Drucksache 17 / 11 891 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wolfgang Albers (LINKE) vom 15. April 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. April 2013) und Antwort Raffke und Co – Es wär‘ so schön gewesen (II) Vor Gericht abgewatscht und dennoch unbelehrbar? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie beurteilt die Senatsverwaltung für Gesundheit die im Berliner KV-Blatt 01/2013 zitierte Aussage des Anwalts der Kassenärztlichen Vereinigung, „entscheidend “ für die Rücknahme der Klage der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) im Streit um die unrechtmäßig erhalte- nen Übergangsgelder gegen das Land Berlin vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sei eine Ände- rung des Rückzahlungsbescheids durch die Aufsichtsbe- hörde? 2. Wurden solche Änderungen vorgenommen? Wenn ja, welche? Zu 1. und 2.: Die in der Verhandlung am 19.12.2012 vor dem Landessozialgericht Berlin-Branden-burg vorgenommene Änderung des Verpflichtungsbescheides hatte lediglich die Streichung der im Verpflichtungsbescheid gesetzten Frist zum Gegenstand. Die Änderung erfolgte nach dem Hinweis des Gerichts, dass die Fristsetzung aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht zulässig sei. Die Änderung hatte keine Auswirkung auf die rechtliche Bewertung des Sachverhalts. Das Gericht hat die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde, dass die Auszahlung des Übergangsgeldes rechtswidrig erfolgte und daher rückabzuwickeln ist, in der Verhandlung aus- drücklich bestätigt. Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales kann daher die Aussage, dass die Änderung des Verpflichtungsbescheids „entscheidend“ für die Klagerücknahme war, nicht nachvollziehen. 3. Trifft die Aussage des Anwalts der KV auch aus der Sicht der Aufsichtsbehörde zu oder war es nicht eher so, dass den klagenden Vorstandsmitgliedern der KV vor Gericht die Aussichtslosigkeit ihrer Klage und damit die Unrechtmäßigkeit ihres Handelns mehr als deutlich ge- macht worden ist? Zu 3.: Aus der Sicht der Aufsichtsbehörde trifft Letz- teres zu. 4. Welche Auswirkungen hat dieses ja offensichtlich völlig uneinsichtige Verhalten des KV-Vorstands auf die weitere Zusammenarbeit in dieser personellen Zusammensetzung mit der Senatsverwaltung für Gesundheit? Zu 4.:Die Senatsverwaltung für Gesundheit und So- ziales setzt sich weiterhin für eine konstruktive Zusam- menarbeit mit der KV Berlin ein. 5. Sind in diesem Zusammenhang weitere juristische Verfahren anhängig? Zu 5.: Nein, in diesem Zusammenhang sind keine wei- teren juristischen Verfahren anhängig. 6. Geht die Senatsverwaltung für Gesundheit davon aus, dass die betroffenen Vorstandsmitglieder nach dem für sie peinlichen Ausgang des Verfahrens und der desas- trösen Wirkung, den ihr Bereicherungsversuch in der Öf- fentlichkeit hinterlassen hat, persönliche Konsequenzen ziehen? Zu 6.: Der Senatsverwaltung für Gesundheit und Sozi- ales ist nicht bekannt, ob die betroffenen Vorstandsmit- glieder persönliche Konsequenzen aus der Angelegenheit ziehen. Berlin, den 17. Mai 2013 In Vertretung Emine D e m i r b ü k e n - W e g n e r _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Mai 2013)