Drucksache 17 / 11 876 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Thamm (CDU) vom 11. April 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. April 2013) und Antwort Verteilung von (Fach-)Ärzten in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Nach welchen Kriterien werden im Land Berlin die Ärzteniederlassungen und Praxiszulassungen von Ärzten und Fachärzten geregelt? Zu 1.: Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin hat im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkas- sen und den Ersatzkassen in Berlin nach Maßgabe der Bedarfsplanungs-Richtlinie 2012 des Gemeinsamen Bun- desausschusses am 05.02.2013 einen „Bedarfsplan 2013 für den Zulassungsbezirk Berlin“ aufgestellt. Berlin ist danach weiterhin für alle Arztgruppen ein Planungsbe- reich. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Berlin hat auf dieser Grundlage am 06.02.2013 für alle Arztgruppen Überversorgung festgestellt und Zulassungs- beschränkungen angeordnet. Die Zulassungsbeschrän- kungen haben verbindliche Wirkung für den Zulassungs- ausschuss für Ärzte, der in Zulassungssachen entscheidet. Aufgrund der Sperrbeschlüsse des Landesausschusses können in Berlin zurzeit keine weiteren Ärztinnen oder Ärzte zugelassen werden. Das Verfahren und die Krite- rien für die Zulassung zur vertrags-ärztlichen Versorgung sind im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) geregelt. 2. Mit welchen Institutionen werden die o.a. Nieder- lassungen/Zulassungen verhandelt und wer zeichnet ver- antwortlich dafür? Zu 2.: Zur Beschlussfassung und Entscheidung in Zu- lassungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen so- wie die Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztli- chen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulas- sungsbezirk) einen Zulassungsausschuss für Ärzte (§ 96 SGB V). Die Zulassungsausschüsse für Ärzte bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in glei- cher Zahl. Die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatz- kassen bestellt. Die Mitglieder der Zulassungsausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die Zulassungsausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. 3. Wer steuert die Verteilung und Vergabe von Kas- senzulassungen - insbesondere für Fälle, dass Praxen auf- gegeben werden? Zu 3.: Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in ei- nem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsver- fahren für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll (§ 103 Abs. 3a SGB V). Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkun- gen angeordnet sind, einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blät- tern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der ein- gehenden Bewerbungen zu erstellen. Dem Zulassungsaus- schuss sowie dem Vertragsarzt ist eine Liste der einge- henden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wol- len, hat der Zulassungsausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen (§ 103 Abs. 4 SGB V): Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 876 2 1. die berufliche Eignung, 2. das Approbationsalter, 3. die Dauer der ärztlichen Tätigkeit, 4. eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärzt- liche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Lan- desausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, 5. ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist, 6. ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde, 7. ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse , die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen. Weitere Einzelheiten sind im SGB V und in der Ärzte- ZV geregelt. 4. Welche Möglichkeiten hat der Senat, Unterver- sorgungen - insbesondere mit Facharztpraxen - in Teilen der Stadt entgegenzuwirken? Zu 4.: Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versor- gungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) wurden die Aufsichts- und Mitberatungsrechte der Länder im SGB V gestärkt, die Entscheidungen werden aber weiterhin von der Selbstverwaltung der Ärz- te und Krankenkassen getroffen. Im neu eingerichteten gemeinsamen Landesgremium erörtert die Senatsverwal- tung für Gesundheit und Soziales die Bedarfsplanung für Berlin gemeinsam mit den regionalen Akteuren und wirkt daraufhin, dass die Verteilung von Arztpraxen innerhalb Berlins verbessert wird. Berlin, den 03. Mai 2013 In Vertretung Emine D e m i r b ü k e n - W e g n e r _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Mai 2013)