Drucksache 17 / 11 874 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Monteiro (SPD) vom 08. April 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. April 2013) und Antwort Vereinfachung statt Bürokratisierung: Wie setzt der Senat die Beschlüsse der Europäischen Kommission zur Vereinfachung der Kohäsionspolitik im Zeitraum 2014 - 2020 in Berlin um? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. In welchen Jahren fanden im Land Berlin die von der Europäischen Kommission vorgesehenen regelmäßi- gen Selbstanalysen statt, um sicherzustellen, dass die Einführung unnötiger zusätzlicher Anforderungen und Prü- fungen verhindert werden, und wie wurden deren Ergeb- nisse umgesetzt? Zu 1.: Die Kleine Anfrage bezieht sich mehrfach auf den Factsheet "Vereinfachung der Kohäsionspolitik im Zeitraum 2014-2020". Dabei handelt es sich um ein Ar- beitsdokument der Europäischen Kommission vom Feb- ruar 2012, das keine rechtsverbindliche Wirkung hat. Bis- lang sind keine Beschlüsse des Europäischen Gesetzge- bers zu den Verordnungsvorschlägen der Europäischen Kommission für die Kohäsionspolitik in der Förderperiode 2014 – 2020 ergangen. Unabhängig vom Fehlen einer verbindlichen Vorgabe, die in der laufenden Förderperio- de regelmäßige Selbstanalysen erzwingen würde, bemü- hen sich die Verwaltungsbehörden kontinuierlich um die Etablierung und erforderlichenfalls Anpassung nicht nur effektiver, sondern auch effizienter Umsetzungsstruktu- ren. Die jährlich an die Kommission zu übermittelnden Durchführungsberichte können Hinweise auf administra- tive Steuerungsnotwendigkeiten beinhalten, ebenso die Jahreskontrollberichte der Prüfbehörden. Von besonderer Bedeutung waren in Berlin in der laufenden Förderperiode die Halbzeitbewertung für den ESF (Europäischer So- zialfonds), der die Reduzierung der Zahl der Förderin- strumente sowie eine Zentralisierung der Umsetzungs- strukturen anregte. Die Verschlankung von Strukturen und Bearbeitungsverfahren bei EFRE-kofinanzierten För- derprogrammen (EFRE: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) stand auch im Mittelpunkt des im letzten Jahr durchgeführten Projekts “Bürokratieabbau im Fördergeschäft ”. 2. Wie wird das Land Berlin die neue Möglichkeit nutzen, nicht nur Monofonds-Programme durchzuführen, sondern auch Multifonds-Programme, bei denen EFRE, ESF und KF kombiniert werden können? 3. Mit welchen Einsparungen und Erleichterungen durch die Einrichtung gemeinsamer Überwachungs- und Berichterstattersysteme wird gerechnet? Zu 2. und 3.: Zur Nutzung der Multifonds-Option se- hen die Berliner Verwaltungsbehörden, ebenso wie fast alle Bundesländer, keinen Anlass. Aufgrund der Erfah- rungen der Förderperiode 2000 – 2006 wird eingeschätzt, dass Multifonds zu einer Erhöhung des Verwaltungsauf- wandes führen. Die Fonds dienen unterschiedlichen Ziel- setzungen und haben insofern auch daran jeweils ange- passte Überwachungs- und Berichterstattungssysteme. Unabhängig davon besteht eine enge Kooperation der Verwaltungsbehörden in Zusammenhängen, in denen dies möglich und sinnvoll ist (z.B. Maßnahmen zur Informati- on und Publizität) oder nutzen gemeinsame Strukturen (z.B. IT-Begleitsystem). 4. Welche Verbesserungen sieht der Senat bei „Einnahmeschaffenden Projekten“? Zu 4.: Die Verordnungsentwürfe für die Förderperiode 2014-20 sehen vor, die zuschussfähigen Gesamtausgaben eines Einnahmeschaffenden Projektes, auf die sich der Förderbetrag beziehen muss, zu bestimmen, indem die erwarteten Nettoeinnahmen des Vorhabens a) in Form eines pauschalen Prozentsatzes, der jeweils für Vorhaben eines bestimmten Sektors gilt, von den Investitionskosten abgezogen werden oder b) nach einer von der EKOM (Europäische Kommission ) festzulegenden Methode berechnet werden und der so ermittelte Wert von den Investitions- kosten abgezogen wird. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 874 2 Eine pauschale Berücksichtigung von Nettoeinnahmen (Variante a) soll nach Vorstellung der EKOM für Vorha- ben in den Sektoren Straßen, Schienenwege, städtischer Verkehr, Wasser und Abfall erfolgen. In diesen Bereichen sollen jedoch nach gegenwärtigem Stand der Überlegun- gen in Berlin keine EFRE-Mittel eingesetzt werden. Grundsätzlich wird aber eingeschätzt, dass sich durch die Anwendung eines einheitlichen Pauschalsatzes der Auf- wand bei der Projektbewilligung, -abrechnung und - kontrolle durch den Verzicht auf individuelle, d.h. einzel- fallbezogene Berechnungen der Nettoeinnahmen redu- ziert. Da die Kommission die Methode nach Variante b erst in einem Durchführungsrechtsakt festlegen wird, kann nicht eingeschätzt werden, welche Vor- oder Nachteile sich daraus im Vergleich zu der bisher geltenden Bestim- mung ergeben. Sofern die Nettoeinnahmen nicht vorab objektiv bestimmt werden können, galt bisher, dass die bis zu 5 Jah- ren nach Projektabschluss oder die bis zum Programmab- schluss (15 Monate nach Ende der Zuschussfähigkeit von Ausgaben) tatsächlich erzielten Nettoeinnahmen nach- träglich von den förderfähigen Ausgaben abgezogen wer- den mussten. Diese Fristen sind nach den Verordnungs- entwürfen für die Förderperiode 2014-20 auf 3 Jahre nach Projektabschluss bzw. 9 Monate nach Ende der Zuschuss- fähigkeit von Ausgaben begrenzt worden, was grundsätz- lich zu begrüßen ist. 5. Wie werden die Festlegungen der EU zu einfache- ren und automatisierten Jahresberichten und die Konzent- ration auf allgemeinere Indikatoren in Berlin praktisch umgesetzt? Zu 5.: Zum Vorschlag der Kommission über Einfüh- rung vereinfachter Jahresberichte in mehreren Jahren der nächsten Förderperiode liegt noch keine Entscheidung vor. Es wird erst auf der Grundlage praktischer Erfahrun- gen bewertet werden können, ob es tatsächlich zu Verein- fachungen kommt oder ob z.B. die Berichte zu den anderen Jahren der nächsten Förderperiode und insbesondere auch den Vorschlag eines jährlichen Abschlusses zu er- höhten Verwaltungsaufwänden führen werden. In der aktuellen Phase der Entwicklung der Operationellen Pro- gramme versuchen die Verwaltungsbehörden, die Zahl der Indikatoren erstens zu begrenzen, zweitens möglichst gemeinsame (= EU-einheitliche) anstelle programmspezi- fischer Indikatoren zu finden und drittens solche Indikato- ren zu nutzen, die möglichst im Rahmen des Monitoring ohnehin untersetzt werden können, um weiteren Erfas- sungsaufwand zu vermeiden. 6. Wie setzt der Senat die Festlegungen der EU zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Leistungs- empfänger, z.B. die umfangreiche Möglichkeit zur An- wendung vereinfachter Kosten, die Erhöhung des Zu- schusses für Pauschalbeträge und die Möglichkeit bei einer Vielzahl von Kosten mit Pauschalsätzen zu arbeiten um? Zu 6.: Die Definition fairer, ausgewogener und nach- prüfbarer Pauschalen hat sich als erhebliche Herausforde- rung erwiesen. Für den ESF werden derzeit Vorschläge für projektbezogene Indikatoren (beim Programm „Lokales Soziales Kapital/LSK“) sowie Pauschalen zu zwei Instrumenten zur Förderung Langzeitarbeitsloser in Form von Standardeinheitskosten (Teilnehmerstundensätze) mit der Senatsverwaltung für Finanzen sowie dem Rech- nungshof von Berlin diskutiert. 7. Für welche Bereiche plant der Senat, gemeinsame Aktionspläne als Schritte zur ergebnisbasierten Verwal- tung zu nutzen, um damit die Voraussetzung für die Kos- tenerstattung per Nachweis der Erreichung der vereinbar- ten Outputs und Ergebnisse zu ermöglichen? Zu 7.: Wie in allen Ländern halten auch in Berlin die Verwaltungsbehörden die Vorschläge gemeinsamer Akti- onspläne insbesondere im Hinblick auf die kommissions- seitig dafür vorgesehene Mittelausstattung für noch kon- kretisierungsbedürftig. Die o.g. projektbezogenen Pau- schalen im Programm LSK folgen der gleichen fachlichen Konzeption. Die mit ihnen zu sammelnden Erfahrungs- werte werden in den weiteren Meinungsbildungsprozess einfließen. Es wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von den Verordnungsvorschlägen die „Bezirklichen Bündnisse für Wirtschaft und Arbeit“ in Berlin auf der Grundlage lokaler Aktionspläne tätig sind. 8. Wie wird gesichert, dass ab 2014 die Umsetzung der E-Cohesion die doppelte Nachweiserbringung per elektronischer Dateneingabe und zusätzlichem Einreichen von Dokumenten in Papierform ablöst? Zu 8.: Der derzeitige Verordnungsentwurf der Allge- meinen Verordnung (VO) für die Förderperiode 2014 – 2020 sieht in Art. 112 Abs. 3 vor, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass spätestens ab dem 31. Dezember 2014 im Einklang mit nationalem Recht jedem Begünstigten/Leistungsempfänger die Möglichkeit eingeräumt wird, die gesamte Kommunikation mit den zuständigen Behörden ausschließlich über elektronische Datenaustauschsysteme vorzunehmen. Derzeit befasst sich auf Initiative der Verwaltungsbe- hörden der Länder und des Bundesministeriums für Wirt- schaft der Bund-/Länderarbeitsausschuss „Haushaltsrecht und Haushaltssystematik“ mit dieser Thematik und prüft, wie die Umsetzung dieser Vorgabe im Einklang mit Bun- des- und Landesrecht erfolgen kann. Berlin beteiligt sich an der bundesweiten „AG eCohesion“ unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, um eine nutzerorientierte und effiziente Umsetzung dieser Zielvorgabe in Berlin gewährleisten zu können. Die Verwaltungsbehörden streben an, dass durch die Weiterentwicklung des IT-Begleitsystems die doppelte Nachweiserbringung weitgehend obsolet werden kann. Dabei werden aber immer insbesondere personenenbezo- gene Daten eine Ausnahme bilden müssen, da diese nach den Datenschutzbestimmungen des Landes Berlin aus- schließlich beim Maßnahmeträger/ Begünstigten gespei- chert werden dürfen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 874 3 9. Ab wann findet die Festlegung der Europäischen Kommission in Berlin Anwendung, dass Dokumente nur noch 5 statt 10 Jahre aufbewahrt werden müssen? Zu 9.: Die Klärung der Frage, ob mit der etwaigen Einführung jährlicher Abschlüsse Aufbewahrungsfristen verkürzt werden können, steht noch aus. Im Übrigen sind hier zusätzlich auch die einschlägigen haushaltsrechtli- chen Vorschriften des Landes Berlin relevant. Sofern der Verordnungsentwurf in der vorliegenden Form beschlossen wird und vor dem 01.01.2014 in Kraft tritt, findet die Festlegung auf Projekte Anwendung, die ab dem 1.1.2014 im Rahmen der Operationellen Pro- gramme 2014-2020 bewilligt werden. Hierbei ist aller- dings zu beachten, dass die Aufbewahrungsfristen je nach Adressat, gegenüber dem der Begünstigte/Leistungs- empfänger nachweispflichtig ist, sowohl durch die E- KOM als auch durch nationales Recht definiert werden. Für die Nachweise gegenüber der EKOM wird für die nächste Förderperiode 2014 – 2020 in Art. 132 Entwurf der Allg. VO definiert, dass die Verwaltungsbehörde da- für Sorge tragen muss, dass der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof auf Anfrage alle Dokumente zu den Vorhaben drei Jahre lang zur Verfügung stehen. Diese Dreijahresfrist beginnt am 31. Dezember des Jah- res, in dem der Rechnungsabschlussbeschluss gemäß Art. 130 Entwurf der Allg. VO ergangen ist, oder spätestens an dem Tag, an dem die Restzahlung erfolgt. Unbeschadet dieser Regelung hat der Zuwendungs- empfänger nach Nr. 6.5 Anlage 2 (ANBest-P) der Ausführungsvorschriften (AV) zu § 44 Landeshaushaltsord- nung (LHO) Berlin Originalbelege, Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förde- rung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach nationalen steuerrechtlichen oder ande- ren Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist be- stimmt ist. 10. Wie werden die Beschlüsse zur Vereinfachung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit umgesetzt? Zu 10.: Der Vorschlag für eine Verordnung für das Ziel "Europäische Territoriale Zusammenarbeit" (ETZ/Interreg) ist als solches ein Novum, da es in der lfd. EU-Förderperiode keine eigene VO für die drei Ziele (grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit) gibt. Durch eine gesonderte ETZ-VO soll deren Umsetzung erleichtert werden, was vor allem durch stärkere Vereinfachung und Harmonisierung er- reicht werden soll. Ziel der VO ist eine stärkere Quantifizierung sowie Ergebnisorientierung durch Konzentration auf weniger Themen. Anders als bei den Mainstream- Programmen kann das Land bei der Ausgestaltung der ETZ-Programme nur mittelbar Einfluss nehmen, denn hierüber entscheiden Programm- und EKOM-Vertreter zusammen mit Vertretern der EU-Mitgliedstaaten. Die Vereinfachung der Programmdurchführung ist ein zentrales Anliegen der ETZ. Verwaltungs- und Beschei- nigungsbehörde (Managing und Certifying Authority) sollen künftig zu Gunsten einer vereinfachten Programm- durchführung zusammengelegt werden. Von der Mög- lichkeit zur Nutzung von Pauschalen (z.B. Personal- und Verwaltungskosten) und von einer generellen n+3- Regelung kann Gebrauch gemacht werden (danach verfal- len die EU-Mittel wenn sie nicht bis zum 31.12. des drit- ten - statt des zweiten - Jahres nach Mittelbindung ver- ausgabt wurden). Ferner wird der erste Jahresbericht erst 2016 vorzulegen sein; eine strategische Analyse des Pro- grammfortschritts werden erst die Jahresberichte 2017 und 2019 enthalten. Da der Diskussionsprozess auf europäischer Ebene zur Ausgestaltung der ETZ-VO (und somit auch zur Pro- grammierung der ETZ-Programme) noch nicht abge- schlossen ist, kann aus Landessicht nicht abschließend beurteilt werden, inwieweit eine Harmonisierung zwi- schen den verschiedenen ETZ-Programmen möglich ist (z.B. Anpassung der Begrifflichkeiten, der Verfahren, der Indikatorenaufstellung) sowie ob weitere Flexibilisierun- gen und Verfahrenserleichterungen angestrebt werden, um zum wirksamen Einsatz der Fördermittel und damit zur besseren Umsetzung der EU-Kohäsionspolitik und der EU-2020 Strategie beizutragen. In den laufenden Ver- handlungen steht beispielsweise noch die Einigung auf einen gemeinsamen Indikatorenkatalog der ETZ-Pro- gramme aus. Zugleich ist die Frage nach einem von der EKOM bereitgestellten System zum „E-Austausch“ für Antragstellungen bzw. ab Projektgenehmigungen weiter- hin offen. 11. Wie werden die Beschlüsse zur Vereinfachung des Europäischen Sozialfonds, z.B. bzgl. der Personalkosten und eines vereinfachten Verfahrens bei kleinen Beihilfen, in Berlin zur Anwendung gebracht? Zu 11.: Nach Entwurf der ESF-Verordnung werden künftig Kleinprojekte bis 50.000 Euro Gesamtkosten verpflichtend und bis 100.000 Euro optional in Form von Pauschalbeträgen abzurechnen sein. Die Verwaltungsbe- hörde ESF strebt darüber hinaus eine möglichst weitge- hende Anwendung der nach den Verordnungsentwürfen erweiterten Pauschalierungsmöglichkeiten für sonstige Kosten sowie indirekte Kosten auf der Grundlage konven- tionell belegter Personalkosten an. Im noch laufenden Selektionsprozess zur Identifizierung der Instrumente der nächsten Förderperiode ist die Möglichkeit der Bildung von Pauschalen ein wesentliches Kriterium. 12. Welche Maßnahmen ergreift das Land Berlin um sicherzustellen, dass in der EU-Förderperiode 2014-2020 keine zusätzlichen Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfauflagen durch das Land und seine Servicegesell- schaften beschlossen werden und bürokratische Aus- wüchse der vergangenen Jahre korrigiert und abgeschafft werden? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 874 4 Zu 12.: Die Vorgaben für die Verwaltung und Prüfung der Verwendung von Fördermitteln müssen eine EU- konforme OP-Umsetzung (OP: Operationelles Programm) gewährleisten. Veränderungen der vergangen Jahre re- flektieren im Wesentlichen veränderte (i.S.v.: verschärf- te), EU-seitige Vorgaben beziehungsweise Ergebniser- wartungen, teilweise aber auch durchaus Umsetzungsdefizite , die aus Nichtbeachtung bestehender Regelungen resultierten. Es besteht keinerlei Interesse oder Absicht, Verfahrens- und/oder Prüfvorgaben über jenes Maß hin- aus zu definieren, das erforderlich ist, um dem EU-seitig geforderten Standard zu entsprechen. Eine wesentliche Entlastung sollte erreichbar werden, wenn es gelingt, ne- ben einer Reduzierung der Zahl der Förderinstrumente die (in der Halbzeitbewertung angeregte) Umsetzung eines zukünftigen ESF-OP zu zentralisieren. 13. In welcher Weise bezieht der Senat den Sachver- stand erfahrener freier Träger und von Servicegesellschaf- ten mit ein, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu ver- meiden? Zu 13.: Die Verwaltungsbehörde ESF steht in regem Austausch mit comovis GbR und ad hoc anlassbezogen anderen Trägern. Es sei allerdings darauf verwiesen, dass die Erschließung und Einbeziehung des bei Trägern vor- handenen Wissens vorrangig über die Zwischengeschalte- ten Stellen stattfindet, die sich in permanentem Kontakt mit den Trägern befinden. 14. Welche Maßnahmen ergreift das Land Berlin, um die Zielvorgabe der Europäischen Kommission zur Ver- ringerung des Verwaltungsaufwandes für Leistungsemp- fänger um 25% im Vergleich zum Zeitraum 2007-2013 zu erreichen? Zu 14.: Die in den Antworten zu 1., 6., 8., 11., 12. und 13. aufgeführten Aktivitäten und Vorhaben der Verwal- tungsbehörden dienen dem Ziel einer möglichst umfang- reichen Verringerung des Verwaltungsaufwandes für alle Beteiligten und somit auch für die Leistungsempfänger (Projektträger, Begünstigte). Das Ziel einer Aufwandsre- duzierung um 25% muss wohl eher als indikativer Wert betrachtet werden, zumal Umsetzungsaufwände sehr pro- gramm- und mitunter projektspezifisch differieren. Berlin, den 29. April 2013 In Vertretung Henner B u n d e ................................................................. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Mai 2013)