Drucksache 17 / 11 907 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Monteiro (SPD) vom 12. April 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. April 2013) und Antwort Gute Arbeit bei Vergaben, Entgelten und Zuwendungen: Beste Lösungen für ein erfolgreiches Berlin und den sozialen Aufstieg der Berlinerinnen und Berliner im Sinne des Koalitionsvertrages sichern Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie groß ist das Finanzvolumen, das der Senat 2013 jeweils für Vergaben, Entgelte und Zuwendungen (bitte getrennt nach Fachbereichen aufgliedern) einsetzt? Zu 1.: Eine Aufschlüsselung dieser Daten aus dem Etat des Landes Berlin für 2013 ist leider nicht möglich, da nur mit einem enormen Verwaltungsaufwand – und dann erst nach Abschluss des Haushaltsjahres 2013 – unter Umständen feststellbar sein könnte, welche Dienst- stelle wann und in welchem finanziellen Umfang in die- sen Bereichen tätig war. 2. Bezieht sich der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ auf vergleichbare Tätigkeiten im Öffentlichen Dienst und bei privaten Anbietern und gemeinnützi- gen Trägern, die im Auftrag des Landes Berlin Leistun- gen erbringen? Wenn nein, warum nicht? Zu 2.: Das Berliner Ausschreibungs- und Vergabege- setz (BerlAVG) wurde mit dem Ersten Gesetz zur Ände- rung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom 05.06.2012 (GVBl. S. 159 vom 16.06.2012) wie folgt ergänzt: „Die Bieter haben bei Angebotsabgabe zu erklären, dass sie bei der Auftragsdurchführung ihren Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zahlen. Tarifrechtliche Regelungen blei- ben davon unberührt.“ Das bedeutet, dass die Beschäftigten innerhalb eines Unternehmens für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt zu erhalten haben, insbesondere unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrem Wohnort oder ihrer Herkunft. 3. Welche Kontrollstrukturen sind vorhanden, um die Qualität der Erbringung vereinbarter Leistungen einerseits und die Einhaltung sozialer Kriterien anderseits zu kon- trollieren? Zu 3.: Die öffentlichen Auftraggeber sind grundsätz- lich verpflichtet, die vertragsgemäße Einhaltung eines öffentlichen Auftrags zu prüfen. Die Organisation der öffentlichen Auftragsvergabe einschließlich der Vertragskontrolle ist innerhalb der un- mittelbaren Landesverwaltung im Rahmen der dezentra- len Ressourcenverantwortung grundsätzlich Angelegen- heit der Abteilungen und Ämter. Gemäß Nr. 10.3.2 der Ausführungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) übernimmt die Beauftragte/ der Beauftragte für den Haushalt oder die Titelverwalterin/ der Titelverwalter die Verantwortung dafür, dass bei einem öffentlichen Auftrag alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Auf- trag stehenden Vorschriften eingehalten worden sind. Hierzu gehört u.a. auch die Einhaltung der im Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) vorgese- henen Auflagen und Pflichten der Auftragnehmer sowie Nachauftragnehmer. Für die mittelbare Landesverwaltung besteht insgesamt grundsätzlich Organisationsfreiheit. Angaben über Organisationsstrukturen, einschließlich der finanziellen und personellen Aufwendungen, können nicht gemacht werden. 4. Warum hat die im Berliner Vergabegesetz seit Juli 2010 verankerte zentrale Kontrollgruppe ihre Arbeit bis- her nicht aufgenommen? Zu 4.: Die Umsetzung des gesetzlichen Auftrags zur Einrichtung einer Kontrollgruppe verzögert sich, da die erforderlichen Abstimmungen auch unter Berücksichti- gung des laufenden Aufstellungsverfahrens zum Haus- haltsplan 2014/2015 noch nicht abgeschlossen werden konnten. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 907 2 5. Wer ist im Bereich der Vergaben für die Einhaltung von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen zuständig und mit wie vielen Mitarbeitern? Zu 5.: In Bezug auf die Vertragskontrolle im Rahmen des BerlAVG siehe Antwort zu 3. Unabhängig von diesen vergaberechtlichen Kontroll- pflichten prüfen die Behörden der Zollverwaltung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarz- ArbG) u.a. die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und des § 10 Abs. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgeset- zes (AÜG). Den Branchenmindestlöhnen liegen - mit Ausnahme des von einer Kommission vorgeschlagenen Pflegemindestlohnes - ausnahmslos tarifvertragliche Min- destlohnregelungen zugrunde. Ein Auftrag zur Prüfung, ob allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge eingehal- ten werden, besteht für die Behörden der Zollverwaltung darüber hinaus nicht. Für die Prüfung der Einhaltung der genannten Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer- Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist in Berlin das Hauptzollamt Berlin mit seinem Arbeits- bereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) örtlich und sachlich zuständig. Der FKS Berlin stehen im Sachgebiet „Prävention“ ca. 60 Dienstkräfte, im Sachgebiet „Prüfung und Ermittlung“ ca. 150 Dienstkräfte und im Sachgebiet „Ahndung“ ca. 40 Dienstkräfte zur Verfügung, die jedoch ein weitaus größeres Aufgabenspektrum wahrzunehmen haben als die Prüfung der Einhaltung der genannten Ar- beitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendege- setz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Eine dif- ferenziertere Darstellung ist dem Senat nicht möglich 6. Wer informiert die zuständigen Stellen über neue Allgemeinverbindlichkeitserklärungen für Tarifabschlüsse nach dem Entsendegesetz? Zu 6.: Allgemeinverbindlicherklärungen bzw. Rechts- verordnungen, die zu nach dem Arbeitnehmer-Entsen- degesetz verbindlichen Arbeitsbedingungen führen, werden durch das Bundesarbeitsministerium im Bun- desanzeiger allgemein öffentlich bekanntgemacht. Verschiedene Behörden, zu denen u.a. das Bundesar- beitsministerium, der Zoll und die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Gemeinsames Ta- rifregister Berlin und Brandenburg) gehören, infor- mieren auf ihren Internetseiten u.a. über die jeweils geltenden Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Ent- sendegesetz. Diese Informationsquellen sind auch für die Vergabestellen des Landes Berlin nutzbar. 7. Wer ist für die Kontrolle der Vergaben zuständig und mit wie vielen Mitarbeitern? 8. Wer ist im Entgeltbereich für die Kontrollen zuständig und mit wie vielen Mitarbeitern? 9. Wer ist im Zuwendungsbereich für die Kontrollen, u.a. für die Einhaltung des Besserstellungsverbotes, zu- ständig und mit wie vielen Mitarbeitern? Zu 7. bis 9.: Siehe Antwort zu 3. 10. Wie viele Verstöße wurden in welchen Bereichen ab 2011 (bitte nach Jahren auflisten) gegen a) das Besser- stellungsverbot b) die Mindestentlohnung und c) gegen Tariftreueregelungen festgestellt? 11. Welche Sanktionen und Vertragsstrafen wurden deshalb ausgesprochen? Zu 10. und 11: Es werden keine Statistiken hierzu ge- führt. 12. Welche Angebote von Gewerkschaften, Unternehmen , Sozialpartnern und LIGA zur gemeinschaftlichen Organisation einer effektiven Kontrolle gibt es und wie werden diese praktisch umgesetzt? zu 12.: Dem Senat sind keine solchen Angebote be- kannt. Im Übrigen ist die Kontrolle eine Kernaufgabe staatlichen Handelns und daher von diesem zu organisie- ren. Berlin, den 8. Mai 2013 In Vertretung Guido B e e r m a n n ................................................................. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenaus am 17. Mai 2013)