Drucksache 17 / 11 626 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Fréderic Verrycken (SPD) vom 20. Februar 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Februar 2013) und Antwort Situation des Taxigewerbes in Berlin – Kontrolle der Steuereinnahmen? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche zusätzlichen Finanzen verspricht sich das Land Berlin durch Einführung der „Fiskaltaxameter“? Zu 1.: Der Wirtschaftszweig Personenbeförderung (Taxigewerbe) ist in besonders hohem Umfang von Bar- erlösen geprägt. Die vollständige Erfassung dieser Barer- löse ist nach den Erfahrungen der steuerlichen Betriebs- prüfung risikobelastet. Dieses steuerliche Ausfallrisiko könnte mit der Einführung von „Fiskaltaxametern“ verringert werden. In welchem Ausmaß dies zu zusätzlichen Einnahmen führt, kann derzeit nicht seriös eingeschätzt werden. 2. Warum gibt es keine Frist zur Umstellung auch für alle bis 31.12.2016 in Betrieb genommen Taxen? 3. Wäre es nicht sinnvoll, eingedenk der Frage 1 den Alt-Taxen eine Frist (etwa 5 Jahre) zur Umstellung einzu- räumen? Zu 2. und 3.: Die Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften – auch im Taxigewerbe – ist im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. November 2010 (BStBl 2010 I, S. 1342) geregelt. Danach gilt zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waa- gen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Weg- streckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle Folgendes: Seit dem 1. Januar 2002 sind Unterlagen (Buchfüh- rungsunterlagen) i. S. des § 147 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, während der Dauer der Aufbewah- rungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die vorgenannten Geräte sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen müssen seit diesem Zeit- punkt den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ vom 16. Juli 2001 (BStBl I S. 415) entsprechen (§ 147 Abs. 6 AO). Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) unveränderbar und vollstän- dig aufbewahrt werden. Dies gilt auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen Unterlagen. So- weit ein Gerät bauartbedingt die in diesem Schreiben nie- dergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es nicht beanstandet, wenn die oder der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens bis zum 31. Dezember 2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt. Diese Übergangsregelung dient dem Investitions- schutz für Geräte, die die technischen Standards derzeit noch nicht erfüllen. Dies ist bei den gegenwärtig einge- setzten Taxametern regelmäßig der Fall. Berlin, den 17. April 2013 In Vertretung .......................................... Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Apr. 2013)