Drucksache 17 / 11 868 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 04. April 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. April 2013) und Antwort Datenschutz an Schulen in privater Trägerschaft Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Der Landesbeauftragte des Landes Brandenburg für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht stellt in seinem Tätigkeitsbericht vom 31.12.2011 fest, dass „Vorschriften für Schulen in freier Trägerschaft nur dann anwendbar sind, wenn dies ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist. Für die Regelungen des § 65 BbgSchulG zum Datenschutz fehlt eine solche Bestimmung. Damit ist auch die Datenschutzverordnung Schulwesen nicht für Schulen in freier Trägerschaft anwendbar.“ (Vergl. http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/T B 16.pdf. S. 128.) Der § 1 Abs. 2 BbgSchulG findet sich in gleicher Formulierung in § 6 Abs. 4 SchulG Berlin wieder. Ist hieraus zu schließen, dass die §§ 64 bis 66 SchulG Berlin (Abschnitt V: Datenschutz) den Daten- schutz nur für Schulen in öffentlicher Trägerschaft regeln und für Schulen in freier Trägerschaft nicht gelten? Zu 1.: Nein; gemäß § 95 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz gelten die §§ 64 bis 66 Schulgesetz (SchulG) Berlin und damit auch die Schuldatenverordnung auch für diejenigen Schulen in freier Trägerschaft, die Schulen in öffentlicher Trägerschaft ersetzen können, weil sie ihnen hinsichtlich ihrer Bildungs- und Erziehungsziele entsprechen (Ersatz- schulen im Sinne von § 97 SchulG Berlin). Für die übrigen Schulen in freier Trägerschaft (Ergän- zungsschulen im Sinne von § 102 SchulG Berlin) gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), die die Datenverarbeitung durch Private unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen oder nicht auto- matisierten Dateien oder die dafür notwendige Datener- hebung regeln, insbesondere § 28 BDSG, und die allge- meinen Bestimmungen des BDSG. 2. Welche Datenschutzregelungen gelten für Schulen in freier Trägerschaft in Berlin? Welche Rundschreiben liegen diesbezüglich vor? Zu 2.: Die Antwort ergibt sich aus der Beantwortung der Frage 1. 3. Welche Daten werden in Schulen in freier Träger- schaft aufgrund welcher gesetzlicher Regelungen und Verordnungen erhoben und verarbeitet? Zu 3.: Dies ergibt sich aus den in der Antwort zu Fra- ge 1 genannten Rechtsvorschriften. 4. Welche Daten werden aufgrund welcher gesetzli- cher Regelungen und Verordnungen in Schulen in freier Trägerschaft im Gegensatz zu Schulen in öffentlicher Trägerschaft zusätzlich erhoben und verarbeitet? Zu 4.: Grundsätzlich werden durch Schulen in freier Trägerschaft keine zusätzlichen personenbezogenen Da- ten aufgrund von Rechtsvorschriften erhoben und verar- beitet; die Erhebung und Verarbeitung zusätzlicher perso- nenbezogener Daten kann in der Regel nur auf vertragli- cher Grundlage im Rahmen des Geschäftszwecks des privatrechtlich organisierten Schulträgers im Sinne von § 28 BDSG erfolgen. Wenn jedoch der nicht-staatliche Schulträger eine öf- fentlich-rechtliche Körperschaft ist (wie zum Beispiel das Erzbistum Berlin) oder seinerseits von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen wird (wie die Schulstif- tung der Evangelischen Kirche), hat die öffentlich- rechtliche Religionsgesellschaft im Rahmen ihres von Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung garantierten Selbstverwaltungsrechts im Rahmen des für alle gelten- den Gesetzes eine eigene Regelungskompetenz auch für den Datenschutz. Befugnisse zur Erhebung und Verarbei- tung personenbezogener Daten für die Erfüllung kirchli- cher Aufgaben sind geregelt in § 3 der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (Erzbistum Berlin) und § 4 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangeli- schen Kirche in Deutschland. Sie gelten auch für kirchli- che Einrichtungen, zu denen Schulen in kirchlicher Trä- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 868 2 gerschaft gehören. Auf der Grundlage dieser oder be- reichsspezifischer Regelungen dürfen auch zusätzliche personenbezogene Daten wie etwa die Konfessionszuge- hörigkeit der Schülerinnen und Schüler oder der Erzie- hungsberechtigten erhoben und verarbeitet werden. 5. Aufgrund welcher gesetzlichen Regelungen erhal- ten welche Behörden, Institutionen oder Einrichtungen Zugriff auf Daten in Schulen in privater Trägerschaft? Zu 5.: Gemäß § 64a Absatz 5 Schulgesetz Berlin ha- ben die bezirklichen Schulämter zur Überwachung und Durchsetzung der Schulpflicht im Sinne von §§ 41 bis 45 SchulG Berlin (Teil IV: Schulpflicht) ein Zugriffsrecht auf personenbezogene Daten der schulpflichtigen Schüle- rinnen und Schüler derjenigen Schulen in privater Träger- schaft, die in dem jeweiligen Bezirk liegen, soweit dies für die Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich ist. Dabei dürfen die bezirklichen Schulämter gemäß § 64a Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit § 64a Abs. 2 Schulgesetz Berlin auf folgende personenbezogene Daten zugreifen: 1. Name, 2. Geburtsdatum, Geburtsort, 3. Geschlecht, 4. Anschrift, 5. Namen, Anschriften und Telefonnummern der Er- ziehungsberechtigten, 6. Schulname und Adresse der Schule, 7. Klasse, Lerngruppe, Jahrgangsstufe, 8. Angaben zur Überwachung und Durchsetzung der Schulpflicht durch die Bezirke gemäß § 16 Abs. 4 der Schuldatenverordnung, 9. Aufnahme- und Abgangsdatum an der Schule sowie der jeweilige Bildungsgang einschließlich des erreichten Abschlusses, 10. Angaben über die Schulanmeldung gemäß § 16 Abs. 5 der Schuldatenverordnung. Berlin, den 23. April 2013 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Mai 2013)