Drucksache 17 / 11 899 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 12. April 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. April 2013) und Antwort Polizeieinsatz während der Proteste gegen die Zwangsräumung einer Kreuzberger Familie am 13./14. Februar 2013 – Nachfragen zur Drucksache 17/11573 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Als was im Sinne des Versammlungsrechts (Spon- tandemonstration etc.) hat die Polizei die Protestveranstal- tung gegen die Zwangsräumung einer Kreuzberger Familie am 13./14. Februar 2013 in der Lausitzer Straße klassi- fiziert? Zu 1.: Die Teilnahme an den Protesten im Bereich der Lausitzer Straße 8 wurde dem Schutzbereich des Art. 8 Grundgesetz zugeordnet und unterlag den Regelungen des Versammlungsrechts. Unter Würdigung der Sach- und Rechtslage wurde dem Versammlungsanliegen im Zwei- fel eine Spontanität konstatiert. 2. Welchen konkreten Polizeieinheiten gehörten die eingesetzten 59 eingesetzten Zivilpolizist*innen („Dienstkräfte in bürgerlicher Kleidung“) jeweils an? (Bitte Einzelaufschlüsselung nach Anzahl und Polizeieinheit.) a. Wie viele der 59 eingesetzten Zivilpolizist*innen waren Mitarbeiter*innen des Landeskriminalamtes Abtei- lung 5 (LKA 5) – Polizeilicher Staatsschutz – und welche konkreten Aufgaben nahmen diese im Einzelnen wahr? Zu 2.: Im Zusammenhang mit dem Gesamteinsatz wa- ren 21 Dienstkräfte des Landeskriminalamts und 36 der Direktion 5 sowie zwei Dienstkräfte der Bereitschaftspolizei in bürgerlicher Kleidung eingesetzt. Zu 2a.: Keine. 3. Welche Aufgaben haben die eingesetzten Zivilpo- lizist*innen der jeweiligen Einheiten jeweils wahrge- nommen? (Bitte einzeln aufschlüsseln nach Einheiten, Aufgabenwahrnehmung sowie der jeweiligen Rechts- grundlage ihrer Tätigkeit.) Zu 3.: Zu ihrem Aufgabenbereich gehörten das Ermit- teln von Umständen und Geschehensabläufen, die für den Polizeiführer im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung für die Beurteilung der Lage und die Erstellung wie Aktuali- sierung eines Lagebildes erforderlich sind. 4. Wie viele Mitarbeiter_innen des Berliner Verfas- sungsschutzes (Senatsverwaltung für Inneres und Sport Abteilung II) waren bei dem unter 1. genannten Einsatz anwesend? (Bitte eine Aufschlüsselung nach anwesenden Mitarbeiter_innen pro Referat des Berliner Verfassungs- schutzes.) a. Welche dienstlichen Aufgaben haben diese jeweils wahrgenommen? (Bitte aufschlüsseln sowie Rechtsgrund- lage der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung angeben.) Zu 4. und 4a.: An dem Polizeieinsatz am 13./14.02.2013 war der Berliner Verfassungsschutz nicht beteiligt. 5. Wie viele und welche Einsatzfahrzeuge und Ein- satzgeräte der Polizei waren im Zusammenhang mit dem unter 1. genannten Einsatz im Einsatz? Zu 5.: Die von der Polizei eingesetzten Führungs- und Einsatzmittel werden für einzelne Einsätze grundsätzlich statistisch nicht erfasst. Daher ist eine Aussage zu dieser Frage nicht möglich. 6. In welchen konkreten Zeiträumen sind vom Poli- zeihubschrauber bei dem unter 1. genannten Einsatz aus zeitweise Filmaufnahmen/-aufzeichnungen getätigt wor- den, wo befand sich der Polizeihubschrauber zum jeweili- gen Zeitpunkt und auf welcher Rechtsgrundlage fanden die jeweiligen Filmaufnahmen/-aufzeichnungen statt? (Bitte Einzelaufschlüsselung nach Zeiträumen, Aufnah- me/Aufzeichnung, Einsatzort sowie Rechtsgrundlage.) Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 899 2 Zu 6.: Der Polizeihubschrauber war von 08.04 Uhr bis 11.12 Uhr im Einsatzraum Friedrichshain und Kreuzberg eingesetzt. In diesem Zeitraum wurden nicht durchge- hend, sondern nur phasenweise Videoaufnahmen ge- macht. Rechtsgrundlage dafür ist § 19a in Verbindung mit § 12a des Versammlungsgesetzes. Im Falle der konkreten Strafverfolgung kam § 100h der Strafprozessordnung zur Anwendung. 7. In welchen konkreten Zeiträumen kam es zum Einsatz unmittelbaren Zwangs durch die Polizei in Form von körperlicher Gewalt, Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und Waffen (wie sog. Mehrzweckstöcke)? (Bitte eine detaillierte Einzelaufschlüsselung nach Einsatzzeit- punkt, Polizeieinheit und dem Zweck des jeweiligen Ein- satzes.) a. Welche dieser Maßnahmen sind aus welchen Gründen durch die Berliner Polizei nicht wiederholt angedroht worden (§ 21 UzwG Berlin)? (Bitte eine detaillierte Ein- zelaufschlüsselung nach Einsatz, Maßnahme Polizeiein- heit, Grund und dem Zweck des jeweiligen Einsatzes.) Zu 7.: Im Zusammenhang mit dem Gesamteinsatz von 04.30 Uhr bis 19.30 Uhr kam es durch die eingesetzten Dienstkräfte partiell zu Zwangsanwendungen. Diese wur- den anlässlich von Freiheitsentziehungen nach § 127 der Strafprozessordnung sowie damit einhergehender Wider- standshandlungen erforderlich. In Anbetracht der Vielzahl von Angriffen auf die eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten kam es zur Abwehr gegenwärtiger, rechtswidriger Angriffe im Rahmen des Notwehr-/Nothilferechts nach §§ 32 und 34 des Strafgesetzbuches. Zur Verteidigung wurden körperli- che Gewalt und teilweise Hilfsmittel der körperlichen Gewalt angewandt (Mehrzweckstock, Reizgassprühgerät). Darüber hinaus wurde zur Durchsetzung erteilter Platzverweisungen unmittelbarer Zwang angewendet. Dieser findet seine Rechtsgrundlage in § 5a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbin- dung mit den §§ 6 Abs. 2 und 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie § 1 des Gesetzes über die An- wendung unmittelbaren Zwangs bei der Ausübung öffent- licher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln). Zu 7a.: Es fand keine auf § 21 UZwG Bln gestützte Zwangsanwendung gegenüber einer Menschenmenge statt. 8. Wie viele Polizist*innen wurden bei dem unter 1. genannten Einsatz infolge des Einsatzes von körperlicher Gewalt, Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt (wie Pfef- ferspray) oder Waffen (wie sog. Mehrzweckstöcke) durch Kolleg*innen verletzt? (Bitte Einzelaufschlüsselung nach Anzahl und Mittel/Form des unmittelbaren Zwangs.) Zu 8.: Keine. 9. Wie viele Ermittlungsverfahren sind gegen Teil- nehmer*innen der Proteste eingeleitet worden und mit welchem Ergebnis? Zu 9.: Es wurden insgesamt 62 Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit den polizeilichen Maßnahmen zur Zwangsräumung der Lausitzer Straße 8 eingeleitet, wovon noch 44 beim Landeskriminalamt Berlin in Bearbei- tung sind. 18 Verfahren sind bereits an die Staatsanwalt- schaft Berlin abgegeben worden. Die Ermittlungen dauern an. 10. Wie viele Anzeigen sind gegen Polizist*innen im Zusammenhang mit dem unter 1. genannten Einsatz ge- stellt worden? (Bitte eine genaue Aufschlüsselung nach Tatvorwurf wie Körperverletzung im Amt etc.) Zu 10.: Keine. 11. Wie viele Ermittlungsverfahren sind in diesem Zu- sammenhang gegen Polizist*innen eingeleitet worden und mit welchem Ergebnis? (Bitte eine genaue Aufschlüsse- lung nach Tatvorwurf wie Körperverletzung im Amt etc.) Zu 11.: Siehe Antwort zu Frage 10. 12. Aufgrund welcher Datensätze bzw. Unterlagen wurden oben stehende Fragen beantwortet und inwieweit wäre es möglich, diese (ggf. in aufbereiteter Form) auf dem Berliner Open-Data-Portal einzustellen und fortlau- fend zu aktualisieren? Zu 12.: Die mit dieser Anfrage erbetenen Angaben sind ausschließlich für die Beantwortung dieser Anfrage erhoben worden. Eine Einstellung dieser Daten in das Open-Data-Portal des Landes Berlin wird derzeit nicht erwogen. 13. Welche Stellen waren an der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage beteiligt? Zu 13.: An der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage waren Der Polizeipräsident in Berlin und die Senatsver- waltung für Inneres und Sport beteiligt. Berlin, den 03. Juni 2013 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Juni 2013)