Drucksache 17 / 11 631 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander J. Herrmann (CDU) vom 25. Februar 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Februar 2013) und Antwort Gutachter und Verfahrensberechtigte in familienrechtlichen Verfahren Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch ist die Anzahl der in den letzten fünf Jah- ren, bitte unterteilt nach Jahren, an Berliner Gerichten in Familiensachen beauftragten Sachverständigen und Ver- fahrensbeiständen? Zu 1.: Statistisch wird seit 2010 bei Verfahrensab- schluss die Bestellung eines Verfahrensbeistandes erfasst. Danach ergeben sich bei den Berliner Amtsgerichten fol- gende Bestellungen von Verfahrensbeiständen (maßgeblich ist das Jahr des Verfahrensabschlusses): 2010 2011 2012 Bestellung mit erweitertem Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Fami- liensachen und in den Ange- legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 838 1.693 2.613 Sonstige Bestellung 649 287 226 Beim Kammergericht erfolgte bei einem im Jahr 2011 abgeschlossenen Verfahren eine sonstige Bestellung. Weitere Angaben sind mit vertretbarem Aufwand nicht ermittelbar. 2. Ist es zutreffend, dass es in Berlin eine „geschlossene “ Liste gibt, auf der Sachverständige und Verfahrensbeistände stehen, die nur von den Familiengerichten be- auftragt werden können? a. Sofern eine solche Liste existiert, nach welchen Kriterien wird die Liste geführt? b. Gibt es Qualitätskriterien, die für die Aufnahme in die Liste ausschlaggebend sind und falls ja, welche Kriterien sind dies? c. Wie wird sichergestellt, dass auch „neue“ Sachverständige und Verfahrensbeistände in Familien- rechtssachen entsprechende Aufträge erhalten? d. Sofern eine solche Liste nicht existiert, nach welchen Kriterien und nach welchen rechtlichen Vor- schriften werden Sachverständige und Verfahrens- beistände von den Berliner Familiengerichten aus- gewählt? e. Wie wird die Einhaltung dieser Kriterien durch die Familiengerichte kontrolliert und überwacht? f. Werden etwaige in einzelnen Verfahren an der Leistung beauftragter Sachverständiger und/oder Verfahrensbeiständen durch einen oder mehrere Prozessbeteiligte geäußerte Kritik zentral erfasst und ausgewertet? Zu 2.a) bis c): Eine geschlossene Liste von Sachver- ständigen und Verfahrensbeiständen besteht nicht. Die oder der im Einzelfall zuständige Richterin bzw. Richter oder der zuständige Senat wählt in richterlicher Unabhän- gigkeit (Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz) im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweili- gen Verfahrens eine Sachverständige/einen Sachverstän- digen bzw. einen Verfahrensbeistand aus. Entsprechendes gilt für die sachlich unabhängigen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Als Hilfestellung steht für alle drei Famili- engerichte im EDV-System eine hinterlegte Liste von bislang bestellten Verfahrensbeiständen und Umgangs- pflegerinnen/Umgangspflegern zur Verfügung. Diese Liste wird regelmäßig unter Berücksichtigung aller Be- werberinnen und Bewerber aktualisiert. Eine Qualitäts- kontrolle findet bei der Aufnahme in diese Liste nicht statt. Die Entscheidung, ob eine/einer in der Liste aufge- führte Bewerberin/Bewerber geeignet ist, trifft die Richte- rin bzw. der Richter oder der Senat unter Berücksichti- gung aller Umstände im Einzelfall. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 631 2 Zu 2. d) und e): Insoweit wird auf die obigen Ausfüh- rungen zur richterlichen bzw. sachlichen Unabhängigkeit verwiesen. Da die Auswahl in richterlicher bzw. sachli- cher Unabhängigkeit erfolgt, ist eine Überwachung durch die Gerichtsverwaltungen rechtlich nicht zulässig. Zu 2. f): Nein. 3. Welche Sachverständigen und Verfahrensbeistände wurden an den Berliner Familiengerichten in den letzten fünf Jahren jährlich in wie vielen Fällen beauftragt? Zu 3.: Die Beantwortung dieser Frage erforderte eine Einzelauswertung aller familiengerichtlichen Verfahren in den letzten fünf Jahren und ist daher mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. 4. Trifft es zu, dass Berliner Familienberatungsstellen kostenlos Gutachten für Familiengerichte erstellen? Zu 4.: Die Durchführung von Sachverständigengut- achten durch Erziehungs- und Familienberatungsstellen der Jugendämter ist nicht bekannt. Berlin, den 02. April 2013 Thomas Heilmann Senator für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Apr. 2013)