Drucksache 17 / 11 730 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Tim-Christopher Zeelen (CDU) vom 12. März 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. März 2013) und Antwort Schulleiterbeschäftigung nach 65? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Schulleiterinnen und Schulleiter wurden von 2010 bis heute über das Erreichen der Altersgrenze hinaus beschäftigt? Zu 1.: Seit Beginn des Schuljahres 2010/11 (01.08.2010) bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2012/13 (31.07.2013) wurden bzw. werden insgesamt fünf Schulleiterinnen und Schulleiter über das Erreichen der Altersgrenze hinaus beschäftigt. 2. Welche Voraussetzungen gibt es dafür und für wie lange wurden die Verlängerungen ausgesprochen? Zu 2.: In § 38 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) vom 19.03.2009 ist geregelt: „Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn es im dienstlichen Inte- resse liegt, über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht überstei- gen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. Zu den dienstlichen Gründen gehören auch organisatorische, personelle und fiskalische Interessen...“ Nach § 38 Abs. 1 LBG treten Lehrkräfte mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Drei der zu 1. genannten fünf Dienstkräfte sind aus dem Dienst ausgeschieden. Die Dienstzeit wurde jeweils für ein Jahr verlängert. Zwei Dienstkräfte sind im laufenden Schuljahr 2012/13 noch im Dienst. Auch hier wurde die Dienstzeit bislang um ein Jahr verlängert. Für eine dieser beiden Dienstkräfte wird aktuell geprüft, ob aus dienstlichen Gründen eine weitere Verlängerung notwendig ist. 3. Was können die Gründe für die Weiterbeschäftigung sein? Zu 3.: Bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages wird von der zuständigen Schulaufsicht einzelfallbezogen geprüft, ob ein notwendiges dienstliches Interesse vor- liegt. Der Wunsch der Dienstkraft auf Verlängerung allein reicht für eine Genehmigung nicht aus. Dienstliche Gründe liegen insbesondere vor, wenn sich die bisherige Schule der Dienstkraft in einer besonde- ren oder schwierigen pädagogischen oder personellen Situation befindet, so dass Kontinuität in der Leitung er- forderlich ist. Beispielhaft zu nennen sind die Aufhebung oder Zusammenlegung von Schulen oder die Fortführung eines begonnenen Schulprojektes oder Schulvorhabens. Auch ein Einsatz einer Dienstkraft mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen an einer anderen, sich in einer besonders schwierigen Lage befindlichen Schule kann von dienstlichem Interesse sein. 4. Welche Schulen in welchen Bezirken waren davon betroffen? Zu 4.: Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Nennung von Einzelschulen nicht möglich. Die zu 1. ge- nannten fünf Fälle beziehen sich auf allgemein bildende sowie auf berufliche Schulen in insgesamt vier Regionen. 5. Für welche Schulen ist dies aktuell geplant? Zu 5.: Wie zu 2. bereits genannt wird für eine Dienst- kraft eine weitere Verlängerung aktuell geprüft. In einem weiteren Fall wurde eine Dienstzeitverlängerung für das kommende Schuljahr 2013/14 bereits genehmigt. 6. Wie viele Personen befinden sich in Berlin im Bewertungsüberhang und warten auf eine Beschäftigung als Schulleiterin oder Schulleiter? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 730 2 Zu 6.: Verschiedene Funktionsstellen sind schüler- zahlabhängig bewertet. Keine bzw. kein der durch gesun- kene Schülerzahlen im sog. Besoldungsüberhang befind- lichen Schulleiterinnen und Schulleiter wartet aber auf einen dem Amt entsprechenden Einsatz. Das Sinken von Schülerzahlen unter für die Bewertung von Schulleitungs- stellen maßgebliche Bemessungsgrenzen führt nicht zum Wegfall dieser Stellen; sie sind mit der nächsten Dienst- kräfteanmeldung nur neu zu bewerten. Alle betroffenen Dienstkräfte bleiben zunächst an ih- ren bisherigen Schulen und in ihren bisherigen Funktio- nen im Einsatz, bis eine Lösung für die aus der Neube- wertung von Stellen resultierende stellenwirtschaftliche Problematik gefunden wurde. Die betroffenen Dienstkräfte haben dazu die Möglich- keit der freiwilligen Rückernennung; sie verbleiben dann dauerhaft an ihren bisherigen Schulen. Sofern sie einen Antrag auf freiwillige Rückernennung nicht stellen bzw. mit dieser Maßnahme nicht einverstanden sind, ist eine Umsetzung an eine andere Schule zu veranlassen, deren Schülerzahl der Besoldung der Dienstkraft entspricht. Eine solche Umsetzung kann auch ohne Einverständnis der Dienstkraft erfolgen. Berlin, den 02. April 2013 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Apr. 2013)