Drucksache 17 / 11 843 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (Piraten) vom 28. März 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. April 2013) und Antwort Straftaten mit fremdenfeindlichem Motiv Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Anhand welcher Kriterien wird bei der Berliner Polizei ein fremdenfeindliches Motiv bei einer Straftat aus- geschlossen bzw. angenommen? Zu 1.: Die fremdenfeindliche Motivation einer Straftat wird in Würdigung aller Umstände der Tat und der Ein- stellung der/des tatverdächtigen angenommen. Nur wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angenommene oder erwiesene fremdenfeindliche Einstellung tatauslösend war, wird der Sachverhalt als solcher gewertet. Für diese Bewertung werden die im Rahmen der Er- mittlungen erlangten Beweismittel wie Beschuldigtenaus- sagen, Aussagen von Zeuginnen / Zeugen sowie Sachbe- weise, herangezogen. Darüber hinaus wird zugrunde gelegt, ob bezüglich der/des Tatverdächtigen bereits einschlägige polizeiliche Vorerkenntnisse vorliegen, oder ob während der Tat- handlung Äußerungen gefallen sind, die auf eine fremden- feindliche Motivation schließen lassen. 2. In wie vielen Fällen hat sich die Berliner Polizei in den letzten fünf Jahren bei ihrer Annahme, dass es sich nicht um ein fremdenfeindliches Motiv handelt, geirrt? Zu 2.: Hierzu kann keine Aussage getroffen werden. Änderungen der Bewertung einer Tat als fremden- feindlich werden bei der Polizei Berlin nicht statistisch erfasst und sind in laufenden Verfahren im Übrigen abhängig vom jeweiligen Stand und der Bewertung der Er- mittlungsergebnisse. 3. Wird bei der Einstufung einer Straftat als fremden- feindlich motiviert eine weitere Untergliederung vorge- nommen? Zu 3.: Neben der Klassifizierung einer Tat als frem- denfeindlich werden diese Fälle den Phänomenbereichen Politisch motivierte Kriminalität – Rechts, Politisch motivierte Kriminalität – Links oder Politisch motivierte Ausländerkriminalität zugeordnet. Ist keine Zuordnung zu einem Phänomenbereich möglich, werden die Taten im Bereich „Sonstige/Nicht zuzuordnen“ gezählt. Darüber hinaus wird geprüft, ob es sich nach bundeseinheitlichen Vorgaben um ein Delikt der Politisch motivierten Gewaltkriminalität handelt und ob weitere Motivlagen zutreffend sind. Dies ermöglicht eine bundesweit einheitliche differenzierte Einordnung und Auswertung von Straftaten. 4. Was passiert, wenn bei einer Straftat ein fremden- feindliches Motiv festgestellt wird? (Bitte Angabe aller weiteren möglichen Schritte.) Zu 4.: Bei Bekanntwerden von fremdenfeindlichen Körperverletzungsdelikten werden Sofortmaßnahmen der zuständigen Polizeidienststellen durchgeführt. Dies umfasst die zeitnahe Vernehmung des Opfers, ggf. Lichtbildvorlagen und erforderlichenfalls die Feststellung der Verletzungen durch einen Gerichtsmediziner. Außerdem wird der „Handzettel für Zeugen/Opfer rechtsextremistischer Straftaten “ausgehändigt“. Hierauf finden sich Anschriften und Telefonnummern von Opferschutzorganisationen in Berlin. Des Weiteren wird bei nichtdeutschen Opfern auf Wunsch die zuständige Botschaft informiert. Bei schweren Straftaten durch unbekannte Täterschaft und gleichzeitigem Vorliegen von Gesamtumständen, die ermittlungsrelevante Hinweise aus der Bevölkerung erwarten lassen, wird in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Mithilfeersuchen an die Öffentlichkeit / Auslobung veranlasst. Die Ausführungen gelten gleichermaßen für alle Straftaten der Hasskriminalität. Ansonsten richten sich die möglichen Maßnahmen nach den jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen des Einzelfalls. Berlin, den 20. April 2013 In Vertretung Bernd Krömer Staatssekretär für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Mai 2013)