Drucksache 17 / 11 821 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Pavel Mayer (PIRATEN) vom 20. März 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. März 2013) und Antwort Business Improvement Districts für Berlin? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 6: Wie bewertet der Senat das Potenzial von BID für die Stadt Berlin generell? Frage 7: Wie bewertet der Senat den bestehenden Be- darf zur Schaffung von BID und auf welche Erhebungen stützt sich dieser Bedarf? Wenn bisher keine Bedarfser- hebung vorgenommen wurde, ist dies innerhalb dieser Legislaturperiode geplant? Frage 1: Welche Schritte hat der Senat in Bezug auf die einzurichtenden Business Improvement Districts bzw. bezüglich der Schaffung eines entsprechenden Gesetzes (siehe Koalitionsvertrag, Kapitel 1, Unterpunkt: „Mittelstand , Handwerk und Handel“) bisher unternommen? Antwort zu 1, 6 und 7: Business Improvement Dis- tricts (BID) als private Initiativen zur Stadtentwicklung zielen darauf, die städtebauliche Situation in einem abge- grenzten Bereich über die Finanzierung von Maßnahmen, die in privater Verantwortung getragen werden, zu ver- bessern. Voraussetzungen für die erfolgreiche Umsetzung von Business Improvement Districts sind u.a. Zusammen- schlüsse von privaten Eigentümerinnen und Eigentümern in den Berliner Zentren und Geschäftsstraßen, die auf- grund ihrer Organisations- und Managementstrukturen in der Lage sind, erforderliche Maßnahmen- und Finanzie- rungskonzepte aufzustellen, mit den städtebaulichen Zie- len des Landes und der Bezirke abzustimmen und in pri- vater Verantwortung umzusetzen. BID können freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Grundlagen eingerichtet wer- den. Freiwillige BIDs können bereits heute zur Anwendung kommen. Der Senat begrüßt freiwillig organi- sierte BIDs im Städtebau, diese Möglichkeit wird wenig genutzt. Ob eine gesetzliche Regelung zu höherer An- wendung führt, erscheint fraglich. Ob in Anbetracht der komplexen Materie eine Be- darfserhebung zielführend ist, wird mit Vertreterinnen und Vertretern der Industrie- und Handelsklammer (IHK) und weiterer Verbände zu diskutieren sein. Für die Poten- zialeinschätzung einer gesetzlichen Regelung ist u.a. die Relation von Kosten für den bürokratischen Aufbau der gesetzlichen Grundlagen und ihrer Umsetzung zu Nutzen durch privat getragene Maßnahmen relevant. Die zeitliche Dimension ist offen. Frage 2: Welche Senatsverwaltungen oder anderen öf- fentlichen Stellen des Landes sind mit dieser Aufgabe betraut bzw. würden im Falle einer Realisierung betraut werden? Antwort zu 2: Die Zuständigkeit für Angelegenheiten nach Baugesetzbuch (BauGB) liegt in der Senatsverwal- tung für Stadtentwicklung und Umwelt. Im Falle einer Realisierung einer landesrechtlichen Regelung nach BauGB sind die erforderlichen Verwaltungsstrukturen in den Bereichen Finanzen und Stadtplanung zu schaffen. Berührt sind voraussichtlich insbesondere die Finanzäm- ter für die Abwicklung der Finanzierung sowie die Stadt- planungs- und Wirtschaftsämter aufgrund der lokalen Abstimmungserfordernisse. Frage 3: Gibt es für die Erstellung eines entsprechen- den Gesetzes bereits einen Zeitplan, Wenn ja, wann wird mit der Vorlage vor dem Abgeordnetenhaus zu rechnen sein? Antwort zu 3: Ein Zeitplan liegt nicht vor. Frage 4: Welche Maßnahmen versteht der Senat als Teilmaßnahmen, die unter die Schaffung von BID fallen? Welche Maßnahmen wären hiervon explizit ausgenom- men? Antwort zu 4: Grundlage für die Bewertung von Maß- nahmen ist § 171 f BauGB. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 821 2 Frage 5: Wie würde die Schaffung neuer BID abge- grenzt von bereits bestehenden Maßnahmen, wie zum Beispiel dem Umbau der südlichen Karl-Marx-Straße im Rahmen des Stadtumbaus Berlin? Antwort zu 5: Grundlage für die Abgrenzung von Ge- bieten ist § 171 f BauGB. Berlin, den 15. April 2013 In Vertretung E p h r a i m G o t h e ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mai 2013)