Drucksache 17 / 11 910 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Fréderic Verrycken (SPD) vom 10. April 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. April 2013) und Antwort Nachzahlungen an die Landesfeuerwehrbediensteten für verspätete Arbeitszeitanpassungen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch sind die Nachzahlungen des Landes Ber- lin an die Landesfeuerwehrbediensteten auf Grund ver- späteter Arbeitszeitanpassungen? Zu 1.: Nach Berechnungen der Berliner Feuerwehr be- trägt der Finanzbedarf für die Entschädigung ihrer Dienstkräfte für geleistete Zuvielarbeit rd. 23 Mio. €. Im Interesse der Dienstkräfte sollen die Entschädigungsan- sprüche noch im Jahr 2013 befriedigt werden. Dieser Be- rechnung liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass Dienstkräfte, die bereits Leistungen nach dem Zuvielar- beitsgesetz erhalten haben, für den vom Gesetz erfassten Zeitraum keine weitergehenden Abgeltungsansprüche haben. 2. Welche Entschädigung wird den einzelnen Beamten zugesprochen? Zu 2.: Der Entschädigungsanspruch der Dienstkräfte berechnet sich nach den Vorgaben des Bundesverwal- tungsgerichts wie folgt: Von 52 Wochen im Jahr sind sieben Wochen (Urlaubsanspruch und Ausgleich für Fei- ertage) abzuziehen. Diese 45 Wochen sind mit 7 Stunden Zuvielarbeit (bei einer Arbeitszeit von 55 Stunden – Dienstkräfte der Berliner Feuerwehr haben jedoch auch in anderen Schichtmodellen gearbeitet) zu multiplizieren. Es ergibt sich eine rechnerische Zuvielarbeit von jährlich 315 Stunden. Darüber hinausgehende Abwesenheitstage sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Abwesenheits- zeiten aufgrund von Krankheit, Sonderurlaub, Abord- nung, Fortbildung sind nur abzuziehen, wenn sie im Jahr einen erheblichen Umfang erreichen. Dies ist anzuneh- men, wenn die Dienstkraft mindestens in Höhe des Jah- resurlaubs von sechs Wochen ununterbrochen keinen Feuerwehrdienst geleistet hat. Vorrangig ist für geleistete Zuvielarbeit Freizeitausgleich zu gewähren. Wenn dies - wie bei der Berliner Feuerwehr - nicht möglich ist, weil sonst wegen der großen Anzahl der Anspruchsberechtig- ten die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes gefährdet wäre, ist der Anspruch durch die Gewährung von Mehr- arbeitsvergütung nach den Sätzen, die jeweils zu dem Zeitpunkt der Zuvielarbeit gegolten haben, abzugelten. Nach diesen Vorgaben muss für jede betroffene Dienst- kraft der Entschädigungsanspruch von der Berliner Feu- erwehr individuell ermittelt werden. Es sind insoweit kei- ne pauschalen Angaben zur Höhe der Entschädigung der einzelnen Dienstkräfte möglich. Berlin, den 24. April 2013 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mai 2013)