Drucksache 17 / 11 808 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Friederici (CDU) vom 22. März 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. März 2013) und Antwort Gebäude des GKV Spitzenverbandes Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist dem Senat bekannt, dass der GKV Spitzenver- band (Gesetzliche Krankenversicherung) in Berlin ein neues Domizil beziehen wird? Zu 1.: Der Senat wurde vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) nicht darüber in- formiert, dass er in Berlin ein neues Domizil beziehen wird. Dies ist aus Sicht des Senats darin begründet, dass die aufsichtsrechtliche Zuständigkeit über den GKVSpitzenverband dem Bundesministerium für Gesundheit obliegt (§ 217d Satz 1 SGB V). 2. Wie beurteilt der Senat den Einzug der GKV in das Gebäude am Max-Reinhardt-Platz/Unter den Linden (der Spiegel 19/2012 bezeichnete das Gebäude als „Luxusimmobilie “)? Zu 2.: Dem Senat liegen aufgrund der Antwort zur Frage 1 keine Unterlagen vor. Eine Beurteilung des Ein- zugs in das Gebäude am Max-Reinhardt-Platz/Unter den Linden ist daher nicht möglich und fällt auch nicht in sei- ne Zuständigkeit. 3. Inwieweit ist dieser erstklassige Berliner Immobili- enstandort einerseits notwendig für die Wahrnehmung der Aufgaben der GKV und entspricht die Gebäudeauswahl andererseits dem Grundsatz, sparsam mit den Beiträgen der Versicherten umzugehen? Zu 3.: Aus den zu den Fragen 1 und 2 genannten Gründen kann der Senat diese Frage nicht beantworten. 4. Hat der GKV das Gebäude gemietet oder erworben, bzw. wenn der Erwerb geplant ist, gehört es zu den Auf- gaben des Spitzenverbandes, Immobilienvermögen zu schaffen? Zu 4.: Dem Senat ist aufgrund der Antwort zur Frage 1 nicht bekannt, ob das Gebäude gemietet oder erworben wurde. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bedürfen der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grund- stücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erwei- terung und der Umbau von Gebäuden der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Hieraus ergibt sich grundsätzlich, dass der GKV-Spitzenverband sowohl eine Immobilie mieten als auch erwerben kann. Berlin, den 11. April 2013 In Vertretung Emine D e m i r b ü k e n - W e g n e r _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Apr. 2013)