Drucksache 17 / 11 704 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 07. März 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. März 2013) und Antwort Mindeststandards für die Arbeit der Jobcenter Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Gelten die Mindeststandards der Bundesagentur für Arbeit bei der Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Arbeitsgemeinschaften vom 16. Dezember 2005 für die Jobcenter auch nach der Neuorganisation der Trägerschaft zum 1. Januar 2011 fort? 2. Haben alle Berliner Jobcenter die Mindeststandards der Bundesagentur für Arbeit bei der Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Arbeitsgemeinschaften als verbindlich anerkannt und wenn ja, seit wann (bitte einzeln nach Jobcentern und Datum der Anerkennung aufschlüsseln)? Zu 1. und 2.: Ja, die Mindeststandards der Bunde- sagentur für Arbeit bei der Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Arbeitsge- meinschaften vom 16. Dezember 2005 für die Jobcenter gelten auch nach der Neuorganisation der Trägerschaft zum 1. Januar 2011 fort und sind durch die Berliner Job- center verbindlich anerkannt worden. 3. Wann, warum und inwiefern sind in der Folge die Mindeststandards überarbeitet worden (bitte alle Fassungen der Mindeststandards beilegen/verlinken)? Zu 3.: Es wird auf die Anlage verwiesen. 4. Wie wird bzw. wurde gewährleistet, dass die Berli- ner Jobcenter diese Mindeststandards umsetzen und ein- halten? Zu 4.: Durch interne Auswertungen wurde/wird eru- iert, wie hoch der Grad der Erfüllung ist. Bei Nichteinhal- tung der Standards steuert das jeweilige Jobcenter eigenverantwortlich nach. 5. Wie häufig kam es seit 2005 durch die Berliner Jobcenter zu Verstößen gegen die Mindeststandards (bitte einzeln nach Jobcentern, Jahren und Art der Verstöße aufschlüsseln)? a. Wann wurden die einzelnen Verstöße in den Trä- gerversammlungen der Berliner Jobcenter beraten und mit welchem Ergebnis (bitte einzeln aufschlüsseln)? b. Wurden seit 2005 Verstöße gegen die Mindeststan- dards durch die Agentur für Arbeit festgestellt und welche Folgen hatte dies für die einzelnen Jobcenter (bitte einzeln aufschlüsseln)? Zu 5., 5a und 5b: Eine Auswertung zu Verstößen ge- gen die Mindeststandards liegt nicht vor. Auch gibt es keine Statistiken der Bundesagentur für Arbeit, ob und wie häufig die (Nicht-) Erreichung der Mindeststandards in den Trägerversammlungen thematisiert wurde und wie oft die 12 Berliner Jobcenter innerhalb der letzten 8 Jahre die Mindeststandards nicht eingehalten haben. 6. Kam es seit 2005 zu Sanktionen gegen die Berliner Jobcenter aufgrund von Verstößen gegen die Mindest- standards? Wenn ja, gegen welche Jobcenter und auf- grund welcher Verstöße und welche Sanktionen hatte dies zur Folge (bitte einzeln nach Jobcentern, Jahren und Art der Verstöße aufschlüsseln)? Zu 6.: Im deutschen Sozialrecht sind keine Sanktionen für Jobcenter wegen der Nichteinhaltung der Mindest- standards vorgesehen. Es liegen keine Auswertungen da- zu vor. 7. Wie wird gewährleistet, dass die Berliner Jobcenter die verbindlichen und einheitlichen aufbau- sowie ablauf- organisatorischen Regelungen für alle Berliner Jobcenter (Anlage 3 zur Vereinbarung nach § 44b Abs. 2 SGB II) auch tatsächlich umsetzen und einhalten? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 704 2 Zu 7.: Die Trägerversammlung prüft regelmäßig die Einhaltung der Vereinbarung nach §44b SGB II nach. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin eines jeden Berliner Jobcenters berichtet hierzu regelmäßig in der Trägerversammlung. 8. Wie häufig kam es seit 2011 durch die Berliner Jobcenter zu Verstößen gegen die verbindlichen und ein- heitlichen aufbau- sowie ablauforganisatorischen Rege- lungen für alle Berliner Jobcenter, und welche Sanktionen sind gegen die Berliner Jobcenter verhängt worden (bitte einzeln nach Jobcentern, Jahren, Art der Verstößen und Sanktionen aufschlüsseln)? Zu 8.: Es werden keine quantitativen Zählungen vor- genommen und Statistiken geführt, die eine solche Aus- wertung zulassen. Ferner können Jobcenter nicht sanktioniert werden. 9. Hat der Senat analog zu den Mindeststandards der Bundesagentur für Arbeit eigene Mindeststandards für die Arbeit der Berliner Jobcenter hinsichtlich der Erbringung der Leistungen des kommunalen Trägers erlassen? a. Wenn ja, wo sind diese veröffentlicht (bitte beile- gen/verlinken)? b. Wenn ja, wie sind die Erfahrungen damit? c. Wenn nein, warum nicht? Zu 9.: Nein. Die Mindeststandards der Bundesagentur für Arbeit gelten für alle Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, also auch für die Leistungen des kom- munalen Trägers. 10. Welche Stellen waren an der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage beteiligt Zu 10.: Die Fragen betreffen Sachverhalte, die der Se- nat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beant- worten kann. Daher hat der Senat die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit zusätz- lich um Auskunft gebeten. Berlin, den 14. Mai 2013 In Vertretung Barbara Loth Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Mai 2013) 1 | S e i t e RDBB, Zusammenarbeit mit der Landespolitik zu Frage 3: 1. Rahmenvereinbarung vom 01.08.2005 – Vereinbarungsgrundlage für die MDS Die Rahmenvereinbarung (kurz: RV) zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Altbezeichnung; aktuell BMAS), der Bundesagentur für Arbeit (kurz: BA) und kommunalen Spitzenverbänden (Deutsche Städtetag, kurz: DST und Deutsche Städte- und Gemeindebund, kurz: DStGB) vom 01.08.2005 zur Weiterentwicklung der Grundsät- ze der Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den Arbeitsgemeinschaften (ARGEn Altbezeichnung; aktuell Jobcenter) gemäß § 44 b SGB II bildet die Grundlage für die Mindeststandards (MDS). Nach § 4 RV stellt die BA die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung und der Mittelver- wendung, für die sie als Leistungsträger verantwortlich ist, durch Überprüfung der Einhal- tung von MDS sicher. Mit der Einführung der MDS gemäß der RV wurde ein überein- stimmender Qualitätsstandard in den Arbeitsgemeinschaften (ARGEn Altbezeichnung, Bezeichnung nach § 6 d SGB II Jobcenter) mit und ohne Anerkennung der MDS sowie der Agenturen für Arbeit mit getrennter Aufgabenwahrnehmung angestrebt. Die Berliner Jobcenter haben die MDS als verbindlich anerkannt. 2. Änderungen vom 06.07.2007 Die Agenturen für Arbeit überprüfen die Umsetzung und Einhaltung der MDS durch die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn Altbezeichnung, nach § 6 d SGB II Jobcenter), die § 4 Abs. 1 Satz 4 der RV verbindlich anerkannt haben. MDS sind a) Systemstandards b) MDS Berichtspflichten c) MDS im operativen Prozess d) Datenqualität (Standard II.c) Standard Kurzbeschreibung Fristen (Orientierungswerte) Erfüllungsgrad I.2a Erstberatung mit Profiling U25 3 Wochen seit Antragstellung kein Erstberatung mit Profiling Ü25 3 Wochen seit Antragstellung kein I.2b Eingliederungsvereinbarung U25 3 Wochen seit Antragstellung kein Eingliederungsvereinbarung Ü25 8 Wochen seit Antragstellung kein I.2c Angebot U25 4 Wochen seit Eingliederungsvereinbarung kein I.3a Bearbeitungsdauer 15,4 Arbeitstage ab Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen (14 AT + 10%) 15,4 AT 2 | S e i t e RDBB, Zusammenarbeit mit der Landespolitik 3. Änderungen vom 07.08.2008 4. Änderungen vom 24.03.2009 Am 12.02.2009 haben das BMAS, der DST, der DStGB und die BA Änderungen zu den operativen MDS vereinbart. Mit den vorgenommenen Anpassungen der MDS wurden Praxiserfahrungen aufgenommen und die MDS an die in der Praxis bewährten Abläufe der Organisation angepasst. Der Eingliederungserfolg ist von einer frühzeitigen Aktivierung (schnelle, intensive Erstgespräche und darauf abgestimmte Angebote) abhängig. Für den Standard „Erstberatung mit Profiling“ für den Personenkreis der Jugendlichen (U25) wurde der Erfüllungsgrad ausgesetzt. Dieser Standard war mit der Vereinbarung vom 12.02.2009 noch nicht abschließend festgelegt. Der operative MDS „Eingliederungsvereinbarung“ (kurz: EinV) entfällt. Der Abschluss einer EinV ist gesetzlich geregelt (§ 15 SGB II) und wird nunmehr über den Standard „EinV im Bestand“ (sog. fachliche Standard) nachgehalten. Der Erfüllungsgrad bleibt erhalten: Danach sollen 80% der arbeitssuchend und arbeitslos gemeldeten erwerbstätigen Hilfebedürftigen (kurz: eHB) über eine gültige EinV verfügen. Standard Kurzbeschreibung Fristen Erfüllungsgrad I.2a Erstberatung mit Profiling U25 1 Woche (=5 AT) ab Antragstellung 90% Erstberatung mit Profiling Ü25 3 Wochen (=15 AT) ab Antragstellung 90% I.2b Eingliederungsvereinbarung U25 und Ü25 8 Wochen ab Antragstellung 80% I.2c Erstangebot U25 4 Wochen (=20 AT) ab Antragstellung Fristverlängerung: 35 AT, wenn innerhalb von 3 Wochen ab Antragstellung eine EinV abgeschlossen wird 90% I.3a Bearbeitungsdauer 15,4 Arbeitstage ab Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen (14 AT +10 %) 15,4 AT Standard Kurzbeschreibung Fristen Erfüllungsgrad I.2a Erstberatung mit Profiling U25 10 Arbeitstage ab Antragstellung ausgesetzt Erstberatung mit Profiling Ü25 15 Arbeitstage ab Antragstellung 75% bis 06/2009 70% I.2b Eingliederungsvereinbarung U25 und Ü25 8 Wochen nach Antragstellung 80% I.2c Erstangebot U25 4 Wochen (=20 AT) nach Antragstellung Fristverlängerung: 35 AT, wenn innerhalb von 3 Wochen nach Antragstellung eine EinV abgeschlossen wird 90% I.3a Bearbeitungsdauer 15,4 Arbeitstage ab Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen (14 AT +10 %) 15,4 AT 3 | S e i t e RDBB, Zusammenarbeit mit der Landespolitik 5. Änderungen vom 17.08.2009 Für den Standard „Erstberatung mit Profiling“ für den Personenkreis der Jugendlichen (U25) wurde der Erfüllungsgrad ausgesetzt. Dieser Standard war mit der Vereinbarung vom 12.02.2009 noch nicht abschließend festgelegt. Für die Erfüllung des fachlichen Standards „EinV im Bestand“ sollen 80% der arbeitssuchend und arbeitslos gemeldeten eHB über eine gültige EinV verfügen. 6. Änderungen zum Januar 2010 Für die Erfüllung des fachlichen Standards „EinV im Bestand“ sollen 80% der arbeitssuchend und arbeitslos gemeldeten eHB über eine gültige EinV verfügen. 7. Änderungen vom 30.12.2010 Die RV verlor aufgrund der Neuorganisation der Grundsicherung zum 31.12.2010 ihre Gültigkeit. Die zukünftigen Prozess- und Qualitätsstandards für die Jobcenter sollten daher im Jahr 2011 von der BA, dem BMAS und kommunalen Spitzenverbänden (DST, DStGB) erarbeitet werden. Während der Übergangszeit wurden die bisherigen operativen MDS sowie der fachliche Standard weiter angewandt. Standard Kurzbeschreibung Fristen Erfüllungsgrad I.2a Erstberatung mit Profiling U25 10 Arbeitstage ab Antragstellung ausgesetzt Erstberatung mit Profiling Ü25 15 Arbeitstage ab Antragstellung 75% bis 06/2009 70% I.2c Erstangebot U25 4 Wochen (=20 AT) ab Antragstellung Fristverlängerung: 35 AT, wenn innerhalb von 3 Wochen ab Antragstellung eine EinV abgeschlossen wird 90% I.3a Bearbeitungsdauer 15,4 Arbeitstage ab Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen (14 AT +10 %) 15,4 AT Standard Kurzbeschreibung Fristen Erfüllungsgrad I.2a Erstberatung mit Profiling U25 10 Arbeitstage ab Antragstellung 90% Erstberatung mit Profiling Ü25 15 Arbeitstage ab Antragstellung 90% I.2c Erstangebot U25 4 Wochen (=20 AT) ab Antragstellung Fristverlängerung: 35 AT, wenn innerhalb von 3 Wochen ab Antragstellung eine EinV abgeschlossen wird 90% I.3a Bearbeitungsdauer 15,4 Arbeitstage ab Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen (14 AT +10 %) 15,4 AT 4 | S e i t e RDBB, Zusammenarbeit mit der Landespolitik Für die Erfüllung des fachlichen Standards „EinV im Bestand“ sollen 80% der arbeitssuchend und arbeitslos gemeldeten eHB über eine gültige EinV verfügen. 8. Änderungen vom 18.04.2012 Im finalen 4. Entwurf zu den Standards der Prozess- und Ergebnisqualität im SGB II (MDS) vom 29.06.2011 hat der Bund-Länder-Ausschuss SGB II sich auf fachliche Empfehlungen geeinigt. Die Änderungen der Fristen und Erfüllungsgrade einzelner Standards sind Ergebnis von Rückmeldungen aus der Praxis als auch Hinweise aus den Diskussionsbeiträgen im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses. Die Änderungen sollen dazu beitragen, die Komplexität der operativen MDS zu reduzieren und damit die Handhabung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vereinfachen. Durch die Erweiterung des Standards von vier auf sechs Wochen nach Antragstellung ist die bisher vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit bei vorhergehendem Abschluss einer EinV (Frist bis 7 Wochen) nicht mehr notwendig und wurde aufgehoben. Aus Vereinfachungsgründen wurde die bisherige Toleranz i.H.v. 10% aufgehoben. Für die Erfüllung des fachlichen Standards „EinV im Bestand“ sollen 80% der arbeitssuchend und arbeitslos gemeldeten eLb über eine gültige EinV verfügen. Standard Kurzbeschreibung Fristen Erfüllungsgrad I.2a Erstberatung mit Profiling U25 10 Arbeitstage ab Antragstellung 90% Erstberatung mit Profiling Ü25 15 Arbeitstage ab Antragstellung 90% I.2c Erstangebot U25 4 Wochen (=20 AT) ab Antragstellung Fristverlängerung: 35 AT, wenn innerhalb von 3 Wochen ab Antragstellung eine EinV abgeschlossen wird 90% I.3a Bearbeitungsdauer 15,4 Arbeitstage ab Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen (14 AT +10 %) 15,4 AT Standard Kurzbeschreibung Fristen Erfüllungsgrad I.2a Erstberatung mit Profiling U25 15 Arbeitstage ab Antragstellung 80% Erstberatung mit Profiling Ü25 15 Arbeitstage ab Antragstellung 80% I.2c Erstangebot U25 4 Wochen (=20 AT) nach Antragstellung Fristverlängerung: 35 AT, wenn innerhalb von 3 Wochen ab Antragstellung eine EinV abgeschlossen wird 80% I.3a Bearbeitungsdauer 14 Arbeitstage ab Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen (14 AT +10 %) 14 AT 5 | S e i t e RDBB, Zusammenarbeit mit der Landespolitik 9. Änderungen zum 01.01.2013: Operative Mindeststandards SGB II Für die Erfüllung des fachlichen Standards „EinV im Bestand“ sollen 80% der arbeitssuchend und arbeitslos gemeldeten erwerbstätigen Leistungsberechtigten (kurz: eLb) über eine gültige EinV verfügen. Standard Kurzbeschreibung Fristen Erfüllungsgrad I.2a Erstberatung mit Profiling U25 15 Arbeitstage ab Antragstellung 80% Erstberatung mit Profiling Ü25 15 Arbeitstage ab Antragstellung 80% I.2c Erstangebot U25 30 Arbeitstage ab Antragstellung 80% I.3a Bearbeitungsdauer 14 Arbeitstage ab Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen 14 AT 6 | S e i t e RDBB, Zusammenarbeit mit der Landespolitik Jahr 2007 2008 2009 2010 / 2011 2012 2013 / 2014 Mindeststandard Fristen Fristen Fristen Fristen Fristen Fristen U25: 3 Wochen* U25: 5 Arbeitstage* U25: 10 Arbeitsage* U25: 10 Arbeitstage* U25: 15 Arbeitstage* U25: 15 Arbeitstage* Ü25: 3 Wochen* Ü25: 15 Arbeitstage* Ü25: 15 Arbeitstage* Ü25: 15 Arbeitstage* Ü25: 15 Arbeitstage* Ü25: 15 Arbeitstage* Erfüllungsgrad Erfüllungsgrad Erfüllungsgrad Erfüllungsgrad Erfüllungsgrad U25: 90% U25: ausgesetzt U25: 90% U25: 80% U25: 80% Ü25: 90% Ü25: 75% (bis 06/2009 70%) Ü25: 90% Ü25: 80% Ü25: 80% Fristen Frist U25: 3 Wochen* 8 Wochen* Ü25: 8 Wochen* für U25 und Ü25 Erfüllungsgrad Erfüllungsgrad Erfüllungsgrad Erfüllungsgrad Erfüllungsgrad 80% Frist Fristen Fristen Fristen Frist Frist 20 Arbeitstage* 20 Arbeitstage* 20 Arbeitstage* 20 Arbeitstage* 30 Arbeitstage* (bzw. 35 Arbeitstage**) (bzw. 35 Arbeitstage**) (bzw. 35 Arbeitstage**) Erfüllungsgrad Erfüllungsgrad Erfüllungsgrad Erfüllungsgrad Erfüllungsgrad 90% 90% 90% 80% 80% Frist und Erfüllungsgrad Frist und Erfüllungsgrad Frist und Erfüllungsgrad Frist und Erfüllungsgrad Frist und Erfüllungsgrad Frist und Erfüllungsgrad Ausgestaltung der operativen Mindeststandards und fachlichen Standard operative MDS I.2a Erstberatung mit Profiling U25 und Ü25 ab 2009 fachlicher Standard I.2b Eingliederungsvereinbarung im Bestand Status arbeitslos und arbeitssuchend: 80% Status arbeitslos und arbeitssuchend: 80% Status arbeitslos und arbeitssuchend: 80% Status arbeitslos und arbeitssuchend: 80% ** wenn innerhalb von 3 Wochen nach Antragstellung eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen wird operative Standard I.2c Erstangebot U25 4 Wochen seit EinV operative Standard I.3a Entscheidung über Anträge auf Leistungen zum Lebensunterhalt (Bearbeitungsdauer) 15,4 Arbeitstage ab Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen 15,4 Arbeitstage ab Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen 15,4 Arbeitstage ab Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen 15,4 Arbeitstage ab Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen 14 Arbeitstage ab Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen 14 Arbeitstage ab Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen * ab Antragstellung (Tag der Antragstellung zählt mit) ka17-11704 ka17-11704Anl