Drucksache 17 / 11 834 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Matuschek (LINKE) vom 21. März 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. März 2013) und Antwort Einhaltung von Tarifverträgen und Mindestlohnregelungen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Die Kleine Anfrage betrifft zum Teil spezielle Daten und Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zustän- digkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort zukommen zu lassen und hat daher die für den Bereich der Finanzkontrolle Schwarzar- beit des Zolls zuständige Bundesfinanzdirektion Mitte um Mitwirkung gebeten. Soweit dort in eigener Verantwor- tung eine Stellungnahme erstellt und dem Senat innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage vorgege- benen Frist übermittelt wurde, wird sie nachfolgend in ihren maßgeblichen Teilen wiedergegeben. 1. Welche Aktivitäten zur Einrichtung einer Kontroll- gruppe nach § 5 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes hat es seit Mai 2012 gegeben? Zu 1.: Die Einrichtung einer Kontrollgruppe verzögert sich, da die erforderlichen Abstimmungen auch unter Be- rücksichtigung des laufenden Aufstellungs-verfahrens zum Haushaltsplan 2014/2015 noch nicht abgeschlossen werden konnten. 2. Wer ist momentan im Land Berlin für die Kontrolle zur Einhaltung von allgemeinverbindlichen Tarifverträ- gen, Mindestlohnregelungen und der Lohnuntergrenze zuständig? Zu 2.: Die öffentlichen Auftraggeber sind grundsätz- lich verpflichtet, die vertragsgemäße Einhaltung eines öffentlichen Auftrags zu prüfen. Gemäß Nr. 10.3.2 der Ausführungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) übernimmt innerhalb der unmittelbaren Landes- verwaltung der Beauftragte für den Haushalt oder der Titelverwalter die Verantwortung dafür, dass bei einem öffentlichen Auftrag alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Auftrag stehenden Vorschriften eingehalten wor- den sind. Hierzu gehört u.a. auch die Einhaltung der im Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) vorgesehenen Auflagen und Pflichten der Auftragnehmer sowie Nachauftragnehmer. Zu den Verantwortlichkeiten innerhalb der Institutionen der mittelbaren Landesver- waltung können keine Angaben gemacht werden, da letz- tere sich selbst organisieren. Unabhängig davon prüfen die Behörden der Zollver- waltung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäfti- gung (SchwarzArbG) die Einhaltung der Arbeitsbedin- gungen nach Maßgabe des Arbeitnehmer-Entsende-geset- zes (AEntG) und des § 10 Abs. 5 des Arbeitnehmerüber- lassungsgesetzes (AÜG). Ein Auftrag zur Prüfung, ob allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge eingehalten werden, besteht darüber hinaus nicht. Für die Durchfüh- rung der o. g. Prüfungen in Berlin ist das Hauptzollamt Berlin mit seinem Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) örtlich und sachlich zuständig. Das Hauptzollamt Berlin wird dabei von den Behörden unter- stützt, die in § 2 Abs. 2 SchwarzArbG genannt sind. 3. Wie viele Kontrollen zur Einhaltung von allge- meinverbindlichen Tarifverträgen, Mindestlohnregelun- gen und der Lohnuntergrenze wurden durch wen 2011 und 2012 und mit welchem Ergebnis durchgeführt? Zu 3.: Das Hauptzollamt Berlin hat hierzu folgende Daten erhoben: 2011 2012 Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG (insge- samt) davon 6.445 8.947 Prüfungen zur Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des AEntG 2.264 3.180 Prüfungen zur Einhaltung der Lohnuntergrenze in der Leiharbeit (§ 10 Abs. 5 AÜG) 1 ./. 66 Personenbefragungen 17.211 20.306 Arbeitgeberprüfungen 2.133 2.104 1 Der Prüfauftrag der FKS zur Kontrolle der Einhaltung der Lohnun- tergrenze besteht erst seit dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung am 1. Januar 2012. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 834 2 4. Wie viele Verstöße gegen die Einhaltung allge- meinverbindlicher Tarifverträge, Mindestlohnregelungen und der Lohnuntergrenze wurden bei diesen Kontrollen festgestellt? Zu 4.: Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung zur Einhaltung der Mindestlohnregelungen nach dem A- EntG und der Lohnuntergrenze nach dem AÜG können von der FKS als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Ein Mindestlohnverstoß gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG bzw. § 16 Abs. 1 Nr. 7b AÜG geht regelmäßig mit einem Vergehen nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) einher, da die auf den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich gezahlten Lohn und dem zu beanspruchenden Mindest- lohn gesetzlich entfallenden Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber nicht abgeführt werden. Die mit einer Beitragshinterziehung nach § 266a StGB in Zusammen- hang stehenden Mindestlohnverstöße werden statistisch nicht gesondert erfasst. Da Fälle von Beitragshinterzie- hung nach § 266a StGB auch aufgegriffen werden, ohne dass gleichzeitig ein Mindestlohnverstoß vorliegt, kann die exakte Zahl der Verstöße gegen die Einhaltung der Mindestlohnregelungen nach dem AEntG und der Lohn- untergrenze nach de 5. Wie viele Vertragsstrafen wurden wegen des Ver- stoßes gegen die Einhaltung allgemeinverbindlicher Ta- rifverträge, Mindestlohnregelungen und der Lohnunter- grenze 2011 und 2012 ausgesprochen und wie hoch war die Gesamtsumme? 6. Gegen wie viele Unternehmen wurde die im Gesetz (§ 6) vorgeschriebene Auftragssperre vertragsbrüchiger Auftragnehmer für drei Jahre ausgesprochen? Welche Branchen waren besonders betroffen? Zu 5. und 6.: Gemäß § 5 Absatz 1 BerlAVG legt der Senat alle zwei Jahre, erstmalig 2014, einen Vergabebe- richt über die Wirkung des Gesetzes, die Arbeit der Vergabestellen und der Kontrollgruppe vor. 7. In welcher Form wird sichergestellt, dass diese Auf- tragssperre von den Vergabestellen berücksichtigt wird? Zu 7.: Schwerwiegende Vertragsverletzungen sowie Gesetzesverstöße sind grundsätzlich dem Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) bei der Senatsverwal- tung für Stadtentwicklung und Umwelt zu melden. Inner- halb der vergaberechtlichen Eignungsprüfung sind unge- eignete Bieter vom Wettbewerb auszuschließen. Bestimmte Vertragsverstöße auf der Grundlage des BerlAVG stellen gleichfalls straf- oder bußgeldbewehrte Gesetzesverstöße dar, die für eine Eintragung im Korrup- tionsregister bedeutsam sind. Eine Abfrage beim Korrup- tionsregister ist bei jedem Auftrag ab dem Wert von 15.000 € vorgeschrieben. Berlin, den 15. April 2013 In Vertretung Henner B u n d e ……………………………………………….. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Apr. 2013)