Drucksache 17 / 11 852 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 02. April 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. April 2013) und Antwort Zukunft der Mietpreis- und Belegungsbindungen in mit ModInst-Programmen öffentlich geförderten Wohnungen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Bis wann gelten die Mietpreis- und Bele- gungsbindungen für Wohnungen, die nach den ModInst- Programmen öffentlich gefördert worden sind und ist der frühzeitige „Rückkauf“ von Mietpreis- und Belegungsverpflichtungen in den Programmen vorgesehen (bitte nach Anzahl der Wohnungen, Jahren und ggf. unter- schiedlichen Programmen auflisten)? Antwort zu 1: Die Geltungsdauer der Mietpreis- und Belegungsbindungen in Wohngebäuden, deren umfas- sende Modernisierung und Instandsetzung in den Mod- Inst-Programmen des Landes gefördert worden ist, beträgt i.d.R. mindestens 20 Jahre ab Baufertigstellung (mängel- freie Schlussabnahme). Eine Übersicht über das Auslau- fen der Mietpreis- und Belegungsbindung in den geför- derten ModInst-Wohnungen enthält die Anlage 2 der Antwort auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Brauner (CDU) vom 13.02.2012 – Drucksache 17/10201. Grundsätzlich kann die Fördernehmerin/der Förder- nehmer auf die Auszahlung weiterer Aufwendungszu- schüsse verzichten. In diesem Fall besteht eine Nachwir- kungsfrist von 5 Jahren. Sofern sich danach eine kürzere Zeit als 20 Jahre ergibt, beträgt die Bindungszeit der För- derung – gerechnet vom Zeitpunkt der mängelfreien Schlussabnahme der geförderten Maßnahme – 20 Jahre. Frage 2: Wie viele Fälle sind dem Senat bzw. anderen Stellen des Landes bekannt, in denen Eigentümer sich bei der Investitionsbank (IBB) von den Mietpreis- und Bele- gunggsbindungen „freikaufen“ wollen, um die geförderten Häuser in Eigentumswohnungen umzuwandeln und wie wird in solchen Fällen verfahren? Antwort zu 2: Gemäß Auskunft der Investionsbank Berlin (IBB) haben seit 2011 insgesamt sechs Förder- nehmerinnen/Fördernehmer mit insgesamt 124 geförder- ten Wohnungen schriftlich nach der Möglichkeit der Be- endigung des Förderverhältnisses gefragt. Lediglich in einem Fall (Objekt mit 26 Wohnungen) hat der Förder- nehmer bisher den Fördervertrag mit der IBB gekündigt. Frage 3: Wie viele Fälle sind dem Senat bzw. anderen Stellen des Landes bekannt, in den Eigentümer bei der IBB aus anderen als den o.g. Gründen einen Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung von Mietpreis- und Bele- gungsbindungen gestellt haben, wenn ja aus welchen Gründen und wie wird verfahren? Frage 4: Wie viele Anträge auf Aufhebung bzw. Änderung der vertraglich vereinbarten Bindungen sind positiv beschieden worden und auf welcher rechtlichen Grundlage ist dies erfolgt? Antwort zu 3 und 4: Gemäß Auskunft der IBB sind seit 2010 bei zehn Wohnungen in fünf Förderobjekten Vertragskündigungen erfolgt. Drei Fälle sind abschlie- ßend entschieden. Bei sieben Wohnungen steht die Ent- scheidung der IBB noch aus. Entscheidungsgegenstände waren bzw. sind Selbstnutzungsabsichten, Erbfälle und wirtschaftliche Schwierigkeiten der Fördernehmerin/des Fördernehmers. Die IBB entscheidet hierüber jeweils nach Würdigung des Einzelfalles. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 852 2 Frage 5: Welche Informationspflichten hat die IBB gegenüber dem Staat und den Bezirken für derartige Fälle? Antwort zu 5: Die IBB informiert jeweils das zustän- dige Bezirksamt über Entscheidungen, die ein vorzeitiges Auslaufen der Bindungen nach sich ziehen. Berlin, den 30. April 2013 In Vertretung E p h r a i m G o t h e ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mai 2013)