Drucksache 17 / 11 927 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Graf (PIRATEN) vom 18. April 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. April 2013) und Antwort Bezirke sollen 10 Millionen Euro mehr für die Jugendarbeit bekommen? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist die Aussage im Artikel der B.Z. vom 16.04.2012 korrekt, dass sich der Senat und die Bezirke darauf ver- ständigt haben, ein Modell zu entwickeln, wonach die Bezirke künftig rund zehn Millionen Euro im Jahr mehr für die Jugendarbeit gemäß der §§ 11 bis 13 SGB VIII erhalten sollen? 2. Wenn nein, ist die Aussage im Artikel korrekt, dass die Bezirke insgesamt rund zehn Millionen Euro im Jahr mehr bekommen sollen? Zu 1. und 2.: Die Aussagen der BZ nehmen vermut- lich Bezug auf einen Beschlussentwurf des Bildungs- und Jugendausschuss des Rates der Bürgermeister (RdB) zu der RdB-Vorlage „Rahmenvertrag Jugendarbeit“. Der RdB selbst hat hierzu bislang keinen Beschluss gefasst. Der Senat hat sich mit keiner diesbezüglichen Vorlage befasst. 3. Ist eine entsprechende Vereinbarung öffentlich? a) Wenn ja, wo und wie kann diese zurzeit eingese- hen werden (bitte beilegen/verlinken)? b) Wenn nein, warum wurde sie bislang nicht veröf- fentlicht (bitte unter Angabe der Rechtsgrundlage begründen), warum hat trotz der Geheimhaltung die B.Z. davon erfahren und bis wann ist mit einer Veröffentlichung zu rechnen? 4. Wenn ja, wie gedenkt der Senat diese Erhöhung ge- genzufinanzieren? Zu 3. und 4.: Es gibt keine diesbezügliche Vereinba- rung zwischen den Bezirken und dem Senat. 5. Wenn nein, wie gedenkt der Senat dafür zu sorgen, dass gemäß § 45 AG KJHG der nach § 79 Abs. 2 SGB VIII angemessene Anteil für die Jugendarbeit mindestens 10 vom Hundert der für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel zu betragen hat? Zu 5.: Die Forderung des § 45 des Berliner Ausfüh- rungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) richtet sich an den öffentlichen Träger der Jugendhilfe auf Bezirks- und Landesebene. Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 16/15055 hingewiesen. Dort wird ausgeführt, dass kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht, sondern die in der Gesetzesnorm zum Ausdruck kommende objektiv- rechtliche Selbstbindung des Landes Berlin den öffentli- chen Träger zur Prüfung verpflichtet, wie durch Um- schichtungen im Haushalt eine Angebotsstruktur erreicht werden kann, die der gesetzgeberischen Erwartung ent- spricht und die Erfordernisse rechtsanspruchbewährter Leistungen im jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren berücksichtigt. 6. Welche Senatsverwaltungen, welche Abteilungen und welche weiteren Stellen waren an der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage beteiligt? 7. Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? Zu 6. und 7.: Die Federführung für die Beantwortung lag bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, Abteilung III - Jugend und Familie. Mitge- zeichnet hat die Senatsverwaltung für Finanzen, Abtei- lung II - Haushalt. Berlin, den 23. Mai 2013 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mai 2013)