Drucksache 17 / 11 848 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Stefan Gelbhaar (GRÜNE) vom 02. April 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. April 2013) und Antwort Wird den Bierbikes im Berliner Straßenverkehr der Zapfhahn abgedreht? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie und auf welcher Grundlage werden in Berlin die sogenannten Bierbikes aktuell betrieben? Frage 5: Wie bewertet der Senat in diesem Zusam- menhang das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Müns- ter, nachdem für Bierbikes als „rollende Veranstaltungsflächen “ jeweils eine Sondernutzung beantragt werden muss? Antwort zu 1., 2. 3., 4. und 5.: Bei sogenannten Bier- bikes handelt es sich um mehrspurige, vierrädrige Fahr- zeuge für bis zu 16 Personen, die sich wie an einer Theke gegenübersitzen. Bierbikes werden über Pedale durch die Muskelkraft der Passagiere angetrieben, eine Mitarbeite- rin oder ein Mitarbeiter des Vermieters ist für das Steuern und Bremsen zuständig. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 23. November 2011 entschie- den, dass es sich beim Betrieb von Bierbikes auf öffentli- chen Straßen nicht um einen erlaubnisfreien Gemeinge- brauch, sondern um eine erlaubnispflichtige Sondernut- zung handelt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Ver- kehrsbezug bei Fahrten mit Bierbikes so stark zurückge- drängt, dass nicht mehr von einer Nutzung der Straße zum Verkehr gesprochen werden könne. Am 28. August 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil bestätigt. Diese Rechtsauffassung sieht der Senat auch für die in Berlin betriebenen Bierbikes als bindend an, so dass der- artige Fahrzeuge auf öffentlichem Straßenland in Berlin zukünftig nur betrieben werden dürfen, wenn dafür eine Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde. Frage 2: Welche Unternehmen betreiben in Berlin sog. Bierbikes und wie viele (jeweils und insgesamt)? Antwort zu 2.: Soweit dem Senat bekannt, gab es bis zum letzten Jahr in Berlin nur ein Unternehmen, welches Fahrten mit Bierbikes angeboten hat. Dabei handelte es sich um die Firma Event Bike and More GmbH, die ihren Geschäftssitz in Königs Wusterhausen hat. Aktuell haben beim Bezirksamt Mitte von Berlin dieses und ein weiteres Unternehmen einen Antrag auf Erteilung einer Son- dernutzungserlaubnis gestellt. Frage 3: Welche Voraussetzungen sind ggf. zum Er- halt der Genehmigung zu erfüllen? Frage 4: Wie wird ggf. das Vorliegen dieser Voraus- setzungen vor und nach Erhalt der Genehmigung geprüft? Antwort zu 3. und 4.: Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist, dass überwiegende öffentliche Interes- sen der Sondernutzung nicht entgegenstehen bzw. diesen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Dies wird vor Erhalt der Genehmigung durch das sachlich und örtlich zuständige Bezirksamt als Erlaubnisbehörde in Abstimmung mit der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung geprüft. Frage 6: Für wie gefährlich erachtet der Senat soge- nannte Bierbikes im Straßenverkehr, wenn beispielsweise ein sogenanntes Bierbike mit rund 10 Personen besetzt - wie kürzlich zu beobachten - im Feierabendverkehr (Rush Hour) auf der Leipziger Straße auf einer Mittelspur fährt? Antwort zu 6.: Unabhängig von der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis müssen Bierbikes, wie jedes andere Fahrzeug auch, bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beachten. Hier ist gegenseitige Rücksichtnahme oberstes Gebot. Die Bierbikes werden nach Kenntnis des Senats anlässlich der Touren durch geschultes Betriebs- personal gesteuert. Eine Gefährdung für Bierbikes wird im Vergleich zu herkömmlichen Fahrrädern wegen der besseren Sichtbarkeit als eher gering eingeschätzt, die Unfallzahlen belegen dies. Eine von den Bierbikes ausge- hende Gefährdung des Verkehrs wird nicht gesehen, so- fern bei den Fahrten die Vorgaben der StVO und hin- sichtlich der Ausstattung der Fahrzeuge die Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) beachtet Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 848 2 werden und nüchternes Betriebspersonal dafür Sorge trägt, dass weder vom Fahrzeug selbst noch von dessen Passagieren eine Störung ausgeht. Frage 7: Gab es bereits Unfälle, in die sog. Bierbikes involviert waren, und wenn ja, wie viele und wie kam es zu den Unfällen? Antwort zu 7.: Seitens der Polizei Berlin wurden keine Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Bierbikes registriert. Frage 8: Wie wird der Senat hier weiter vorgehen, welchen Arbeitsstand zu Regelungen zur Zulässigkeit von Bierbikes im Berliner Straßenverkehr gibt es? Wird ein generelles Verbot, eine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte öffentliche Flächen geplant bzw. vorbereitet? Antwort zu 8.: Die Erteilung der nunmehr benötigten Sondernutzungserlaubnis liegt im Ermessen der zuständi- gen Straßenbaubehörden in Abstimmung mit den zustän- digen Straßenverkehrsbehörden. Im Falle einer Erteilung wird zu prüfen sein, ob Einschränkungen auf bestimmte Straßen oder bestimmte Zeiten erforderlich sind. Ein ge- nerelles Verbot bzw. eine generelle Versagung des Be- triebs von Bierbikes auf öffentlichem Straßenland hält der Senat aufgrund der Formulierung des § 11 Berliner Stra- ßengesetz (BerlStrG) jedoch für schwierig Berlin, den 06.05.2013 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Mai 2013)