach Abschluss der Evaluation des Wohnraum- gesetzes mit weiteren Beratungsleistungen in diesem Zu- sammenhang beauftragen? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 606 3 Antwort zu 12: Erst nach Vorliegen und Auswertung der Evaluierungsergebnisse lässt sich einschätzen, ob und gegebenenfalls welcher weitere Beratungsbedarf besteht. Derzeit sind weitere Aufträge nicht vorgesehen. Berlin, den 27. März 2013 In Vertretung Ephraim Gothe ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Apr. 2013)