Drucksache 17 / 11 763 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Stefan Gelbhaar (GRÜNE) vom 18. März 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. März 2013) und Antwort Werden einzelne Software-Anbieter von der Berliner Verwaltung bevorzugt beworben? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Erscheinen derzeit Verweise auf die Firma Adobe Systems GmbH beziehungsweise deren Produkt „Adobe Reader“, auf Internetpräsenzen der Senats- und Bezirksverwaltungen , der landeseigenen Unternehmen oder der Anstalten des öffentlichen Rechts in Berlin, und wenn ja, auf wie vielen und auf welchen Internetpräsenzen? Zu 1.: In den Benutzerhinweisen zum Stadtinformati- onssystem Berlin.de, die unter der zentralen Internet- adresse http://www.berlin.de/rbmskzl/sis/barrierefreiheit.html veröf- fentlicht sind, erscheint unter der Überschrift „DownloadHilfe für PDF-Dokumente“ unter anderem auch ein Verweis auf das von der Fa. Adobe Systems kostenlos zur Nutzung bereitgestellte Produkt „Adobe Reader“. Von den einzelnen Internetpräsenzen der Hauptver- waltung, der nachgeordneten Behörden und den Bezirks- verwaltungen wird in der Regel aus dem jeweiligen Im- pressum heraus auf diese zentralen Benutzerhinweise zum Stadtinformationssystem Berlin.de verlinkt. Darüber hinaus wird auf den einzelnen Internetpräsen- zen bei PDF-Download-Angeboten ebenfalls unter ande- rem auch auf die Verwendungsmöglichkeit des Produkts „Adobe Reader“ zu Beginn des jeweiligen DownloadProzesses über eine Zwischenseite hingewiesen. Auch auf den Internetpräsenzen mit Bezug zum Land Berlin, die nicht Bestandteil des Stadtinformationssys- tems Berlin.de sind, finden sich in der Regel entspre- chende Verweise. Vor diesem Hintergrund wird auf eine Auflistung der einzelnen Internetauftritte auch zur Vermeidung unange- messen hohen Aufwands im Rahmen dieser Kleinen An- frage abgesehen. 2. Welche Versionen des PDF-Formats werden auf den in der Antwort zu Frage 1 gelisteten Internetpräsen- zen der Senatsverwaltungen jeweils größtenteils verwen- det? Zu 2.: Zur Erzeugung von PDF-Dokumenten aus Textverarbeitungen, Tabellenkalkulationen und Präsenta- tionsanwendungen werden in der Berliner Verwaltung unterschiedliche Werkzeuge eingesetzt. Von diesen Werkzeugen und deren jeweiligen Versionen hängt die PDF-Formatversion des jeweilig erzeugten PDF-Doku- ments ab. Größtenteils resultieren daraus die PDF-For- matversionen 1.3 und höher. Nach den aktuellen IT-Standards der Berliner Ver- waltung für 2013 soll für PDF-Dokumente die Formatver- sion PDF 1.7 (ISO 32000-1) verwendet werden. 3. Ggf.: Aus welchen Gründen und auf welcher rechtlichen Grundlage wirbt der Senat für die Verwendung des „Adobe Reader“ der Firma Adobe Systems GmbH? Zu 3.: Die zu 1. beschriebenen Verweise unter ande- rem auch auf das kostenlose Produkt „Adobe Reader “ stellen keine Werbung dar, sondern sind ein im Internet verbreitetes, akzeptiertes und notwendiges Mittel zur Gewährleistung der Nutzerfreundlichkeit und Barrie- refreiheit. Neben dem Verweis auf den „Adobe-Reader “ wird auch auf kostenlose Alternativprodukte sowie auf ein Verzeichnis sämtlicher aktuell verfügbarer kos- tenloser PDF-Reader verwiesen. Die im Internet gemein- hin vorherrschende präferierte Nennung des PDF-Readers der Fa. Adobe ist ganz praktisch dessen plattformunab- hängiger und universeller Verwendungsmöglichkeit ge- schuldet. Alle derzeit verfügbaren kostenlosen Alternati- ven, auf die ebenfalls in den Benutzerhinweisen zum Stadtinformationssystem Berlin.de verwiesen wird, unter- liegen plattform- bzw. betriebssystemspezifischen oder auch sprachlichen Einschränkungen. 4. Ggf.: Hat der Senat für die Verweise auf den PDFBetrachter „Adobe Reader“ Werbeeinnahmen von Adobe Systems GmbH oder anderen Unternehmen erhalten? Wenn ja, welcher Betrag wurde eingenommen? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 763 2 Zu 4.: Der Senat hat keine diesbezüglichen Werbeein- nahmen erhalten. 5. In welchem Zusammenhang dürfen generell Namen von Software-Anbietern auf Internetpräsenzen der Senats- und Bezirksverwaltungen, der landeseigenen Un- ternehmen oder der Anstalten des öffentlichen Rechts in Berlin genannt werden? Wer genehmigt und überprüft dies? Zu 5.: Bei der Nennung von Namen von Software- Anbietern im Sinne einer wirtschaftlichen Nutzung von elektronischen Medien sind die Bestimmungen der mit Senatsbeschluss vom 11.01.2011 erlassenen „Verwaltungsvorschriften über Werbung, Handel, Sammlungen und politische Betätigung in und mit Einrichtungen des Landes Berlin (VV Werbung)“ zu beachten. Die Durchführung und Überwachung dieser Bestimmungen obliegt nach Nr. 1 Abs. 2 der VV Werbung den örtlich jeweils zuständigen Dienst- stellen im Rahmen der dezentralen Ressourcenverwal- tung. Berlin, den 10. April 2013 Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Apr. 2013)