Drucksache 17 / 11 890 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wolfgang Albers (LINKE) vom 15. April 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. April 2013) und Antwort Raffke und Co – Es wär‘ so schön gewesen (I) Verdienten die KV-Vorsitzenden an den zu Unrecht erhaltenen Übergangsgeldern? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wann haben die drei Vorstandsmitglieder der Kas- senärztlichen Vereinigung Berlin (KV) die zu Unrecht bezo- genen Übergangsgelder zurückgezahlt? Zu 1.: Der Vorsitzende der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) hat der Se- natsverwaltung für Gesundheit und Soziales mit Schreiben vom 09.04.2013 mitgeteilt, dass nunmehr alle zu- rückgeforderten Übergangsgelder vollständig bei der KV Berlin eingegangen sind. Zuvor hatte er mit Schreiben vom 07.02.2013 mitgeteilt, dass bisher zwei Vorstandsmitglieder das Übergangsgeld vollständig zurückgezahlt haben. 2. Welche Fristen waren zur Rückzahlung der un- rechtmäßig erhaltenen Beträge gesetzt? Zu 2.: Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage der KV Berlin war eine Fristsetzung für die Rückzahlung nicht zulässig. Nach einem entsprechenden Hinweis des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in der Verhand- lung am 19.12.2012 hat die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales den Verpflichtungsbescheid entsprechend ge- ändert. Die Rückzahlung war nach der Klagerücknahme durch die KV Berlin und dem Beschluss der Vertreterver- sammlung der KV Berlin vom 10.01.2013 zur Umsetzung des bestandskräftigen Verpflichtungsbescheids fällig. 3. Wie hoch waren die Summen, die zurückgezahlt wur- den? Zu 3.: Die drei Vorstandsmitglieder haben jeweils 183.000 € an die KV Berlin zurückgezahlt. 4. Beinhalten diese Summen auch die Zinsen, die im Laufe des Streits um die Verweigerung der Rückzahlung auf die jeweiligen Gelder aufgelaufen sind? Zu 4.: Nein, die zurückgezahlten Summen beinhalten keine Zinsen. 5. Wurde in diesem Zusammenhang in dem in dieser Sa- che ergangenen Verpflichtungsbescheid der Aufsichts- behörde überhaupt ein Zinssatz für die zurückzuzahlenden Beträge festgelegt? Wenn ja, wie hoch war dieser Zinssatz? Wenn nein, warum nicht? 6. Wurde ein Säumnis-Zuschlag für verspätete Rück- zahlungen fällig? Zu 5. und 6.: Nein, in dem Verpflichtungsbescheid der Aufsichtsbehörde wurde kein Zinssatz bzw. kein Säumnis- Zuschlag für die zurückzuzahlenden Beträge festgelegt. Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales hat die KV Berlin verpflichtet, den Beschluss der Vertreterversammlung zur Auszahlung der Übergangsgelder aufzuheben und der Vorsitzende der Vertreterversammlung wurde aufgefordert, gegenüber den Vorstandsmitgliedern die notwendigen Maß- nahmen zur Rückforderung der ausgezahlten Übergangsgel- der von jeweils 183.000 € zu veranlassen. Rechtsgrundlage für den Verpflichtungsbescheid ist § 78 Abs. 3 Sozialgesetz- buch Fünftes Buch (SGB V) in Verbindung mit § 89 Sozial- gesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach kann die Auf- sichtsbehörde die Körperschaft verpflichten, „die Rechtsverletzung zu beheben.“ Die Rechtsverletzung lag in der unrechtmäßigen Auszahlung der Übergangsgelder. Der Ver- pflichtungsbescheid hat daher die Rückabwicklung der un- rechtmäßigen Auszahlung zum Gegenstand. Die Ent- scheidung, ob die KV Berlin über den Rückzahlungsan- spruch hinaus Zinsen bzw. Säumniszuschläge gegenüber den Vorstandsmitgliedern geltend macht, obliegt der Vertreter- versammlung der KV Berlin als zuständigem Organ der Selbstverwaltung. Berlin, den 17. Mai 2013 In Vertretung Emine D e m i r b ü k e n - W e g n e r _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Mai 2013)