Drucksache 17 / 11 872 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Simon Weiß (PIRATEN) vom 09. April 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. April 2013) und Antwort Amtsblatt nur im Abo? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist dem Senat bekannt, aus welchen "u. a. daten- schutzrechtlichen Gründen" die Kulturbuch-Verlag GmbH das Amtsblatt für Berlin Nicht-Abonnenten in elektronischer Form nur in zeitlich und qualitativ einge- schränkter Form zur Verfügung stellt, und wenn ja, wie lauten diese und inwieweit sind diese im Falle eines Abonnements nicht gegeben? 2. Welche genauen Pflichten zur Veröffentlichung bzw. Zugänglichmachung des Amtsblattes ergeben sich aus den Vereinbarungen zwischen dem Land Berlin und der Kulturbuch-Verlag GmbH? 3. Welche exklusiven Rechte zur Veröffentlichung bzw. Zugänglichmachung des Amtsblattes ergeben sich aus den Vereinbarungen zwischen dem Land Berlin und der Kulturbuch-Verlag GmbH, und auf welcher rechtli- chen Grundlage? 6. Welche sachlichen Gründe sprechen dafür, die amtlichen Bekanntmachungen des Landes Berlin aus- schließlich in einem privatwirtschaftlichen Medium zu verlautbaren, und nicht etwa auch auf einer geeigneten Unterseite von berlin.de? Ist so etwas geplant? Zu 1. bis 3. und 6.: Der Senat spricht nur für sich selbst. Die Herstellung und der Vertrieb des Amtsblattes für Berlin erfolgt auf der Grundlage eines zwischen dem Land Berlin und der Kulturbuch-Verlag GmbH abge- schlossenen Konzessionsvertrages. Mit diesem Vertrag wurde dem Kulturbuch-Verlag die Herstellung und Ver- marktung des vom Landesverwaltungsamt Berlin heraus- gegebenen Amtsblattes für Berlin übertragen. Die Ver- marktung erfolgt zu den Konditionen der Kulturbuchver- lag GmbH, die im Kostenblatt als Anlage zum Konzessi- onsvertrag festgelegt sind. Der Konzessionsvertrag verpflichtet den Verlag, das herstellungsseitige Erscheinen des Amtsblattes für Berlin sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form sicherzustellen. Die elektronische Form ist spätestens drei Tage nach Erscheinen der Druckausgabe sowohl im In- tranet des Landes Berlin als auch im Internet zu veröf- fentlichen. Das Intranetangebot ist kostenfrei. Bei der Internet- vermarktung ist der Verlag berechtigt, das Amtsblatt zu seinen Konditionen (nach Maßgabe der Preise aus dem Kostenblatt - Anlage zum Konzessionsvertrag) zu ver- markten. Gesonderte Preise für Internetzugriffe sind nicht geregelt, sodass die allgemeinen Abonnentenpreise gel- ten. Abonnentinnen und Abonnenten steht das Internetan- gebot daher einschließlich Archivangebot neben der Druckausgabe kostenfrei zur Verfügung. Ohne Abonnement stehen die letzten drei Ausgaben des Amtsblatts für Berlin im Internetauftritt der Kultur- buch-Verlag GmbH kostenlos, jedoch bildkodiert (nicht kopierbar, nicht durchsuchbar, nicht druckbar) zur Verfü- gung. Durch dieses Angebot wird die Zugänglichma- chung aktueller Amtsblattausgaben für die Bürgerinnen und Bürger sichergestellt. Das qualitativ und quantitativ eingeschränkte Angebot beruht auf einer Abwägung zwi- schen Transparenz – alle aktuellen Ausgaben stehen in elektronischer Form zur Verfügung – und Wirtschaftlichkeit . Seit der Auflösung der Verwaltungsdruckerei im Jahr 2003 stehen die für die Herstellung und den Vertrieb er- forderlichen eigenen Mittel nicht mehr zur Verfügung, sodass ein Druck der Veröffentlichung durch die Beauf- tragung eines Verlages notwendig ist. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 872 2 Die gewählte Vertragsbeziehung eines Konzessions- vertrages bietet dabei zum einen die Gewähr eines durch- gängig zuverlässigen Erscheinens des Amtsblattes und zum anderen eine Finanzierung durch die jeweils Nutzen- den, die über die im Konzessionsvertrag festgelegten Kauf- bzw. Veröffentlichungspreise die Kosten der Her- ausgabe finanzieren. Aus den Einnahmen finanziert die Kulturbuch-Verlag GmbH ihre Aufwendungen für die Herstellung und den Vertrieb und die an das Land Berlin zu zahlende Konzessionsabgabe, die zu einem erhebli- chen Teil die Redaktionsaufwendungen auf Seiten des Landes Berlin abdecken. Käme es zu einer barriere- und kostenfreien Verfüg- barkeit des Amtsblattes im Internet, wäre eine sich weit- gehend selbst tragende Herausgabe des Amtsblattes nicht mehr möglich. In der Konsequenz wären die Kosten der Herausgabe des Amtsblattes für Berlin aus dem Landes- haushalt zu finanzieren. Der Senat beabsichtigt daher gegenwärtig nicht, ein paralleles barrierefreies Angebot einzuführen, das dem Konzessionsvertrag seine wesentliche wirtschaftliche Grundlage entziehen würde. Die im Internetauftritt genannten „u. a. datenschutzrechtlichen Gründe“ betreffen Namenswiedergaben, die bei barrierefreiem und umfassendem Angebot einen regi- onal unbegrenzten (globalen) Zugriff auf die Daten er- möglichen würden (vgl. Jahresbericht des Berliner Be- auftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 2001, S. 91 f.). Durch das gegenwärtige Angebot wird ein unbe- grenzter Zugriff verhindert. 4. Welchem urheberrechtlichem Schutz unterliegen der amtliche bzw. der nicht-amtliche Teil des Amtsblattes nach Auffassung des Senats? Zu 4.: Grundsätzlich gelten die allgemeinen Vor- schriften des Urheberrechts. Für den amtlichen Teil des Amtsblatts für Berlin gilt nach § 5 Absatz 1 und 2 des Urheberschutzgesetzes, dass amtliche Erlasse, Bekanntmachungen und andere amtliche Werke, die im allgemeinen Interesse zur allgemeinen Kenntnis veröffentlicht worden sind, keinen urheber- rechtlichen Schutz genießen. 5. Wird nach Ansicht des Senats oder der Kultur- Buch GmbH letztere aufgrund der bevorstehenden In- krafttretung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Ur- heberrechtsgesetzes (Leistungsschutzrecht für Pressever- leger) ein neues, exklusives Veröffentlichungsrecht für Teile des Amtsblatts erhalten? Zu 5.: Der Senat erwartet insoweit durch das Inkraft- treten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Urheber- rechtsgesetzes keine Änderung der Rechtslage. Berlin, den 6. Mai 2013 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mai 2013)