Drucksache 17 / 11 746 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 11. März 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. März 2013) und Antwort Geheimgremien der Arbeitsmarktpolitik (VI): Verwaltungsausschüsse der Agenturen für Arbeit Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Die nachfolgenden Fragen fallen größtenteils in den Verantwortungsbereich der Bundesagentur für Arbeit (BA), die hierzu um Stellungnahme gebeten wurde. Hier- nach ist Folgendes festzuhalten: 1. Welche konkreten Aufgaben und Kompetenzen ha- ben die Verwaltungsausschüsse der Agenturen für Arbeit nach § 374 SGB III in Berlin? Zu 1.: Die Verwaltungsausschüsse sind Selbstverwal- tungsorgane der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 371 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Aufgaben werden in § 374 Abs. 2 SGB III genannt: „Der Verwaltungsausschuss überwacht und berät die Agentur für Arbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.“ Die Verwaltungsausschüsse erhalten die für die Wahrneh- mung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen. 2. Wie viele Mitglieder sowie stellvertretende Mit- glieder haben die Verwaltungsausschüsse der Agenturen für Arbeit in Berlin (bitte nach Agenturen getrennt auflis- ten)? Zu 2.: In § 371 Abs. 5 SGB III ist festgelegt: „Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern zusammen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitgeber und öffentliche Körperschaf- ten vertreten.“ Aktuell gehören den Verwaltungsausschüssen je Agentur in Berlin einheitlich 12 Mitglieder an. Jede Gruppe kann bis zu zwei Stellvertreterinnen und Stellvertreter benennen. 3. Wer sind die Mitglieder sowie stellvertretenden Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Agenturen für Arbeit in Berlin (bitte seit 2008 namentlich mit Funktio- nen angeben)? Zu 3.: Nach § 377 Abs. 2 SGB III erfolgt die Beru- fung der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Agen- turen für Arbeit durch den Verwaltungsrat der BA. Für die Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter der Öffentli- chen Körperschaften hatte die Senatsverwaltung für Ar- beit, Integration und Frauen als vorschlagsberechtigte oberste Landesbehörde im Sinne von § 379 Abs. 3 SGB III der BA für die laufende Amtsperiode Vor- schlagslisten eingereicht. Daraufhin wurden vom Verwaltungsrat der BA fol- gende Mitglieder für die Gruppe der Öffentlichen Körper- schaften berufen: Im Verwaltungsausschuss der Arbeitsagentur Nord: Bezirke: Herr Helmut Kleebank (Bezirksbürgermeister, Span- dau) Frau Christine Keil (Bezirksstadträtin, Pankow) Stellvertreter: Herr Carsten Engelmann (Bezirksstadt- rat, Charlottenburg-Wilmersdorf) Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen: Frau Kirsten Bagusch-Sauermann Herr Sebastian Fischer Stellvertreterin: Frau Karin Reichert Im Verwaltungsausschuss der Arbeitsagentur Mitte: Bezirke: Frau Dagmar Pohle (Bezirksbürgermeisterin, Mar- zahn-Hellersdorf) Herr Knut Mildner-Spindler (Bezirksstadtrat, Fried- richshain-Kreuzberg) Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 746 2 Stellvertreter: Herr Dr. Christian Hanke (Bezirksbür- germeister, Mitte) Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen: Herr Uwe Schulz-Hofen Frau Renate Irps Stellvertreterin: Frau Ines Borchard Im Verwaltungsausschuss der Arbeitsagentur Süd: Bezirke: Herr Bernd Sczepanski (Bezirksstadtrat, Neukölln) Herr Michael Karnetzki (Stellvertretender Bezirksbür- germeister und Bezirksstadtrat, Steglitz-Zehlendorf) Stellvertreterin: Frau Dr. Sibyll Klotz (Bezirksstadträ- tin, Tempelhof-Schöneberg) Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen: Herr Hans-Jürgen Michelmichel Frau Margrit Zauner Stellvertreter: Herr Thomas Kaiser In Bezug auf die von der BA berufenen Mitglieder der Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, für die die Senats- verwaltung für Arbeit, Integration und Frauen nicht vor- schlagsberechtigte Stelle im Sinne von § 379 Abs. 3 SGB III ist, weist die BA darauf hin, dass Auskünfte zu Mit- gliedern der genannten Gruppen aus Gründen des Daten- schutzes nicht erfolgen können. 4. Wie häufig haben die Verwaltungsausschüsse der Agenturen für Arbeit in Berlin seit 2010 getagt, und wel- che Themen wurden auf den Sitzungen besprochen (bitte Termine und Gesprächsthemen einzeln auflisten)? 5. Wo und wie sind die Abstimmungsverfahren für Entscheidungen in den Verwaltungsausschüssen geregelt (bitte erläutern und Rechtsgrundlage angeben)? 6. Werden in den Verwaltungsausschüssen der Agenturen für Arbeit in Berlin auch Angelegenheiten des SGB II besprochen? Wenn ja, welche? 7. Wie häufig waren die Verwaltungsausschüsse in Berlin seit 2008 der Auffassung, dass die Geschäftsfüh- rungen der Agenturen für Arbeit ihre Pflichten verletzt haben? 7 a. Nach welchem Verfahren können die Verwal- tungsausschüsse eine Pflichtverletzung der Geschäftsfüh- rung feststellen (bitte Entscheidungsverfahren erläutern)? 7 b. Wie häufig haben die Verwaltungsausschüsse seit 2010 eine Pflichtverletzung der Geschäftsführungen dem Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit vorgetragen (bitte nach Agenturen und Pflichtverstößen einzeln auflis- ten)? 7 c. Wie häufig kam es in Folge von vorgetragenen Pflichtverletzungen dazu, dass der Verwaltungsrat die Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision verlangt bzw. Sachverständige mit einzelnen Aufgaben der Überwachung beauftragt hat (bitte seit 2010 nach Dienststellen, Pflichtverstößen und Sachverhalten auf- schlüsseln)? 8. Haben die Verwaltungsausschüsse der Agenturen für Arbeit in Berlin sich eine Geschäftsordnung gegeben? Wenn ja, wo und wie kann man diese einsehen (bitte bei- legen/verlinken)? Wenn nein, warum wurde sie bislang nicht veröffentlicht (bitte begründen und Rechtsgrundlage erläutern)? 9. Sind die Protokolle der Verwaltungsausschüsse der Agenturen für Arbeit in Berlin öffentlich? Wenn ja, wo und wie kann man diese einsehen (bitte beile- gen/verlinken)? 9 a. Wenn nein, warum wurden sie bislang nicht ver- öffentlicht (bitte begründen und Rechtsgrundlage erläu- tern)? 9 b. Wenn nein, unter welchen Voraussetzungen wird ein Geheimhaltungsinteresse angenommen? Zu 4. bis 9 b.: Die BA weist darauf hin, dass die Be- antwortung von Fragen im Zusammenhang mit internen Verfahrensabläufen der Verwaltungsausschüsse der Ar- beitsagenturen sowie die Berichterstattung über ihre Selbstverwaltungsorgane in die Zuständigkeit der BA selbst falle. Sie als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung unterliege nicht in dem angefragten Umfang dem Kontrollrecht eines Landesparlaments. 10. Welche Stellen waren an der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage beteiligt? Zu 10.: Wie eingangs dargestellt, wurde die Bunde- sagentur für Arbeit kontaktiert und um Stellungnahme gebeten. Berlin, den 9. April 2013 In Vertretung Farhad Dilmaghani Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Apr. 2013)