Drucksache 17 / 11 828 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Özcan Mutlu (GRÜNE) vom 23. März 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. März 2013) und Antwort Auswirkungen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Optionsregelung in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Eine weitgehend gleich lautende Kleine Anfrage vom 05. Juni 2008 (16/12 223) hat der Senat am 25. Juni 2008 beantwortet. Da sich am Sachver- halt seither nichts Wesentliches verändert hat, sind auch die Antworten im Wesentlichen unverändert geblieben. Statistische Angaben wurden aktualisiert. 1. Mit wie vielen Personen, die nach § 40b StAG ein- gebürgert wurden und sich gemäß § 29 StAG im Zeitraum von 2008 bis 2017 zwischen ihrer deutschen und der je- weils anderen Staatsangehörigkeit entscheiden müssen, rechnet der Senat für das Land Berlin? (Bitte nach Jahren und der jeweils parallelen Staatsangehörigkeit aufschlüs- seln)? Zu 1.: Im Land Berlin wurden zwischen 2000 und 2011 insgesamt 3197 Personen nach § 40b Staatsangehö- rigkeitsgesetz (StAG) eingebürgert, die ab 2008 nach § 29 StAG optionspflichtig geworden sind bzw. noch werden. Die Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeiten und Jah- ren ergibt sich aus der Aufstellung des Amts für Statistik Berlin-Brandenburg (s. Anlage). 2. Mit wie vielen Personen, die sich gemäß § 29 StAG im Zeitraum von 2018 bis 2025 zwischen ihrer deutschen und der jeweils anderen Staatsangehörigkeit entscheiden müssen, rechnet der Senat für das Land Berlin? (Bitte nach Jahren und der jeweils parallelen Staatsangehörig- keit aufschlüsseln)? Zu 2.: Statistische Angaben zu den Optionspflichtigen aufgeschlüsselt nach Jahren und Staatsangehörigkeiten, die als Kinder nach § 4 Abs. 3 StAG unter den gesetzli- chen Voraussetzungen durch Geburt im Inland die deut- sche Staatsangehörigkeit erworben haben, liegen nicht vor. Die Fälle nach § 4 Abs. 3 StAG werden auch in der Einbürgerungsstatistik nicht erfasst, da kein Einbürge- rungsverfahren durchgeführt wird. 3. Wie viele der unter Frage 1 und 2 aufgeführten Per- sonen verfügen über eine parallele Staatsangehörigkeit, bei der gemäß § 29 Abs. 4 StAG von vornherein ein An- spruch auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung besteht? Zu 3.: Nach Auswertung der Aufstellung des Amts für Statistik Berlin-Brandenburg (s. Anlage) haben von den insgesamt 3197 im Land Berlin zwischen 2000 und 2011 nach § 40b StAG eingebürgerten Personen mindestens 306 Personen einen Anspruch auf Erteilung einer Beibe- haltungsgenehmigung. Individuelle Angaben zu den Optionspflichtigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs.3 StAG erhalten haben, sind aus den vorgenannten genannten Gründen nicht möglich. 4. Wie wird der Senat mit dem sparsamsten Verwal- tungsaufwand diesen Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Mehrstaatigkeit unbürokratisch umsetzen? 5. Hat der Senat hierzu Informationen/Empfehlungen seitens der Bundesregierung erhalten? Zu 4 und 5.: Der Rechtsanspruch auf Beibehaltungs- genehmigung wird entsprechend den rechtlichen Vorga- ben des Staatsangehörigkeitsgesetzes einzelfallbezogen, unbürokratisch und wohlwollend geprüft. Ein Anspruch auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung der deut- schen Staatsangehörigkeit besteht, wenn 1. die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zu- mutbar ist oder 2. bei einer Einbürgerung Mehrstaatigkeit nach Maßgabe des § 12 StAG hinzunehmen wäre. Die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesmi- nisteriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung vom 19. Oktober 2007 sind zu beachten. Die Liste des Bundesministeriums des Innern der Staaten, die faktisch keine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 828 2 vornehmen und bei denen dauerhaft Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 StAG hinzunehmen ist, wird be- rücksichtigt. Das Bundesministerium des Innern aktuali- siert in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt diese Staatenliste bei Bedarf. 6. Welche diesbezüglichen Rundschreiben oder An- weisungen haben die zuständigen Behörden, wie z.B. die bezirklichen Standesämter, seitens des Senats erhalten? Zu 6.: Zur Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 StAG ist am 29.01.2008 ein Rundschreiben an die zuständigen bezirklichen Staatsangehörigkeitsbehörden ergangen. Bestandteil dieses Rundschreibens sind Mustertexte zu den nach § 29 Abs. 5 StAG erforderlichen Informationshinweisen für Optionspflichtige, zu der Optionserklärung für die deut- sche sowie die ausländische Staatsangehörigkeit sowie ein Mustertext für einen Antrag auf Erteilung einer Beibe- haltungsgenehmigung. Darüber hinaus wurden mit Rund- schreiben vom 07.01.2011 Mustertexte für entsprechende Erinnerungsschreiben zur Verfügung gestellt. 7. Was sind die Rechtsfolgen im Hinblick auf eine verspätete Antragstellung für die Beibehaltung der deut- schen Staatsangehörigkeit? Zu 7.: Sofern die Optionspflichtigen nicht fristgerecht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsange- hörigkeit gestellt haben und bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keinen Nachweis über den Verlust oder die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit(en) füh- ren, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren (§ 29 Abs. 3 Satz 2 StAG). 8. Werden die Betroffenen auf die Ausschlussfrist gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 StAG und deren Rechtsfolgen hingewiesen? 9. Wenn nein, warum nicht? Zu 8 und 9.: Die zuständige Staatsangehörigkeitsbe- hörde ist gesetzlich verpflichtet, die Optionspflichtigen auf ihre Verpflichtungen und damit verbundene Rechts- folgen im Rahmen des Optionsverfahrens hinzuweisen (§ 29 Abs. 5 StAG). Die erforderlichen Hinweise erfolgen schriftlich in Form eines einheitlichen Informationsbriefs, der förmlich zugestellt wird. In dieser ersten Information wird ausdrücklich auf die Ausschlussfrist gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 StAG hingewiesen. Das Ende der Antrags- frist wird in jedem Einzelfall nochmals individuell mit Datumsangabe wie folgt benannt: „Diese Frist endet für Sie am...“. Auf die Möglichkeit, auch vorsorglich einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung zu stellen, wird ebenfalls schriftlich hingewiesen. Den Be- troffenen wird ausdrücklich empfohlen, möglichst umge- hend einen Termin für ein persönliches Beratungsge- spräch bei der zuständigen bezirklichen Staatsangehörig- keitsbehörde zu vereinbaren. Die umfassende persönliche Beratung soll einzelfallbezogen über die komplexe Rechtslage informieren und so unerwünschte Folgen für die Optionspflichtigen, wie beispielsweise den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, ausschließen. Betroffene, die sich (noch) nicht gemeldet haben, werden - ggf. mehr- fach - schriftlich erinnert. 10. Mit welchen Maßnahmen will der Senat sicher- stellen, dass bei im Ausland lebenden erklärungspflichti- gen Personen bzw. bei solchen, die innerhalb des fünfjäh- rigen Erklärungszeitraums ins Ausland wegziehen oder nach Berlin ziehen, die Informations- und Unterrichts- pflichten der ausführenden Behörden untereinander bzw. gegenüber der erklärungspflichtigen Person sichergestellt wird? Zu 10.: Das Verfahren bei Wegzug ins Ausland und Zuzug aus dem Ausland ist abschließend in § 34 Abs. 2 StAG geregelt. Danach hat die zuständige Meldebehörde dem Bundesverwaltungsamt Mitteilung zu machen, wenn eine Person, die unter die Optionsregelung fällt, ins Aus- land verzieht, weil in diesem Fall das Bundesverwal- tungsamt für die weitere Durchführung des Optionsver- fahrens zuständig ist. Für den Fall des Zuzugs aus dem Ausland gilt dies entsprechend. Aufgrund der melde- rechtlichen Vorschriften zum so genannten Rückmelde- verfahren ist sichergestellt, dass die Meldebehörde des letzten inländischen Wohnsitzes von einem erneuten Zu- zug ins Inland Kenntnis erhält und die Daten der Be- troffenen an die Meldebehörde des neuen Wohnsitzes übermittelt. 11. Welche Empfehlungen seitens der Bundesregie- rung hat der Senat erhalten, um Anwendungsprobleme z.B. bezüglich verschiedener Meldeverfahren zu lösen? 12. Welche diesbezüglichen Rundschreiben oder An- weisungen haben die zuständigen Behörden, wie z.B. die bezirklichen Standesämter, seitens des Senats erhalten? Zu 11. und 12.: Empfehlungen der Bundesregierung liegen dem Senat in diesem Zusammenhang nicht vor. Da alle Verfahren, so z. B. auch das Meldeverfahren, gesetz- lichen Regelungen unterliegen, bedarf es darüber hinaus keiner weitergehenden Verfahrensregelungen durch er- gänzende Rundschreiben. 13. Wie sind im Land Berlin die Zuständigkeiten hin- sichtlich der Anwendung des § 29 StAG geregelt? 14. Welche Behörden sollen mit welchen Aufgaben betraut werden? Zu 13. und 14.: Nach dem Allgemeinen Zuständig- keitsgesetz (AZG) liegt die Zuständigkeit für die Vorbe- reitungsarbeiten im Zusammenhang mit staatsangehörig- keitsrechtlichen Entscheidungen bei den bezirklichen Staatsangehörigkeitsbehörden. Damit sind sie für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 StAG (Feststellung der ausländischen Staatsangehörigkeiten, Unterrichtung und Beratung der Optionspflichtigen, Ent- gegennahme von Erklärungen und Anträgen etc.) ein- schließlich der Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Beibehaltungsgenehmigung zustän- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 828 3 dig. Über die Anträge auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit entscheidet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport auf Vorlage der Bezirke. Zum Ab- schluss des Optionsverfahrens stellt die Senatsverwaltung für Inneres und Sport schriftlich den Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mit einem ent- sprechenden rechtsmittelfähigen Bescheid fest. Die Meldebehörden - in Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - sind für die Da- tenübermittlung zur Durchführung des Optionsverfahrens zuständig und verpflichtet, rechtzeitig vor Eintritt der Optionspflicht der für den Wohnsitz zuständigen Staats- angehörigkeitsbehörde die erforderlichen personenbezo- genen Daten zu übermitteln (§ 34 Abs. 1 StAG). 15. Falls die bezirklichen Standesämter bei den § 29 StAG-Fällen Amtshilfe leisten sollen, sind sie zur Bewäl- tigung dieser Aufgabe personell und materiell gerüstet? Zu 15.: Die bezirklichen Standesämter sind am Opti- onsverfahren nach § 29 StAG nicht beteiligt. Die Durch- führung des Verfahrens ist alleinige Aufgabe der bezirkli- chen Staatsangehörigkeitsbehörden. Berlin, den 17. April 2013 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Mai 2013) Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Referat 41 B Eingebürgerte Personen in Berlin 2000 nach ausgewählter Rechtsgrundlage und bisheriger Staatsangehörigkeit Bisherige Staatsangehörigkeit Einbürgerungen nach § 40 b StAG Insgesamt 274 davon Bosnien und Herzegowina 2 Bulgarien 1 Kroatien 13 Slowenien 3 Ehem. Jugoslawien 21 Lettland 1 Mazedonien 4 Polen 4 Türkei 128 Tschechische Republik 1 Ungarn 2 Vereinigtes Königreich 1 Nigeria 2 Ghana 2 Libyen 1 Sambia 1 Guinea 2 Vietnam 22 Indien 1 Irak 1 Iran, Islamische Republik 39 Jordanien 4 Libanon 3 Bangladesch 3 Pakistan 1 Philippinen 1 Taiwan 1 Korea, Republik 1 China 3 Ungeklärt 5 KA 1711828 Anlage.xls Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Referat 41 B Eingebürgerte Personen in Berlin 2001 nach ausgewählter Rechtsgrundlage und bisheriger Staatsangehörigkeit Bisherige Staatsangehörigkeit Einbürgerungen nach § 40 b StAG Insgesamt 1 540 davon Bosnien und Herzegowina 7 Bulgarien 1 Finnland 1 Kroatien 34 Slowenien 2 Irland 1 Italien 1 Ehem. Jugoslawien 46 Mazedonien 7 Polen 12 Rumänien 1 Russische Föderation 7 Türkei 1138 Ungarn 1 Ukraine 1 Vereinigtes Königreich 1 Benin 1 Gambia 1 Ghana 12 Senegal 1 Ägypten 5 Chile 1 Kuba 1 Vereinigte Staaten 5 Armenien 2 Afghanistan 2 Sri Lanka 10 Vietnam 62 Indien 6 Irak 2 Iran, Islamische Republik 91 Japan 1 Jordanien 16 Laos, Dem. Volksrepublik 2 Libanon 18 Bangladesch 4 Pakistan 11 Taiwan 1 Syrien, Arabische Republik 6 Thailand 5 China 5 Staatenlos 6 Ungeklärt 2 KA 1711828 Anlage.xls Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Referat 41 B Eingebürgerte Personen in Berlin 2002 nach ausgewählter Rechtsgrundlage und bisheriger Staatsangehörigkeit Bisherige Staatsangehörigkeit Einbürgerungen nach § 40 b StAG Insgesamt 1 094 davon Albanien 1 Bosnien und Herzegowina 5 Kroatien 13 Griechenland 3 Ehem. Jugoslawien 34 Mazedonien 9 Polen 8 Schweden 1 Russische Föderation 4 Spanien 2 Türkei 903 Ukraine 1 Vereinigtes Königreich 1 Ghana 4 Guinea 2 Sierra Leone 2 Dominikanische Republik 2 Kuba 1 Sri Lanka 11 Vietnam 13 Indien 1 Irak 3 Iran, Islamische Republik 40 Jordanien 9 Libanon 6 Bangladesch 1 Pakistan 2 Syrien, Arabische Republik 9 Thailand 1 China 1 Ungeklärt 1 KA 1711828 Anlage.xls Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Referat 41 B Eingebürgerte Personen in Berlin 2003 nach ausgewählter Rechtsgrundlage und bisheriger Staatsangehörigkeit Bisherige Staatsangehörigkeit Einbürgerungen nach § 40 b StAG Insgesamt 186 davon Kroatien 3 Griechenland 1 Italien 1 Ehem. Jugoslawien 11 Lettland 1 Mazedonien 4 Polen 2 Türkei 145 Ukraine 1 Ghana 1 Ägypten 1 Afghanistan 3 Georgien 2 Vietnam 2 Iran, Islamische Republik 7 Pakistan 1 KA 1711828 Anlage.xls Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Referat 41 B Eingebürgerte Personen in Berlin 2004 nach ausgewählter Rechtsgrundlage und bisheriger Staatsangehörigkeit Bisherige Staatsangehörigkeit Einbürgerungen nach § 40 b StAG Insgesamt 55 davon Bosnien und Herzegowina 1 Kroatien 1 Serbien und Montenegro 2 Griechenland 1 Polen 1 Türkei 36 Ghana 2 Afghanistan 2 Sri Lanka 1 Vietnam 4 Iran, Islamische Republik 1 Jordanien 3 KA 1711828 Anlage.xls Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Referat 41 B Eingebürgerte Personen in Berlin 2005 nach ausgewählter Rechtsgrundlage und bisheriger Staatsangehörigkeit Bisherige Staatsangehörigkeit Einbürgerungen nach § 40 b StAG Insgesamt 32 davon Kroatien 2 Türkei 23 Äthiopien 1 Iran, Islamische Republik 2 Pakistan 1 Syrien, Arabische Republik 2 Ungeklärt 1 KA 1711828 Anlage.xls Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Referat 41 B Eingebürgerte Personen in Berlin 2006 nach ausgewählter Rechtsgrundlage und bisheriger Staatsangehörigkeit Bisherige Staatsangehörigkeit Einbürgerungen nach § 40 b StAG Insgesamt 5 davon Türkei 4 Ungeklärt 1 KA 1711828 Anlage.xls Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Referat 41 B Eingebürgerte Personen in Berlin 2007 nach ausgewählter Rechtsgrundlage und bisheriger Staatsangehörigkeit Bisherige Staatsangehörigkeit Einbürgerungen nach § 40 b StAG Insgesamt 4 davon Türkei 4 KA 1711828 Anlage.xls Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Referat 41 B Eingebürgerte Personen in Berlin 2008 nach ausgewählter Rechtsgrundlage und bisheriger Staatsangehörigkeit Bisherige Staatsangehörigkeit Einbürgerungen nach § 40 b StAG Insgesamt 3 davon Jordanien 2 Türkei 1 KA 1711828 Anlage.xls Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Referat 41 B Eingebürgerte Personen in Berlin 2009 nach ausgewählter Rechtsgrundlage und bisheriger Staatsangehörigkeit Bisherige Staatsangehörigkeit Einbürgerungen nach § 40 b StAG Insgesamt 2 davon Ukraine 1 Türkei 1 KA 1711828 Anlage.xls Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Referat 41 B Eingebürgerte Personen in Berlin 2010 nach ausgewählter Rechtsgrundlage und bisheriger Staatsangehörigkeit Bisherige Staatsangehörigkeit Einbürgerungen nach § 40 b StAG Insgesamt 1 davon Vietnam 1 KA 1711828 Anlage.xls Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Referat 41 B Eingebürgerte Personen in Berlin 2011 nach ausgewählter Rechtsgrundlage und bisheriger Staatsangehörigkeit Bisherige Staatsangehörigkeit Einbürgerungen nach § 40 b StAG Insgesamt 1 davon Türkei 1 KA 1711828 Anlage.xls ka17-11828 KA 1711828 Anlage KA 1711828 Anlage2 KA 1711828 Anlage3 KA 1711828 Anlage4 KA 1711828 Anlage5 KA 1711828 Anlage.6xls KA 1711828 Anlage7 KA 1711828 Anlage8 KA 1711828 Anlage9 KA 1711828 Anlage10 KA 1711828 Anlage11 KA 1711828 Anlage12