Drucksache 17 / 11 851 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 02. April 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. April 2013) und Antwort Modernisierungsvorhaben städtischer Wohnungsunternehmen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Die Kleine Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Se- nat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beant- worten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Ant- wort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die städtischen Wohnungsbaugesellschaften um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verant- wortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird nachfolgend wiedergegeben: Frage 1: Für welche Modernisierungsvorhaben städti- scher Wohnungsunternehmen ab 20 Wohneinheiten ist ein Baubeginn in den Jahren 2013 und 2014 vorgesehen (bitte nach Vorhaben und Unternehmen differenziert auffüh- ren)? Frage 2: Welche Modernisierungsvorhaben städtischer Wohnungsunternehmen ab 20 Wohneinheiten mit einem Baubeginn ab 2015 werden derzeit planerisch vorbereitet und wie werden dabei Bewohner/innen, Mieterbeiräte und weitere lokale Akteuer/-innen einbezogen (bitte nach Vorhaben und Unternehmen differenziert aufführen)? Antwort zu 1 und 2: Baubeginn 2013/ 2014 Baubeginn 2015 Anzahl Wohnungen Anzahl Wohnungen degewo AG 2.086 238 Gesobau AG 4.743 Keine Angaben GEWOBAG* 3.618 Keine Angaben HOWOGE 280 Keine Angaben Stadt und Land 1.800 4.845 WBM 1.928 1.610 SUMME 14.455 6.693 * Die Zahlenangaben bei der GEWOBAG beinhalten die Fortführung großer Bauvorhaben aus den Jahren 2011/2012. Aufgrund der Komplexität der verschiedenen Moder- nisierungsvorhaben bei den Wohnungsbaugesellschaften können zu den einzelnen Modernisierungsvorhaben im Rahmen einer Kleinen Anfrage keine detaillierten Anga- ben gemacht werden. Die Anzahl der 2015 beginnenden Modernisierungs- vorhaben und damit Wohnungen wird sich erst aufgrund der im Sommer diesen Jahres fertig zu stellenden Investi- tionsplanungen der Gesellschaften konkretisieren. Aus diesem Grund erfolgt zum Teil die Angabe „Keine Angaben “. Die Einbeziehung der Mieterschaft erfolgt u.a. derge- stalt, dass die Mieterbeiräte frühzeitig informiert und in die Planungen, wie Einholung der Duldungen und Bereit- stellung von Angeboten für Mieterinnen und Mieter wäh- rend der Sanierung, z. B. Tagesbetreuungen älterer Miete- rinnen und Mieter, Ausweichwohnungen, etc. mit einbe- zogen werden. Sollten keine Mieterbeiräte im Objekt vorhanden sein, werden oftmals vorab Sanierungsbeiräte gebildet, um die Interessen der Bewohnerinnen und Be- wohner entsprechend zu berücksichtigen. Darüber hinaus streben die Wohnungsunternehmen an, Modernisierungsankündigungen mindestens 6 Mo- nate vor Baubeginn zu erstellen und vor Übergabe der Ankündigungen gemeinsam mit den Mieterbeiräten In- formationsveranstaltungen (z.B.Hoffest etc.) zu organisie- ren, um die Bauvorhaben entsprechend vorzustellen Frage 3: Welche Vorgaben zur Miethöhe nach Moder- nisierung macht der Senat den städtischen Wohnungsun- ternehmen? Antwort zu 3: Die Vorgaben sind detailliert im Bünd- nis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten zwischen den sechs städtischen Wohnungsunternehmen und der Senats-verwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, vertreten durch den Senator Müller, vom 04.09.2012 festgehalten. In Punkt F (Maßnahmen) - Un- terpunkt 5 des oben genannten Bündnisses (Mietenpolitik) Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 851 2 regelt 5b (Miete nach Modernisierung), dass sich die Be- standsmiete nach einer Modernisierung im Rahmen des Mietspiegels plus der durch die Modernisierung erzielten Betriebskosteneinsparung bewegen wird. Die Wohnungs- baugesellschaften werden die Modernisierungsumlage von 11% jährlich der aufgewandten Kosten auf maximal 9% senken. Dies gilt auch bei Wiedervermietungen an Haushalte mit Einkommen innerhalb der Einkommens- grenze. Ergänzend führt Punkt E (Grundlagen und Grundsätze der Bestandsentwicklungs- und Belegungspolitik) in Un- terpunkt 3 folgendes an: „Gemäß den wohnungspolitischen Zielen haben bei Modernisierungen Maßnahmen zur energetischen Sanierung und zur altersgerechten Be- standsanpassung besondere Bedeutung. Bei Einhaltung der für diese Maßnahmen ggf. zu erfüllenden bautechni- schen Normen und baurechtlichen Anforderungen sind die Standards für derartige Maßnahmen so festzulegen, dass die sich aus ihnen ergebenden Mietumlagen (ein- schließlich etwaiger Erhöhungen oder Verminderungen bei den Betriebskostenumlagen) die Mietzahlungsfähig- keit der Bezieher unterer und mittlerer Einkommen (unter Einrechnung von deren etwaigen Ansprüchen auf Trans- ferleistungen zu Wohnkosten) nicht überfordern. Bei um- fangreicheren Maßnahmen in größeren Wohnanlagen sowie bei allen Maßnahmen, die nicht im bewohnten Zu- stand der betroffenen Mietparteien durchgeführt werden können, sind über die im Mietrecht geregelten Verfahren hinaus die Mietparteien frühzeitig in geeigneter Form (z.B. durch Informationsschreiben und Broschüren, Mieterversammlungen und ggf. Mieterberatungen) über Zwecke, Art und Zeitpunkt sowie voraussichtliche Aus- wirkungen der Maßnahmen auf Wohnqualität und Wohn- kosten zu informieren. Bei Maßnahmen, deren Erfolg auch vom Verhalten der Nutzenden abhängt, ist auf eine angemessene Einweisung und ggf. Schulung der Nutzen- den zu achten. Haushalte, die im Zusammenhang mit den geplanten Maßnahmen das Mietverhältnis nicht fortsetzen oder in eine andere Wohnung umziehen möchten, sind im Rahmen der Möglichkeiten des Wohnungsunternehmens bei der Wohnungssuche zu unterstützen.“ Frage 4: Ist dem Senat bekannt, dass und wie oft städ- tische Wohnungsunternehmen bei eigenen Modernisie- rungsvorhaben die gesetzlich vorgeschriebene Ankündi- gungsfrist von zwei Monaten unterschreiten und was un- ternimmt er in solchen Fällen? Antwort zu 4: Dem Senat liegen keine Erkenntnisse vor, dass sich die städtischen Wohnungsunternehmen nicht an die gesetzlichen Vorschriften halten würden. Frage 5: Wie bewertet der Senat die Tatsache, dass bei einzelnen Vorhaben Ersatz- und Umsetzwohnungen nur ausnahmsweise und im Einzelfall zur Verfügung gestellt werden, obwohl die Wohnbedingungen während der Sa- nierung zeitweise als nicht zumutbar eingeschätzt werden müssen (z.B. Sanitärcontainer auf dem Hof, nur eine Wasserstelle mit ausschließlich Kaltwasser in der Woh- nung über mehrere Wochen)? Antwort zu 5: Die Sanierung ist generell für die Mie- terinnen und den Mieter eine zum Teil beschwerliche Phase. In den Fällen, wo das Wohnungsunternehmen während der Sanierung Ersatzwohnraum anbieten kann, wird in jedem Einzelfall mit den betroffenen Mieterinnen und Mietern abgesprochen, ob sie übergangsweise in Ersatzwohnraum untergebracht werden können. Berlin, den 07. Mai 2013 In Vertretung E p h r a i m G o t h e ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Mai 2013)