Drucksache 17 / 11 787 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher und Dr. Klaus Lederer (LINKE) vom 20. März 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. März 2013) und Antwort Anforderungen an städtebauliche Verträge Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Konsequenzen zieht der Senat aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin- Brandenburg vom 22. September 2011 – Az. OVG 2 A 8.11 (Bebauungsplan I-15b für das Grundstück Leipziger Platz 12-13 im Bezirk Mitte), wonach städtebauliche Ver- träge im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Be- bauungsplans zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt bereits Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des B-Plan-Verfahrens gewesen sein müssen? Antwort zu 1: Im Zusammenhang mit dem Bebau- ungsplanverfahren I-15b ist der wesentliche Inhalt des städtebaulichen Vertrages mit öffentlich ausgelegt wor- den. Dies wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg bestätigt. Konsequenzen sind deshalb nicht zu ziehen. Frage 2: Wie gedenkt der Senat grundsätzlich mit städtebaulichen Verträgen im Zusammenhang mit einer B-Plan-Aufstellung im Rahmen der Öffentlichkeitsbetei- ligung umzugehen? Antwort zu 2: Abhängig von der Abwägungsrelevanz werden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch, entsprechend der ständigen Praxis der Berliner Bauleitplanung und der Rechtspre- chung des Oberwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Begründungen der Bebauungspläne mit den wesentli- chen Inhalten der städtebaulichen Verträge ausgelegt. Frage 3: Wie bewertet der Senat vor dem Hintergrund des bislang nicht vom Senat veröffentlichten städtebauli- chen Vertrags zu den Flächen im Gebiet des Entwurfs zum Bebauungsplan 1-64 im Bezirk Mitte (Mauerpark) den Umstand, dass nach den gesetzlichen Anforderungen die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemei- nen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unter- scheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten ist? Antwort zu 3: Berlin wird den gesetzlichen Anforde- rungen des § 3 Absatz 1 Baugesetzbuchs sowohl hinsicht- lich des Zeitpunkts der Auslegung wie auch der Inhalte und Unterlagen in der Praxis der verbindlichen Bauleit- planung gerecht. Frage 4: Warum konnte die Öffentlichkeit den städte- baulichen Vertrag im Rahmen der frühzeitigen Öffent- lichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan 1-64 nicht ein- sehen? Antwort zu 4: Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteili- gung ist gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch vom zustän- digen Bezirk in der Zeit vom 18.08. bis 22.09.2010 durchgeführt worden. Der städtebauliche Vertrag wurde aber erst Ende 2012 abgeschlossen. Frage 5: Wann gedenken der Senat und der Bezirk den städtebaulichen Vertrag mit konkreten Vereinbarungen zur Bebauung des nördlichen Areals des Mauerparks of- fenzulegen? Antwort zu 5: Nach Auskunft des zuständigen Bezirk- samtes soll der städtebauliche Vertrag Teil der Unterlagen sein, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 1-64 gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch öffentlich ausgelegt werden. Berlin, den 13. Mai 2013 In Vertretung R. L ü s c h e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Mai 2013)