Drucksache 17 / 11 875 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Tim-Christopher Zeelen (CDU) vom 10. April 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. April 2013) und Antwort Befreiung vom Sportunterricht an den Berliner Schulen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Regelungen gelten im Land Berlin im Hinblick auf die Bildung von geschlechtsspezifischen Gruppen im Sportunterricht und ab welcher Klassenstufe kommen diese Regelungen zur Anwendung? 2. Welche Ausnahmeregelungen sind in diesem Zusammenhang vorgesehen? Zu 1. und 2.: Eine allgemeine Regelung zum koeduka- tiven Unterricht findet sich in § 4 Absatz 9 des Schulgesetzes für Berlin - SchulG -. Darin heißt es: „(9) In den Schulen werden Schülerinnen und Schüler gemeinsam unterrichtet und erzogen (Koedukation). Sofern es pädagogisch sinnvoll ist und einer zielgerichteten Förde- rung dient, können Schülerinnen und Schüler zeitweise nach Geschlechtern getrennt unterrichtet und erzogen werden.“. In Ausfüllung dieser Vorschrift entscheiden die Schulen auf der Grundlage des Rahmenlehrplans und fachdidakti- scher Grundsätze über die Organisation und Durchführung des Unterrichts auch über die Frage des getrennt geschlecht- lichen Sportunterrichts. Der Rahmenlehrplan Sport der Se- kundarstufe I empfiehlt einen getrennt geschlechtlichen Un- terricht. Im Vergleich dazu spricht der Rahmenlehrplan Sport für die Grundschule noch eine Empfehlung für einen koedu- kativen Sportunterricht aus. Ergänzend dazu gibt es das Rundschreiben II Nr. 20/1993 „Organisation des Sportunterrichts /Koedukative Erziehung“ vom 5. Januar 1993 (Anlage). Darin wird angeregt, den Sportunterricht in der Regel ab Klassenstufe 5, jedenfalls ab Klassenstufe 7 für Jungen und Mädchen getrennt zu erteilen. 3. Inwieweit ist es möglich, sich aus religiösen oder sonstigen, nicht krankheitsbedingten Gründen vom Sport- unterricht befreien zu lassen, und welche Verfahrensweise ist hierfür ggf. erforderlich? Zu 3.: Der Sportunterricht ist ein der allgemeinen Schul- pflicht unterliegendes Pflichtfach. Gemäß § 46 Absatz 5 SchulG in Verbindung mit den Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht (AV Schul- pflicht) können Schülerinnen und Schüler aus wichtigem Grund von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- veranstaltungen befreit werden. Bezogen auf religiöse Gründe liegt nach der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts ein wichtiger Grund erst dann vor, wenn im Rahmen einer konkreten Einzelfallbetrachtung die Schü- lerin oder der Schüler dargelegt hat, dass sie oder er durch verbindliche Verbote ihres oder seines Glaubens gehindert ist, der Schulpflicht insoweit zu genügen, und in einen Ge- wissenskonflikt gestürzt würde, wenn sie oder er gleichwohl am verpflichtenden Sportunterricht teilnehmen müsste. Ein religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis ist für sich allein genommen jedoch noch kein wichtiger Grund, der eine Befreiung rechtfertigt (Nr. 5 Absatz 3 AV Schulpflicht). Zusätzlich muss weiterhin feststehen, dass keine zumutbare alternative Maßnahme zur Verfügung steht, die zu einem schonenden Ausgleich zwischen den beiden Verfassungsgü- tern führt und eine Teilnahme am Sportunterricht ermöglicht. Eine Befreiung vom Sportunterricht bedarf eines schriftli- chen Antrags der Erziehungsberechtigten bzw. der volljähri- gen Schülerin oder des volljährigen Schülers; über den An- trag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (Nr. 5 Absatz 3 AV Schulpflicht). 4. Gibt es im Land Berlin eine Statistik über die Anzahl der vom Sportunterricht aus religiösen oder sonstigen, nicht krankheitsbedingten Gründen vom Sportunterricht befreiten Kinder und wenn ja, wie viele Kinder sind in den einzelnen Bezirken aus welchen Gründen vom Schulsport befreit (bitte um Angabe je Bezirk und aufgeteilt nach Jungen und Mäd- chen)? Zu 4.: Schülerinnen und Schüler, die vom Sportunterricht befreit sind, werden statistisch nicht erfasst. Berlin, den 29. April 2013 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Mai 2013) ka17-11875 K1711875-Anl